Buko Posted February 15, 2016 at 08:39 PM Author Share Posted February 15, 2016 at 08:39 PM Klasse, da ich mich ja auch liebe, könnte ich mich schon heiraten. Bin ja nicht verheiratet. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Buko Posted February 25, 2016 at 11:21 AM Author Share Posted February 25, 2016 at 11:21 AM Neues aus Absurdistan. der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab. Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5 AWaffV für die gemeinsame er vereinseigenen Kurzwaffe. in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt. Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift? Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist. Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat. Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert. Der SB hat für den kuriosen Verwaltungsakt eine Gebühr von 50 € erhoben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted February 25, 2016 at 11:35 AM Share Posted February 25, 2016 at 11:35 AM Na denn, ab zum Fachanwalt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted February 25, 2016 at 11:37 AM Share Posted February 25, 2016 at 11:37 AM Dein SB hat keine Ahnung. Er hat zu prüfen 1. Welche Vorschriften gelten A) bewohnt, b) unbewohnt 2. Welche Mengen welcher Kategorie sollen gelagert werden 3. Ist das Behältnis dafür ausreichend oder dafür ausreichend gesichert Das war es. Marinero war schneller vor 2 Minuten, El Marinero sagte: Na denn, ab zum Fachanwalt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted February 25, 2016 at 11:38 AM Share Posted February 25, 2016 at 11:38 AM Was hat denn 13 (5) damit zu tun ? " (5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. " Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted February 25, 2016 at 11:39 AM Share Posted February 25, 2016 at 11:39 AM Jetzt dreht er ganz ab. Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted February 25, 2016 at 11:43 AM Share Posted February 25, 2016 at 11:43 AM Und hier der andere Kram. 10 KW in B-Schrank. Höchstzahl 5 nur, wenn Abriss unter 200 Kg möglich. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
George Posted February 25, 2016 at 12:03 PM Share Posted February 25, 2016 at 12:03 PM Wie nennt man das doch gleich.... .....einen Überfluss an Wissensmängeln ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted February 25, 2016 at 02:49 PM Share Posted February 25, 2016 at 02:49 PM vor 2 Stunden, George sagte: Wie nennt man das doch gleich.... .....einen Überfluss an Wissensmängeln ? OOooooch- - mir fiele da auch noch Amtsmißbrauch ein Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted February 25, 2016 at 02:58 PM Share Posted February 25, 2016 at 02:58 PM Was ist denn daran Missbrauch? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted February 25, 2016 at 06:01 PM Share Posted February 25, 2016 at 06:01 PM vor 2 Stunden, Zylinderbohrung sagte: Was ist denn daran Missbrauch? z. B. daß er sich anscheinend nicht ausreichend informiert und auf etwas besteht, daß er nirgendwo ableiten kann, seine eigene (?) Interpretation umsetzen will, Ordnungswidrigkeiten konstruiert und dafür auch noch Geld haben will 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted February 25, 2016 at 06:05 PM Share Posted February 25, 2016 at 06:05 PM Zitat Amtsmissbrauch (Deutschland) Als Einzelstraftatbestand existiert der klassische Amtsmissbrauch in Deutschland nicht mehr. Die Vorschrift des § 339 StGB (alte Fassung) wurde als Amtsmissbrauch in das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127, in Kraft getreten am 1. Januar 1872, aufgenommen. Sie lautete (Abs. 1): „Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängnis bestraft.“ https://de.m.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch_(Deutschland) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zylinderbohrung Posted February 25, 2016 at 06:05 PM Share Posted February 25, 2016 at 06:05 PM Nö, das ist einfach nur dumm und uninformiert. Auf diese Art seinen Job nicht richtig zu machen ist (leider) nicht strafbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Buko Posted February 25, 2016 at 06:53 PM Author Share Posted February 25, 2016 at 06:53 PM Und dieser Spezialist ist nicht nur SB, sondern der Abteilungsleiter der Behörde 'Sicherheit, Ordnung und Verkehr' und tappt teilweise im dunkeln. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted February 25, 2016 at 06:58 PM Share Posted February 25, 2016 at 06:58 PM Und so vegetiert ein weiterer Teil Deutschlands in Kompetenzarmut dahin....Das nimmt allmählich überhand.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted February 25, 2016 at 07:26 PM Share Posted February 25, 2016 at 07:26 PM Ich sehe schon, das könnte ein Fall für Forum Waffenrecht und die Fachpresse werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Buko Posted February 27, 2016 at 02:22 PM Author Share Posted February 27, 2016 at 02:22 PM Er begreift nicht, daß ich Besitzer bin. Wenn auch nicht Eigentümer. Besitzer ist der, der die tatsächliche Gewalt datüber ausübt. Er möchte keine "gemischte" Lagerung. Es muss ich ihn noch fragen, wo denn der "Vereinstresor" untergebracht werden soll. das ist wirklich etwas für unsere Fachpresse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted February 27, 2016 at 02:38 PM Share Posted February 27, 2016 at 02:38 PM Hast Du das Büchlein: Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Textausgabe mit Einführung zur WaffVwV 2012 von Ostgathe und Hexels? Dort mal auf Seite 342 die Absätze "Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1" und "Nummer 2" mal rauskopieren und dem SB vorsetzen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted February 27, 2016 at 07:21 PM Share Posted February 27, 2016 at 07:21 PM vor 4 Stunden, Jägermeister sagte: Hast Du das Büchlein: Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Textausgabe mit Einführung zur WaffVwV 2012 von Ostgathe und Hexels? Dort mal auf Seite 342 die Absätze "Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1" und "Nummer 2" mal rauskopieren und dem SB vorsetzen. Auch das wird bei dem Herrn nichts nützen. Er hält sich für Gott und so benimmt er sich. Und er ist UNBESTECHLICH, er nimmt noch nicht einmal Vernunft an. Alles andere würde mich wundern. Grüße Gunfire 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Buko Posted February 27, 2016 at 07:29 PM Author Share Posted February 27, 2016 at 07:29 PM Ich habe nichts im Netzt gefunden, bitte helfe mir mal nach, vielleicht mit Link Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted February 27, 2016 at 08:00 PM Share Posted February 27, 2016 at 08:00 PM Gibt keinen Link, nur das Buch. Das sind die Kommentare bzw. Ausführungen zu den zitierten Auszügen des WaffG. Die findest Du wiederum im Netz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Buko Posted February 27, 2016 at 08:09 PM Author Share Posted February 27, 2016 at 08:09 PM vor 36 Minuten, Buko sagte: Ich habe nichts im Netzt gefunden, bitte helfe mir mal nach, vielleicht mit Link hab es entdeckt. Geht um den Erwerb und das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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