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Privatwaffen und Vereinswaffe gemeinsam in einem privaten Tresor?


Buko

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Hiermit widersprechen wir Ihrem Ansinnen, bezüglich der Lagerung.

 

Im Bezug auf Ihr Schreiben vom ......nehmen wir Stellung.

Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

 

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen.

 

Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins  eingetragen. Gemäß WaffVwV  10.7.1 ist Herr ........  als verantwortliche Person  auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt ihn zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe hat dieser sie ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV.

Belegt durch die Fotos.

Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er Herrn ........ beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei sich zu Hause aufzubewahren.

 

Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten.

Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da er ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur er selbst darauf zugreifen könnte.

Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, fehlt die rechtliche Grundlage.

 

Betrachten Sie daher bitte jeglichen bisherigen Schriftverkehr des Vorstandes des Schützenvereins als gegenstandslos. Eine Ausnahmegenehmigung ist für diesen Fall weder erforderlich noch vorgesehen. Sollten Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein, werden   weitere juristische Schritte gegen Sie prüfen

Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend.

 

Den  geforderten Aufbewahrungsnachweis liegt mit Fotos bei.

 

mfg

Vorstand.

 

 

 Kommentar dazu eines Richters;   Der nackte Wortlaut verschiedener Bestimmungen redet der Behörde das Wort. Es ist halt die Frage, ob bzw. in welchem Stand des Verfahrens sich der gesunde Menschenverstand durchsetzen wird!

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vor 21 Stunden, Buko sagte:

 Kommentar dazu eines Richters;   Der nackte Wortlaut verschiedener Bestimmungen redet der Behörde das Wort. Es ist halt die Frage, ob bzw. in welchem Stand des Verfahrens sich der gesunde Menschenverstand durchsetzen wird!

Gibt es das bei Beamten und Verwaltungsangestellten bei Behörden überhaupt? Wenn ja, dann sehr sehr selten.

Grüße

Gunfire

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  • 1 month later...
  • 2 weeks later...

Ein Vereinsmitglied wollte vor einigen Tagen seinen Revolover im Schützenhaustresor einlagern, weil er einen Ersatztresor bekommen sollte für seinen bei einem kleinen Zimmerbrand beschädigten. Wurde ihm verweigert mit der Begründung, in den Vereinstresoren dürfen keine privaten Waffen + Munition gelagert werden. Anordnung des zuständigen Ordnungsamtes.

Grüße

Gunfire

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Am 20. Dezember 2015 at 20:55 , Buko sagte:

Unser SB besteht darauf, unsere Vereinswaffe (22lfb) in einem gesonderten B-Behältnis unterzubringen. Die Vereinswaffe hat seit Jahren eine eigene WBK, die jedoch auf meinen Namen ausgestellt ist.

Wenn du dich selbst oder deinen Verein ( meine Frau behauptet das von mir) heiratest passt es wieder.

Eheleute dürfen ihre Waffen gemeinsam aufbewahren.

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