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Checkliste für die Vogelstange


Jägermeister

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Es muß ja auch endlich Schluß sein mit den Bergen von verletzten Schützen und Zuschauern unter der Vogelstange. Die Rettungswagen haben ja auch besseres zu tun, als immer bei den Schützenfesten Schlange zu stehen, um die ganzen vielen Verletzten abzutransportieren. Die fachkundigen Entscheider in den Behörden haben wieder einmal ein Kernproblem der Bevölkerungsgefährdung erkannt und erfolgreich ausgemerzt. Herzlichen Glückwunsch!

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Ich bin gespannt, ab wann die Körperhaltung beim Furzen endlich auch Thema für einen öffentlich bestellten Sachverständigen wird.

Dazu bedarf es mehrerer Sachverständige, weil Furz ja nicht gleich Furz ist und teilweise von der zu sich genommenen Nahrung abhängig ist. Es entfleucht nicht jeder Furz ohne Probleme, sondern einige bedürfen einer "kleinen Anschubfinanzierung" durch leichten Druck der Bauchmuskulatur, andere müssen beim Entweichen gesteuert (abgebremst) werden, weil sie sich mit Vehemenz entladen. Hier bedarf es sicherlich eines wissenschaftlichen Konsortiums, um festzustellen, ob es

a ) überhaupt eine optimale Körperhaltung gibt und

b ) wie diese dann aussehen könnte

Weiterhin wäre zu klären, ob nicht altersbedingt diese Körperhaltung variieren muß.

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Dazu bedarf es mehrerer Sachverständige, weil ...

...auch das BImSchG eingehalten werden muss:

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
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