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NRW-Behörden und der Umgang mit dem §12 WaffG


Jägermeister

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Laut VdW gehen NRW-Behörden vermehrt dazu über, Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen den §12 einzuleiten. Folgen dürften bekannt sein.

Dies vor allem dann, wenn die 14-Tagesfrist zur Eintragung der Waffe überschritten wurde. Insofern kann man derzeit nur raten, vor Waffenverleih die Denkweise der zuständigen Behörde zu erfragen. So schwachsinnig und rechtsfremd das auch sein mag.

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Da kann man doch echt nur sagen: Denen hamse ins Gehirn geschissen! §10 (1a) bezieht sich eindeutig auf den Erwerb nach (1) und nicht auf §12. Wie stellen die sich das praktisch vor? Muss ja dann aus der WBK des Verleihers auch auagetragen werden.. und als nächstes kommse dann mit Überschreitung des Kontingents oder was?

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  • 2 weeks later...

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