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Auflösung Adventsrätsel zum Waffenrecht


rajede

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Wir hatten eine recht knifflige Frage gestellt: Adventsrätsel zum Waffenrecht

Die Frage war definitiv zu schwierig, tut uns leid. Aber wir lernen.

Die Antworten 1 und 2 sind richtig:

  1. Weil das unerlaubte Führen eines Revolvers nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, bei der Pistole jedoch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  2. Weil der unerlaubte Besitz eines Revolvers nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, bei der Pistole jedoch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Warum? Jetzt wird es kompliziert. Ein Schnellkurs Waffenrecht: Schauen Sie sich bitte

die gesetzliche Definition der automatischen, darunter vollautomatischen und halbautomatischen Waffen an, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.2 WaffG:

2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

Die gesetzliche Definition des Vollautomaten und Halbautomaten ist korrekt und wohl auch international gängig.

Wenn Sie sich jetzt in der obigen Definition die fett wiedergegebene Funktionsbeschreibung eines Double-Action-Revolvers anschauen stellen Sie fest, daß diese Beschreibung die zuvor gegebene Definition des Halbautomaten erfüllt. Also der Double-Action-Revolver eine automatische Schusswaffe, genauer eine halbautomatische Schusswaffe, ist. Denn:

Der Double-Action-Revolver wird nach Abgabe eine Schusses selbsttätig erneut schussbereit und aus demselben Lauf wird durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben.

Der Single-Action-Revolver erfüllt diese Bedingungen nicht, ist also per se keine halbautomatische Waffe.

Der Gesetzgeber wollte aber den Double-Action-Revolver wie den Single-Action-Revolver behandelt sehen und sah insbesondere in Pistolen (halbautomatische Waffen) eine besondere Gefährdung.

Was also tun? Ganz einfach. Der Gesetzgeber erklärt mittels der ihm eingeräumten Befugnis: „Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen.“

Dann muß man natürlich noch erklären was sich denn hinter dem Begriff „Double-Action-Revolver“ versteckt.

Und warum dieser ganze Aufwand?

Der Gesetzgeber wollte den nicht erlaubten Umgang mit Pistolen und Revolvern unterschiedlich bestrafen aber keine Unterschiede zwischen Single-Action- und Double-Action-Revolvern machen.

  • Der Gesetzgeber bestraft bzgl. Pistolen in § 52 Abs. 1 Nr. 2b härter

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    b)
    § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,

  • als in § 52 Abs, 3 Nr. 2a den Umgang mit Revolvern

    3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    2.
    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
    a)
    eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt

Zugegeben: Das sind Spezialkenntnisse des Waffenrechts. Und selbstverständlich nutzen wir diesen Blog auch zur Werbung für unsere Tätigkeit als Strafverteidiger im Waffenrecht:

Wir sind Ihre Waffenrechtsanwälte.

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Und nun noch ein weiterer Exkurs für geschichtlich Interessierte. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf (BR-Drs. 596/01, S. 171) die Sache noch ein wenig anders gesehen:

Zu den halbautomatischen Waffen gehört im Übrigen z.B. nicht der Revolver im System Double-Action, da bei ihm das Ausziehen und Auswerfen der abgeschossenen Hülse und das Nachladen nicht selbsttätig erfolgen, sondern durch die vom Schützen bei der Abzugsbetätigung aufgebrachte Muskelkraft.

Irgendeinem muß dann aufgegangen sein, daß die Merkmale „Ausziehen und Auswerfen“ etc. nicht Bestandteil der Definition sind. Daher heißt es dann in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz (a.a.O S.47)

Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 ist folgender Satz anzufügen:
„Double-action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen.“
Begründung:
Zur Vermeidung unnötiger Missverständnisse in der Rechtsprechung und im Vollzug muss im Gesetzestext klar festgelegt werden, dass Double-action-Revolver, wie in der Begründung dargelegt, nicht als Halbautomaten gelten. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften für Halbautomaten (§ 50 Abs.1 Nr.2 Buchst.b) von Bedeutung.

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