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Jäger vor Gericht: Kurz- oder Langwaffenmunition?


Jägermeister

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Zitat
Nach Einstellung des Strafverfahrens mangels Beweises verlangte er die Herausgabe der Munition.
Die Behörde lehnte ab, weil J. keine Erwerbserlaubnis für diese Munition besaß.

Paradoxon in zwei Sätzen.

Korinthenkackerei um 20 Patronen bei jemandem, der berechtigt Langwaffen - und Jagdmunition kaufen darf.

Wie rational denkende Menschen schon sagen: "Die zweite (legale) Waffe ist keine Vergrößerung einer allgemeinen Gefahr".

Erst hat man einen unbescholtenen Bürger OHNE BEWEISE mit Durchsuchung drangsaliert.

Und statt Schadensersatz zu leisten, kann eine Bürokratenseele die Niederlage nicht verkraften und kann es nicht lassen, mit einem solchen Dünnscheiss nachzutreten.

O Tempora, o mores.

Wir sind die Guten !

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Soweit ich von berufener Stelle mitbekommen habe, gab es tatsächlich Rechtsmittel gegen die Entscheidung vor der nächsten Instanz.  In dieser hat der Richter dann den Vorschlag gemacht, einen Vergleich zu schließen, das heißt der Typ hat seine Munition bekommen und gleichzeitig den Einspruch zurückgezogen.  Ansonsten hätte er halt immer noch das Risiko gehabt, zu verlieren (und damit auch alle Kosten zu tragen), wenn er auf einem Urteil bestanden hätte. Der Kläger war dann damit zwar zufrieden, allerdings wurde gleichzeig das von dir angesprochene Urteil rechtskräftig und nur dieses kann natürlich jetzt recherchiert werden, da ein Vergleich ja nicht als Urteil veröffentlicht wird. Als Präzedenzfall oder Referenzentscheidung steht der Rechtsliteratur natürlich dann nur das Urteil zur Verfügung. Das passiert manchmal, ist unglücklich, aber passiert. 

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Geht das nur mir so das ich Kopfschmerzen von der Begründung kriege ?

Das Verfahren wurde eingestellt weil er die Munition für eine Langwaffe haben will und daher besitzen darf, das Zeug wird aber nicht rausgerückt weil er es nicht besitzen darf ?

 

 

Davon ihn imho vollkommen unnötig zu dransalieren mit Strafverfahren und Hausdurchsuchung fang ich garnicht an zu reden, die Willkür ist ja bald alltäglich.

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  • 5 weeks later...
  • 11 months later...

Da es zum Thema passt.

Ein Jagdkollege hatte kürzlich eine ähnliche Situation. Er hat seinen Fangschuß-Revolver im Kaliber .357 Mag. verkauft und besitzt akt. keine Waffe mehr in diesem Kaliber.
Er wollte die die (Rest-)Munition gerne behalten und argumentierte mit

"WaffVwV
§13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist."

da es ja genügend Unterhebelrepetierbüchsen in .357 Mag. gibt.

SBine sagte, alles ausser .22 lr gibts nichts auf Jagdschein. Was meint ihr? Hat seine Behörde recht?

 

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Am 19.12.2016 at 15:29 , Jägermeister sagte:

Ich empfehle einen Blick in die CIP-Tabellen. Dort ist klar definiert, was Kurzwaffen- und was Langwaffenmunition ist. Und eben Randzünder. Da guckt die Behörde im Zweifel auch nach.

So ist das, danach gehen viele Behörden und viele auch nicht, denen ist das schlicht egal. Gibt es ein Gewehr in dem Kaliber? Ja? Dann kannst du auch die Mun kaufen. (meine zum Beispiel). Einen Rechtsanspruch kann ich aber daraus nicht ableiten.

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In der AWaffV habe ich nichts gefunden (auf die Schnelle) aber den entspr. § im WaffG

Zitat

§10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Wobei ich mir - als nicht Jurist - nicht sicher bin ob der letzte Satz vielleicht nur auf Widerruf des Wiederladerscheins abzielt?

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