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Korrekte Verkaufsanzeige


Hoss

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So ganz nebenbei. der §35 AffG (Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote) regelt u.a. des Procedere wie eine Verkausanzeige zu formulieren ist.

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,

2. ...

3. ...

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nichtgewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

...

Frage: Bei Zeitschriften ist die Praxis doch nun schon gang und gäbe nur noch den Hinweis auf die notwendige Erwerbsberechtigung und die Telefonnummer abzudrucken. Wie sieht das dann bei selbstgeschriebenen Anzeigen z.B. an Schießstand aus.

BTW. Hier in GB wird doch auch die komplette Anschrift gefordert ?

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Wir haben das mal im Mod-Forum durchgekaut, hier ein Mitschnitt:

Wenn wir User haben die Ihre Anschrift im Marktplatz nicht veröffentlichen wollen, können dieser Veröffentlichung wiedersprechen. Dazu müssten wir dann aber seine Daten archivieren! Wir könnten der einfachhalt halber hier im Modbereich eine Rubrik: Daten des Marktplatzes (oder so ähnlich) errichten. Dazu verlangen wir einmal den Perso als .pdf oder .jpg! Diese Daten werden dann für ein Jahr archiviert.

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@ Califax: So einfach ist es wohl nicht.

Wenn man es so sieht das der Standbetreiber der Veröffentlicher ist, (Zitat WaffG :Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren. ) ist dann das simple Aufhängen der Anzeige ein Geschäftsvorgang ?

Bin nicht andererseits eigentlich ich der Veröffentlicher ?

@ Kamikaze, deswegen wurde diese Geschichte ja (hoffentlich) in das WaffG. eingebaut.

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@Hoss: Ich sehe keinen Unterschied, ob ich als Veröffentlichungsmedium ein Internetforum, eine Zeitschrift oder das Schwarze Brett des örtlichen Schützenvereines nutze. In allen drei Fällen ist der jeweilige Verlag / Betreiber / Inhaber berechtigt, die Anzeige zu dulden oder eben nicht. Ob er dafür eine konkrete Gegenleistung bekommt oder nicht, ist nebensächlich.

@Kamicat: Die gesetzliche Verankerung, dass bei Waffenangeboten der Verkäufer adresslich die Hosen runterlassen muss, nennt man "Lex DWJ" - aus der guten alten Zeit, als diese Zeitschrift noch marktbeherrschende Stellung (insbesondere auf dem Waffeninseratmarkt) innehatte. Und der Staat, aufgeschreckt durch die terroristischen Akte der RAF den privaten Waffenhandel besser überwachen wollte. Weil ja auch die Bader-Meinhof-Gruppe ... naja, lassen wir das.

Es wurde dann aber verstärkt von mehren Seiten (der Schützen und der Polizei) befürchtet, dass Anzeigen mit Adressangaben für waffeninteressierte Einbrecher das Pendant zu den Gelben Seiten darstellen. Darum kam man - was selten geschieht - auf den glorreichen Einfall, diesen Passus soweit zu entschärfen, das Papa Staat immer noch das gute Gefühl der Kontrollmöglichkeit hat, die Kritiker jedoch auch zufrieden gestellt wurden.

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Dann halten wir fest:

Möglichkeit A. Wenn der "Betreiber" des Mediums (in unserem Fall des schwarzen Bretts) ein Jahr lang Deine Adresse aufhebt, kannst Du deine Anzeige ohne Deine Anschrift anbringen.

Möglichkeit B. Er ist nicht gewillt dieses zu tun, dann musst Du Deine Adresse eben mit anschlagen.

Einsprüche ?

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Lass nur Rugi :wink:

@ Kamimieze: Nicht ganz, jetzt kommt nämlich eine Unbekannte in die Gleichung. Oder eher ein unbekannter.

Unser verkaufender Freund sucht einen Unbekannten der ihm A ermöglicht. Dann braucht er B nicht.

Wenn du einen Mathematiker wählen läßt zwischen einem Brötchen und ewiger Seligkeit, was nimmt er? Natürlich das Brötchen: Nichts ist besser als ewige Seligkeit - und ein belegtes Brötchen ist besser als nichts...

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Diesem Szenarion könnte man mit einem Zeitschloß begegnen.

Wenn man weiß, daß man Mittwochs das nachste Training hat, dann schließt man die gereinigte Waffe Samstags in den Tresor und programmiert ihn auf "Öffnen: Mi. XX. XX. XXXX; XXUhrXX".

Dann können die bösen Buben kommen und müßten unverrichteter Dinge wieder abziehen, weil das Schloß einfach nicht vor Mi. XX. XX. XXXX, XXUhrXX aufgeht.

GRUß

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