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Privatwaffen und Vereinswaffe gemeinsam in einem privaten Tresor?


Buko

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  • 2 weeks later...

Neues aus Absurdistan.

der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab.

Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5  AWaffV  für die gemeinsame er vereinseigenen  Kurzwaffe.

in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt.

Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift?

Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung  den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist.

Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat.  

Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert.

Der SB hat für den kuriosen Verwaltungsakt eine Gebühr von 50 € erhoben.

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Dein SB hat keine Ahnung.

Er hat zu prüfen

1. Welche Vorschriften gelten A) bewohnt, b) unbewohnt

2. Welche Mengen welcher Kategorie sollen gelagert werden

3. Ist das Behältnis dafür ausreichend oder dafür ausreichend gesichert

 

Das war es. Marinero war schneller

 

vor 2 Minuten, El Marinero sagte:

Na denn, ab zum Fachanwalt.

 

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Was hat denn 13 (5) damit zu tun ?
" (5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. "

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Und hier der andere Kram. 10 KW in B-Schrank. Höchstzahl 5 nur, wenn Abriss unter 200 Kg möglich.
 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
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Zitat

Amtsmissbrauch (Deutschland)

Als Einzelstraftatbestand existiert der klassische Amtsmissbrauch in Deutschland nicht mehr. Die Vorschrift des § 339 StGB (alte Fassung) wurde als Amtsmissbrauch in das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127, in Kraft getreten am 1. Januar 1872, aufgenommen. Sie lautete (Abs. 1): „Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängnis bestraft.“

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch_(Deutschland)

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Er   begreift nicht, daß ich Besitzer bin. Wenn auch nicht Eigentümer. Besitzer ist der, der die tatsächliche Gewalt datüber ausübt.

Er möchte keine "gemischte" Lagerung.

Es muss ich ihn noch fragen, wo denn der "Vereinstresor"  untergebracht werden soll.

das ist wirklich etwas für unsere Fachpresse.

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vor 4 Stunden, Jägermeister sagte:

Hast Du das Büchlein: Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Textausgabe mit Einführung zur WaffVwV 2012 von Ostgathe und Hexels? Dort mal auf Seite 342 die Absätze "Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1" und "Nummer 2" mal rauskopieren und dem SB vorsetzen.

Auch das wird bei dem Herrn nichts nützen. Er hält sich für Gott und so benimmt er sich. Und er ist UNBESTECHLICH, er nimmt noch nicht einmal Vernunft an.

Alles andere würde mich wundern.

Grüße

Gunfire

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