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Erneute Bedürfnisprüfung bei Altbesitz?


Anaconda.44

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das verfahren, in dem ich freigesprochen wurde. der freispruch wäre unrelevant. da mir aber mehrere sachen vorgeworfen wurden , unerlaubter waffenbesitz (luftgewehr) und verstoß gegen das sprengstoff gesetzt (nebelteile) rechtfertige dieses die annahme der unzuverlässigkeit.

SO einen Bullshit habe ich bisher selten gehört!!!! :gaga: :gaga: :gaga: :aua:

Da gibt's nur eins: klagen bis sie kotzen!

Die obige Argumentation hört sich doch ganz sehr wie Rechtsbeugung an! :evil:

GRUß

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Ich sehe das auch als Rechtsbeugung, dafür ist besagte Behörde aber bekannt. Seit Kunibert wieder da ist, ist es ganz schlimm.

Ich möchte ja soooo gerne klagen, aber leider geht das erst wenn die negative Entscheidung der Landesregierung/des Regierungspräsidenten da ist. Und die lässt nun fast ein Jahr auf sich warten... :roll:

Auf Erinnerungsschreiben meines Anwalts wie gesagt keine Reaktion.

Um auf den Sinn dieses Threads zurück zu kommen, da Ihr nun die Hintergründe kennt werdet Ihr verstehen, dass ich denen in keiner Weise mehr entgegenkommen will und jeden Brief von denen erst mal auf seine Gesetzeskonformität prüfe. Ich bin nun auch erster Eintänzer im Verein und der Kamerad hat ein Schreiben (selbe Behörde) bekommen, in dem er Aufgefordert wird die Unterbringung und sein Bedürfnis nach zu weisen (durch Quittung, Foto vom Tresor o.ä.). Der Kamerad ist seit 95 im Verein und hat damals jeweils eine Pistole, Revolver, SL- u. Rep. Gewehr und eine Doppelflinte bekommen. Seit dem hat er keinen Antrag mehr gestellt und will auch nichts neues mehr haben. Nachweis der Unterbringung ist klar, nur mit dem Bedürfnis weiss ich es leider nicht.

Nun würde ich gerne die Gesetzespassage wissen wo drinsteht, dass eine erneute Bedürfnisprüfung bei alten WBK´s gerechtfertigt ist.

Wenn das nämlich nirgendwo steht, kann ich denen wunderbar noch einen Knüppel an den Kopf schmeissen. :mrgreen: :wink:

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und der Kamerad hat ein Schreiben (selbe Behörde) bekommen, in dem er Aufgefordert wird die Unterbringung und sein Bedürfnis nach zu weisen (durch Quittung, Foto vom Tresor o.ä.).

nur mit dem Bedürfnis weiss ich es leider nicht.

Wo ist das Problem mit dem Fortbestehen des Bedürfnisses?

Ist euer Verein in einem anerkannten Verband?

Ja? Dann reicht in dem geschilderten Fall allein die Bestätigung der Mitgliedschaft als Nachweis des Bedürfnisses.

Nachzulesen im Affengesetz, §8 Abs. 2 Satz 1.

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Ich möchte ja soooo gerne klagen, aber leider geht das erst wenn die negative Entscheidung der Landesregierung/des Regierungspräsidenten da ist. Und die lässt nun fast ein Jahr auf sich warten...

Soweit ich weiß, kann man Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben, wenn die Bearbeitung eines Verwaltungsakts länger als drei Monate dauert.

Frag mal Deinen Anwalt danach.

Ich würde mich an Deiner Stelle mit diesen Problemen direkt an den Herrn IM des Landes NRW persönlich wenden und zwar per Einschreibebrief! Kann gut sein, daß das überraschend positive Resultate nach sich zieht! Natürlich mit einem höflichen, sachlichen und wohlformulierten Schreiben!!! 8)

GRUß

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Nur ein kleines Beispiel aus meiner Berufspraxis:

Vor einem halben Jahr rief mich ein Steuerpflichtiger des öfteren an und fragte, wie lange es noch dauern würde, bis seine Verluste aus einer Beteiligung an einer sächsischen Firma steuerlich anerkannt werden.

Ich machte ihn dann klar (war ein büschn mühsam), daß ich diese Verluste erst dann anerkennen und einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen könnte, wenn ich vom zuständigen sächsischen Finanzamt eine Mitteilung über die Höhe seines anteiligen Verlustes bekäme.

Er grummelte etwas rum, daß er die Kohle dringend benötige und daß ich doch bitte mal dort anrufen möge, zwecks Beschleunigung des Verfahrens.

Ich sagte ihm das zu und rief dort an. Eine ziemlich kääbsche Dame antwortete mir, daß der Fall doch erst seit sieben Monaten bei ihnen liegen würde und daß sie einen ganzen Haufen Arbeit hätten und daß mein Stpfl. sich nicht so anstellen solle, "das wird schon irgendwann.......".

Ich rief meinen Stpfl. dann zurück und gab ihm die Auskünfte aus Sachsen ziemlich wörtlich weiter. Verschärftes Grummeln! "Nun gut........denn warte ich noch etwas".

Fünf Monate später rief er mich wieder an und fragte, was sich denn nun getan habe. Ich antwortete ihm, daß alles beim alten sei, nix Mitteilung, nix Steuererstattung für ihn. Tja.....das war dann der Moment, wo der gute Mann explodierte! Und ich meine "EXPLODIERTE"!!!

Was der alles über die sächsische Finanzverwaltung im Allgemeinen und über diese Dame im Besonderen sagte, hätte für drei fette Beleidigungsklagen gereicht! :twisted::D

Abschließender Satz "Sie hören von mir". Ein paar Tage später flatterte mir die Kopie eines Schreibens seines Rechtsanwalts auf den Schreibtisch, in dem er den Vorsteher des sächsischen Finanzamts mit Untätigkeitsklage, Dienstaufsichtsbeschwerde direkt ans Finanzministerium in Dresden und zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz, falls sein Mandant einen Kredit wegen der nicht ausgezahlten Steuererstattung aufnehmen muß, drohte.

"Nur" zwei Wochen später erhielt ich dann wundersamerweise die Mitteilung. Am selben Tag änderte ich den Steuerbescheid und das war's dann gewesen.

Und die Moral von der Geschichte:

Mach Druck und Dampf, nimm Dir kein Blatt vor den Mund OHNE beleidigend zu werden und rede Klartext mit den höchsten Vorgesetzten von untätigen und/oder widerspenstigen Beamten. DAS wirkt meist Wunder! :mrgreen:

GRUß

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@califax:

Ich weiss, das es reichen würde diese Bescheinigung auszufüllen. Aber ich WILL es nicht, solange es da keine gesetzliche Grundlage dazu gibt!

Damit leistet man diesem Treiben nämlich nur noch Vorschub. Wenn die von Anfang an auf Granit beissen, überlegen sie sich vielleicht eine andere Art der Ablenkung von ihrer Langeweile.

Der Kamerad hat ja damals sein Bedürfnis nachgewiesen, sonst hätte er ja keine WBK.

Frage ist, ob die Behörde es erneut überprüfen darf laut Gesetz. Ich finde da nichts drüber im Gesetz. Und solange ich man dazu nicht gesetzlich Verpflichtet ist, sage ich diesen Ar57689ßern gar nix mehr!

@Hollow:

Ich werd Mo mal den Anwalt anrufen, mal ob er das macht. :mrgreen:

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@califax:

Ich weiss, das es reichen würde diese Bescheinigung auszufüllen. Aber ich WILL es nicht, solange es da keine gesetzliche Grundlage dazu gibt!

Nicht ganz eindeutig und wasserdicht, aber die gesetzliche Grundlage existiert: §4 Abs. 4 Affengesetz.

Da steht was von 3 Jahren, aber wenn es die Behörde bis heute nicht geschafft hat, wegen Überarbeitung und so, dann sind die 3 Jahre eben jetzt erst um :D Und nirgends ist geschrieben, dass das nur "neue" WBK-Besitzer überprüft werden dürfen. Ist extrem schwammig formuliert, Sluggy sollen seine skorbutösen Zähne ausfallen!

Aber man kann sich auch aus Prinzip mit der Obrigkeit rumstreiten.

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Die WBK´s sind von 95, das Gesetz ist aber erst seit 2003 in Kraft und die können ja nicht rückwirkend eine andere Rechtslage schaffen. Also gilt das m.E. nur für WBK´s die nach 1.4.2003 ausgestellt wurden.

Oder seh ich das falsch? :?

Ich streite mich nicht grundsätzlich mit der Obrigkeit, Califax.

Nur wer mir Ärger macht, kann nicht auf meine Mitarbeit zählen.

Andersherum, wer mir freundlich und hilfsbereit gegenüber tritt, dem helfe ich auch.

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@Anaconda: Auch im alten WaffG hing die Waffe stets am Bedürfnis - und das hing für Sportschützen an der Ausübung des Schiesssportes (Wettkämpfe!) bzw. an der Vereinszugehörigkeit (Sh. §30 und §32 WaffG-alt). Und auch zu altem Recht konnte die WBK widerrufen werden, wenn nachträglich Ereignisse eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.

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Du bringst hier was durcheinander, Kollege.

@Anaconda: Auch im alten WaffG hing die Waffe stets am Bedürfnis und das hing für Sportschützen an der Ausübung des Schiesssportes bzw. an der Vereinszugehörigkeit

Beim Antrag, richtig!

(Wettkämpfe!)
Falsch!

Und auch zu altem Recht konnte die WBK widerrufen werden, wenn nachträglich Ereignisse eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.

Richtig. Das hat aber mal überhaupt nix mit dem Fall zu tun.

Bsp. : Hein legte Bescheinigung des Vereins vor 6monatige Teilnahme blablabla usw. Hein kriegt Wbk. Wird nun bekannt, das Hein gar nicht im Verein war, dann Wbk wieder weg. Logisch. Oder Hein begang eine Srtaftat und wurde noch nicht erwischt. Wird dann bekannt....usw.

Das Bedürfnis wurde aber nur bei Anträgen geprüft.

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@Anaconda:

Was bringe ich durcheinander?

§32 WaffG alt:Bedürfnis.

(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,

...

2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,

(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer

...

3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ...

und bezüglich Rücknahme der Erlaubnis:

§ 47 Rücknahme und Widerruf.

(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.

Noch Fragen, Kienzle?

(das von dir geschilderte Beispiel wird in §47 (1) behandelt)

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Wenn ich das so höre was Anaconda.44 über den Aerger mit den Behörden wegen Waffen höre, kommt mir das kalte Schaudern. Bisher hatte ich diesbezüglich zum Glück noch nie Probleme. Ab und zu sehe ich mal den Streiefenwagen der Gemeindepolizei durchs Quartier schleichen, das war es dann aber schon, was man bei uns von der Polizei sieht. Sowas wie ne Behörde, die die Polizei anruft bzw. Nachbaren die die Behörden anrufen wegen Waffenbesitzes ist mir ein solcher Fall bisher noch nie bekannt geworden, zumindestens bei uns.

Ich hatte nur einmal Aerger aber nicht wegen eienr Behörde sondern bei einem Arbeitgeber, der mir meinen Wochenlohn (War Temporärjob der auslief) nicht zahlte. Musste sogar einen eingeschriebenen Brief mit der Androhung vor's Arbeitsgericht schreiben bis ich meinen Lohn von ca. 800 Franken netto bekam. Gut waren nur 800 Franken, aber auf 800 Franken verzichte ich dann doch nicht gern freiwillig.

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Ich sage nur den bekannten Spruch, wer sich nicht wehrt lebt verkehrt. Aber glaubt mir, wenn dann Schengen kommt, wird es auch bei uns mühsam werden und ich befürchte wohl zurecht ein paar Streitigkeiten bezüglich Waffenrecht und co, werden wegen Unklarheiten vor dem Richter landen. Fragt sich nur wer dann schlussendlich die besseren Karten hat! Der klagende oder angeklagte Schütze oder die Behörde? Dreimal dürft ihr Raten, wer wohl in den allermmeisten Fällen als Sieger hervorgehen wird. :(

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