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Neues Waffen-/ Sprengstoffrecht?


Hagbard

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Hallo,

mir ist in den letzten Tagen eine Nachricht zugetragen worden, nach der es nun wieder eine Neuerung des Waffen-/ bzw. Sprengstoffrechtes gibt!

Stimmt das?

Im großen und ganzen geht es mir nur darum, ob ich eine geladene SP Waffe, einem der keine Erlaubnis hat zum schießen überlassen darf?

Damals war es glaube ich so geregelt, das man dies auf einem Schießstand machen durfte. Nur Laden durfte derjenige nicht selbst.

Kann mir jemand sagen, ob sich in der Hinsicht was geändert hat?

Danke im vorraus!!!

Falls jemand nen Link zur neuesten Ausgabe des WaffenG oder/und SprengG hat wäre ich auch sehr dankbar! :!:

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Die Gesetzestexte findest Du im Downloadbereich.

ME ist es zulässig, auf einem Schießstand einen Nichtberechtigten (unter Aufsicht) schießen zu lassen. Von einer Änderung ist mir nichts bekannt.

Wie soll ein Nicht-WBK-Inhaber sein regelmäßiges Training (als Voraussetzung für den Erwerb einer WBK) nachweisen, wenn er nach dem Gesetz gar nicht schießen dürfte?

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Du darfst ihn sogar, wie ich erfahren habe - natürlich unter deiner Aufsicht - selbst laden lassen. Die Erlaubnis nach §27 SprengG ersteckt sich nämlich, insofern nicht explizit gestrichen, auch auf deine Hilfspersonen und Pulver-Azubis. Ist im Rahmen seiner Ausbildung zum Vorderladerschützen.

Das Schießen lassen mit der bereits geladenen Waffe ist vollkommen und zweifelsfrei unproblematisch, da die geladene Waffe nicht mehr dem SprengG, sondern dem WaffG unterliegt.

Wie soll ein Nicht-WBK-Inhaber sein regelmäßiges Training (als Voraussetzung für den Erwerb einer WBK) nachweisen, wenn er nach dem Gesetz gar nicht schießen dürfte?

Im Text der Verwaltungsvorschrift steht nur was von "Übungsschießen", dem Wortlaut nach könnte das sogar ein entsprechendes Training mit Luftpumpen sein.

SprengVwV

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und

zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung

bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens

sechs Monate teilgenommen haben,

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Hi,

es gibt tatsächlich eine Neuregelung im Sprenstoffrecht. Allerdings sind Sportschützen und Wiederlader von den Änderungen kaum betroffen.

Es ist kein Problem jemandem eine Perkussionswaffe zu laden und diesen dann schießen zu lassen. Mit Stein-, Rad- und Luntenschloss geht das allerdings nicht, da diese Waffen vom Schützen den Umgang mit losem Pulver erfordert.

Von dem Vorgehen, jemanden ohne Erlaubnis nach §27 unter Aufsicht laden zu lassen, würde ich allerdings absehen. Nach meiner Erfahrung wird das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gesehen.

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