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Erben von Waffen


Anaconda.44

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Hmmmhhh.......bin kein Rechtsexperte, aber zumindest mit den 3 eingetragenen Waffen dürfte es für Muttern keine Probleme geben.

An den Sohn darf sie die Waffen nicht einfach so weitergeben! Denn dieser hat ja keine waffenrechtliche Erlaubnis und ist auch nicht Erbe der Waffen.

Wenn der Sohn die Waffen möchte, muß er sich eine WBK beschaffen (als Sportschütze oder Jäger).

Mit den illegalen Waffen dürfte es Probleme geben. Kann sein, daß Muttern die einem Berechtigten überlassen muß.

GRUß

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Vorsicht! Erst kürzlich wurde ein Fall bekannt, da wurde die Witwe sogar wegen Verstoß gegen das WaffG verurteilt. Besonnenes Handlen ist hier geboten.

Möglicherweise esxistieren mehrere WBKs oder der Vater hatte die Waffen nur vorübergehend geliehen oder zur Aufbewahrung. Falls entsprechende Schriftstücke nicht auffindbar sind, wäre ein Gang zum Ordnungsamt sindvoll um zu Hinterfragen, welche Waffen denn nun tatsächlich auf den Verstorbenen eingetragen waren.

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die drei eingetragenen waffen bekommt man auch wieder eingetragen. die anderen nicht. gebe die einem waffenhändler deines vertrauens. möglicherweise must er die abgeben. sind die aber erst mal in polizeigewarsam ist es immer schwer sowas wieder zurück zu bekommen.

wenn die waffen im tresor eines waffenhändlers lagern, sind diese vor dem zugriff des erben sicher und es besteht seitens der behörden kein handlungsbedarf. sollten die waffen illegal sein, kann der waffenhändler diese durch eintrag in sein waffenhandelsbuch legalisieren. melden muß er das aber schon aber der verstorbene ist ja nicht mehr zu belangen.

ein rechtsanwalt ist schon ratsam.

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in der Regel muss innerhalb von 30 Tagen nach eintreten des Todesfalles (als wenn man nichts wichtigeres zu tuen hätte) die Erbschaft angezeigt werden.

Sollte aber keiner was davon gewusst haben, dann muss der Fund unmittelbar gemeldet werden.

Lasst die Waffen durch die Polizei bei einem Büchsenmacher deponieren,

wenn die erst mal in der Aversatenkammer der Polizei landen,

wirst Du die nicht mehr so schnell wieder sehen.

Hat keiner der Erben eine waffenrechtliche Erlaubnis, so wird von Amtswegen eine WBK ohne Munitionserwerb ausgestellt.

Waffen die nicht auf einer WBK sind (schwarze!) können nicht legalisiert werden.

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Waffen die nicht auf einer WBK sind (schwarze!) können nicht legalisiert werden.

Das ist m.E. nicht richtig. Waffen, die nicht in einer WBK eingetragen sind

können unter bestimmten Umständen auch legalisiert werden, sofern sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen (KWKG) und mit ihnen keine Straftat begangen worden ist. Dazu werden diese Waffen diversen Prüfungen durch die Polizeibehörden unterzogen, unter anderem Kontroll- oder Vergleichsbeschuß. Da ich nicht mehr genau weiss wo ich das gelesen habe und wie der genaue Ablauf ist, habe ich eingangs geschrieben dass er sich mit einem kundigen Anwalt unterhalten soll, BEVOR er irgendetwas anderes tut.

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Ich kenne auch einen Fall, wo ein Jäger das nicht registrierte Kriegssouvenier (P38) seines verstorbenen Vaters auf die WBK eingetragen bekam. War aber ein längerer Behördenmarathon! UND er hatte als Jäger natürlich ein Bedürfnis. Das erleichterte die Sache ungemein.

Wie schon gesagt: hier empfehle ich unbedingt eine Rechtsberatung durch einen in Waffenrechtsfragen kompetenten Anwalt.

GRUß

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Wenn im Zuge einer Erbschaft Schusswaffen erworben werden, hat der Erbe binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Der Antrag ist nur für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu stellen. Diese Waffen können auch in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte des Erben eingetragen werden.

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Das ist m.E. nicht richtig. Waffen, die nicht in einer WBK eingetragen sind

können unter bestimmten Umständen auch legalisiert werden, sofern sie nicht .....

das haben wir durch, is nicht!!! :?

im gesetz steht eindeutig, dass nicht eingetragene waffen nicht geerbt werden können. das hat man mir in recklinghausen im gesetztbuch gezeigt. er kann sie zwar erben, bekommt sie aber nicht eingetragen. es sei denn, er hat ein bedürfnis.

also: erst mal alles zum händler und dort deponieren, dann hat er keinen zugriff.

was die polizei in den fingern hat wird möglicherweise entsorgt.

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das haben wir durch, is nicht!!! :?

im gesetz steht eindeutig, dass nicht eingetragene waffen nicht geerbt werden können. das hat man mir in recklinghausen im gesetztbuch gezeigt. er kann sie zwar erben, bekommt sie aber nicht eingetragen. es sei denn, er hat ein bedürfnis.

also: erst mal alles zum händler und dort deponieren, dann hat er keinen zugriff.

was die polizei in den fingern hat wird möglicherweise entsorgt.

Bist Du ganz sicher??? Ich meine, ich dass noch nach der Änderung WaffG. gelesen.

Dann wären die Erben ja blöde, wenn sie geerbte Sachen anmelden würden! Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber so kurzsichtig ist. Andererseits.... :roll:

Wo sind denn Till und Karaya, die sollten es doch wissen...

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Bist Du ganz sicher??? Ich meine, ich dass noch nach der Änderung WaffG. gelesen.

Dann wären die Erben ja blöde, wenn sie geerbte Sachen anmelden würden! Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber so kurzsichtig ist. Andererseits.... :roll:

Wo sind denn Till und Karaya, die sollten es doch wissen...

ganz sicher, es wurde versucht und ich war dabei. man hat uns die entsprechenden gesetzestexte gezeigt.

spätestens jetzt werden die waffen eingefordert. und weg sind sie. du könntest ja eine dabeimogeln.

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..Sind aber diese Modelle in DE nicht "Verbotene Gegenstaende" und insofern eh nicht uebertragbar?

Bist Du sicher, dass die noch verboten sind?

Schießt doch werksmäßig nur Semiauto, keine Bajonettaufnahme. Wird das Ding an eine Armee geliefert? Weiss ich nicht genau, aber ich denke dass es nur Zivil war.

Wenn das Ding wirklich verboten ist, dann besteht natürlich keine Chance es zu übertragen. Dann kann er es rechtlich nur unserem ach so lieben und fürsorglichem Staat entschädigungslos zur Vernichtung überlassen. :x :evil:

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§ 1922 Abs. 1 BGB: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.

In § 20 Satz 1 WaffG steht, daß der Erbe oder Vermächntnisnehmer binnen bestimmter Fristen die Ausstellung einer WBK bzw den Eintrag in eine vorhandene WBK betreiben müssen.

Was steffirn wohl meint, ist § 20 Satz 2 WaffG: "Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist."

Der Erbe muß nach § 20 Satz 2 WaffG also nicht alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen ( Alter, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, Bedürfnis), sondern nur Zuverlässigkeit und Eignung. War darüber hinaus der Erblasser berechtigter Besitzer, darf die Behörde die Ausstellung der beantragten WBK nicht verweigern. Nur dieser Punkt wird von § 20 Satz 2 WaffG geregelt. Bestehen gegen den Erblasser keine Bedenken und besaß der Erblasser die Waffe berechtigterweise, soll die Behörde dem Erben keine Probleme machen, nicht mehr regelt mE diese Vorschrift.

§ 20 Satz 2 WaffG greift nicht in das Erbrecht ein. Auch eine "illegal" besessene Waffe geht mit dem Erbfall gemäß Â§ 1922 BGB in das Eigentum des Erben über. In diesem Fall ist der Erbe jedoch nicht mehr nach § 20 Satz 2 WaffG privilegiert, die Behörde prüft also (nach § 2 und)§ 4 Abs. 1 WaffG, ob eine WBK auszustellen ist.

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