Till Posted October 7, 2005 at 02:45 PM Share Posted October 7, 2005 at 02:45 PM Gute Frage. Kommt mE darauf an, wie man "Bedürfnis" in § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG versteht. Es fehlt halt immer noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Aus den Entwürfen dieser Verwaltungsvorschrift läßt sich entnehmen, daß "Bedürfnis" im Sinne von § 8 WaffG auch das konkrete Kaliber der Waffe meint. Meint "Bedürfnis" in § 8 und in § 12 WaffG dasselbe, kann ich mir mithin nur Kurzwaffen (oder entsprechende Langwaffen, wie zB Selbstladebüchsen) leihen, deren Kaliber in meine grüne WBK eingetragen ist. Habe ich allerdings auch eine gelbe WBK, sollte das Ausleihen von allen Waffen, deren Erwerb auf die gelbe WBK möglich ist, machbar sein. Alle Angaben ohne Gewehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted October 7, 2005 at 02:49 PM Share Posted October 7, 2005 at 02:49 PM Schußwaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Die Dauer ist hier auf vorübergehend, maximal für einen Monat befristet. genau im § 12 (1) im WaffRNneuRegG   :mrgreen:  @ Till, und wie sieht´s mit §12 (1) 1.b "...vorübergehend ...zur Beförderung" aus ??? Beförderung von zu Haus zum Schießstand und wieder zurück Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted October 7, 2005 at 02:57 PM Author Share Posted October 7, 2005 at 02:57 PM Genauso. Auch zur Verwahrung oder Beförderung muß man Berechtigter sein (genaugenommen müssen beide berechtigt sein). Wer nur eine .357 auf der WBK hat, darf keine .22er verwahren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nightingale Posted October 7, 2005 at 03:09 PM Share Posted October 7, 2005 at 03:09 PM Hallo, ich hätte mal eine Frage bezüglich dem Ausleihen von Waffen. In meiner grünen WBK ist nur eine Kleinkaliberwaffe eingetragen, in meiner gelben WBK eine Flinte. Kann ich z.B. von meinem Vater ein Selbstladegewehr oder eine Großkaliberpistole ausleihen, um damit auf den Schiessstand zu fahren? Nach meiner Kenntnis ein eindeutiiges "JA!". Als Inhaber einer WBK bist Du ein "Berechtigter", die Unterscheidung in Großkaliber-WBK, Kleinkaliber-WBK, Flinten-WBK usw. gibt es nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted October 7, 2005 at 03:10 PM Share Posted October 7, 2005 at 03:10 PM @ Till also ich lese da nur " ... als Inhaber einer WBK .höchstens für einen Monat ..für einen vom Bed. umfassten Zweck .... erwirbt" und nix mit Kaliber, KW oder SL o.dgl. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted October 7, 2005 at 03:33 PM Author Share Posted October 7, 2005 at 03:33 PM Ebent. Deswegen ist diese einfache Frage ja so schwer zu beantworten. Im Gesetz und in der (mir vorliegenden) Literatur bleibt sie offen. Nur bei § 8 wird in den Entwürfen der Verwaltungsvorschrift (nicht im Gesetz!) auch was zum Kaliber gesagt. Beispiel: Beim DSB gibts keine Disziplin in .40 S&W. Entsprechend kann der DSB Dir auch kein Bedürfnis für dieses Kaliber bescheinigen. Also ist auch das Ausleihen einer Waffe in .40 S&W nicht von Deinem Bedürfnis umfasst, was § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) aber voraussetzt. Im Ergebnis heißt das, daß Du Waffen, die auf die grüne WBK eingetragen werden, nur ausleihen kannst, wenn Du einen entsprechenden Eintrag hast. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reservist Posted October 7, 2005 at 04:55 PM Share Posted October 7, 2005 at 04:55 PM hallo, jeder der eine WBK hat hat somit eine waffenrechtliche Erlaubnis. Ich kann diesem WBK Inhaber jede meine Waffen entleihen. Sein Bedürfnis ist es z.b. auf einer genehmigten Schießstätte mal ein paar Runden zu schießen. Oder er als 25 Jähriger Kleinkaliberschütze mal daran interessiert einen .44 mal zu testen um sie später selbstr zu erwerben. Klare Gesetzeslage: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; Somit ist doch wohl alles klar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted October 7, 2005 at 06:15 PM Author Share Posted October 7, 2005 at 06:15 PM Unter einer klaren Gesetzeslage stelle ich mir was anderes vor. Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für ein Ausleihen einer Waffe, das der damit verfolgte Zweck vom Bedürfnis des ausleihenden WBK-Inhabers umfasst ist. Voraussetzung ist, daß ein Berechtigter an einen Berechtigten zu einem von dessen Bedürfnis umfassten Zweck verleiht. Es reicht nicht, daß ein Berechtigter an einen Berechtigten verleiht. Bedürfnis ist in § 8 geregelt. Das anerkannte Bedürfnis schlägt sich in der Ausstellungen einer gelben WBK und/oder einer grünen WBK mit einem oder mehreren Voreinträgen nieder. Letztlich kommt es darauf an, ob man den Begriff "Bedürfnis" in § 12 weit oder eng auslegt. Weit= ein Sportschütze und WBK-Inhaber darf sich für einen Monat jede Sportwaffe ausleihen, egal was auf seiner WBK eingetragen ist. Schließlich dient diese Regelung dazu, dem Sportschützen das Kennenlernen anderer Waffen, Kaliber etc. zu ermöglichen. Eng= der WBK-Inhaber darf nur ausleihen, was zu den Einträgen in seinen WBKs passt. Bei Waffen, die auf die grüne WBK eingetragen werden, ist ein Voreintrag erforderlich, der nur aufgrund einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Verbandes erfolgt. Dort wird das Kaliber angegeben, entsprechend umfasst das amtlich anerkannte Bedürfnis auch nur das angegebene Kaliber. Man muß sich ja nur fragen, was macht irgendein x-beliebiger Richter aus dieser Gesetzeslage. Wer da behauptet, es komme überhaupt nur die weite Auslegung in Betracht, wagt sich mE auf dünnes Eis. Im Übrigen kann man sicher ohne jede Übertreibung sagen, daß es sich um ein ausgesprochen schlecht gemachtes Gesetz handelt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reservist Posted October 7, 2005 at 06:37 PM Share Posted October 7, 2005 at 06:37 PM Meiner Meinung nach macht ihr Euch das Leben doch selber schwer, in dem ihr das Waffengesetz selber "verschärft" Ich überlasse meinen Waffenbestand (20 Stck) mindestens einmal im Jahr einem Bekannten, der eine WBK hat, auf der eine Langwaffe eingetragen ist. WBK Inhaber sind per Gesetz sachkundig. Ich bin im Urlaub und bin mir sicher, dass meine Waffen gut untergebracht sind. Welcher Richter kommt denn hier ins Spiel?? Sollte nun mein Kollege zufällig eine Kontrolle haben(ich wüsste nicht warum), so legt er die von mir erstellte Genehmigung und Kopie meiner WBK"s vor und die Sache ist klar. Polizisten und Richter habe in der Regel kaum eine Ahnung vom Waffengesetz. Beim Tranport einer meiner Waffen zum Schießstand und einer zufälligen Kontrolle, bei der tatsächlich der Kofferraum durchsucht wird (habe ich in 30 Jahrennoch nicht erlebt) wird auch hier die von mir ausgestellte Legitimation vorgelegt und es kommt mit Sicherheit kein Richter zu Wort. In allen Foren lese ich immer wieder wie sich die kundigen und unkundigen gefährliches Halbwissen um die Ohren schlagen und Gesetze versuchen zu interpretieren. Dies ist vollkommen unnötig und übertrieben. cu Link to comment Share on other sites More sharing options...
ViperM Posted October 7, 2005 at 06:39 PM Share Posted October 7, 2005 at 06:39 PM Was man nicht darf sind die Murmeln zu besitzen/transportieren etc. , die nicht in der eigenen WBK eingetragen sind. Auch ein Schwachsinn, wenn man z.B. .50 BMG hat und KK schießen möchte. :x Wir haben das so gelöst, daß immer die Murmeln schon im Verein sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted October 7, 2005 at 06:48 PM Author Share Posted October 7, 2005 at 06:48 PM Reservist, ich möchte nicht mißverstanden werden: Ich hätte nichts dagegen, wenn es so wäre, wie Du schreibst, ganz im Gegenteil. Man kann es aber auch ganz anders sehen. Und wenn hier einer fragt, muß man mE auf die Risiken hinweisen. Wenn er darauf vertrauen würde, daß er eh nicht kontrolliert wird, würde er nicht fragen. Wenn Du zB schreibst, jeder WBK-Inhaber sei qua Gesetz sachkundig, stimmt das nach Auffassung unseres hiesigen OA zB nicht. Nach deren Auffassung bist Du nur sachkundig, soweit Du eine Prüfung abgelegt hast. Wer in seiner Sachkundeprüfung nur zu Langwaffen befragt worden ist, hat danach keine Sachkunde zu Kurzwaffen (entsprechend kann er auch kein Bedürfnis haben und dann auch keine Kurzwaffe ausleihen usw etc). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reservist Posted October 7, 2005 at 07:11 PM Share Posted October 7, 2005 at 07:11 PM nach dem alten Waffg. wurde die Sachkunde anerkannt, wenn man ein halbes Jahr z.B. im Verein diesen Waffentyp geschossen hatte und bekam dann eine WBK Nach dem neuen Waffengesetz hat jeder WBK Inhaber eine Sachkundeprüfung abgelegt oder durch eine andere Ausbildung belegt--- oder irre ich mich Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted October 7, 2005 at 07:18 PM Author Share Posted October 7, 2005 at 07:18 PM Die übernehmen einfach wörtlich, was der Verein zur Sachkundeprüfung schreibt in ihre Akte. Wenn da ganz genau aufgelistet ist, was alles abgefragt wurde, kann man im Umkehrschluß feststellen, wo die Sachkunde fehlt ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reservist Posted October 7, 2005 at 07:32 PM Share Posted October 7, 2005 at 07:32 PM deswegen gibt es bei mir auch eine "richtige" Waffensachkundeausbildung und ein echtesZeugnis und nicht so eine "Vereinmeiereiurkunde" ab nun genug zu diesem Thema Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted October 7, 2005 at 07:43 PM Author Share Posted October 7, 2005 at 07:43 PM Genau. Da ich gerne polemisch bin (nicht gegen Dich gerichtet): Dieses Gesetz ist sauschlecht. Es ist so grottenschlecht, daß bis heute die Allgemeine Ausführungsverordnung dazu fehlt (was ja nichts anderes als eine Art Praktikerkommentar, eine Anwendungsanleitung für die Ämter ist), weil sie nicht dazu in der Lage sind, das Ding zu schreiben. Entsprechend handhabt jeder Entscheidungsträger dieses Gesetz, wie er will. Solange das so ist, ist Vorsicht geboten. Schließlich will nicht jeder Betroffene Rechtsgeschichte schreiben, indem er ein Grundsatzurteil erkämpft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted October 7, 2005 at 10:54 PM Share Posted October 7, 2005 at 10:54 PM Schließlich will nicht jeder Betroffene Rechtsgeschichte schreiben, indem er ein Grundsatzurteil erkämpft. Sollte Er/Sie aber! GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted October 8, 2005 at 08:40 AM Share Posted October 8, 2005 at 08:40 AM @ frostie, nimm dir mal das Waffengesetz und lies es dir selbst durch. Ich praktiziere den Verleih schon seit dem 1.04.2003, dafür gibt es sogar ein Formblatt. Such unter BdMP, Landesverband Berlin/Brandenburg und da gibt es das zum Ausdrucken. Wenn du es nicht findest sag mir nochmal Bescheid. Das mit der Muni ist klar, da geht nix ohne. Gruß Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klaus12 Posted October 8, 2005 at 10:24 AM Share Posted October 8, 2005 at 10:24 AM  stimmt .. § 12 (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese              1. unter den Voraussetzungen des Abs. 1    Nr. 1 - 4         (  Nr.1 als Inhaber einer WBK von einem Berechtigten                a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monatfür einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck ... erwirbt) Link to comment Share on other sites More sharing options...
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