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Rechtskreatives Anschreiben einer Waffenbehörde


Medizinmann

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Hat der einen an der Klatsche?

 

Den Nachweis für die Mitgliedschaft im Verein kann er verlangen.. Trainingsnachweis nicht

Im Gesetz steht regelmäßige Teilnahme / Training, ob das alle 2 Monate einmal oder öfter ist egal. In Bayern langt die Teilnahme am Königsschiessen für den Erhalt des Bedürfnisses.

 

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So etwas ähnliches kenne ich von einem Kameraden, der längere Zeit ausgesetzt hatte und plötzlich wieder aktiv wurde. Der Hintergrund war auch da, daß die Behörde von ihm Nachweise über seine schießsportlichen Aktivitäten haben wollte. Die Forderung nach 12/18 x ist allerdings nicht durch die AWaffVwV gedeckt und gilt "nur für den Ersterwerb".

 

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vor 2 Stunden, Gunfire sagte:

So etwas nennt man doch Rechtsbeugung, ODER?

Fragen darf er, aber nicht schreiben. Ob er ne Antwort bekommt, hängt von der Person und vom Ton der Frage ab.

Er kann sicherlich auch ´ne Antwort bekommen - seine Forderungen sind allerdings Rechtsbeugung oder "Unkenntnis" seiner eigenen Vorschriften.

Die Frage ist, wieviele LWB dann wohl den Mut haben, ihm Kopien seiner Vorschriften (§ 4 AWaffVwV) und "Götz von B." zuschicken werden. Und wenn es sich um Altbestand (vor 2009) handelt, reicht vielleicht der "Götz"

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vor 3 Minuten, Medizinmann sagte:

Nach MEINEM Verständnis IST das Nötigung.

Könnte man durchaus so sehen - - aber.....

...siehe mein Vorposting - Wer hat den Mut......

 

zeigt aber auf, daß man sehr kreativ ist, wenn es darum geht, die Anzahl der Waffen zu verringern

Edited by Der Reservist
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Es gibt von diversen Verbänden entsprechende Vordrucke, mit denen der Verein die Mitgliedschaft bestätigt, z.B. dieses:

 Nachweis über die regelmäßig Teilnahme am Schießsport nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG    

Das fristgerecht zuschicken und dann abwarten ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid kommt.

 

Die ersten drei Jahre hat der Kollege aber schon um, oder?

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Sollte das wirklich massenhaft und ohne konkreten, "echten" Anlass der Prüfungswürdigkeit erfolgen, ist das ECHT krass und steht eigentlich im Gegensatz zu allem. Da fällt mir nichts mehr ein.

4 IV 3 WaffG:

Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Dazu:

4.4 VwVWaffG: 

  1. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel- überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürf- nisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat.

  2.  

    ->  es müssen konkrete Anlässe da sein, die den einen (!) Waffenbesitzer überprüfungswürdig machen. Alles andere, insbesondere eine "automatisierte" Bedürnisüberprüfung aller, wäre meines Erachtens nach nicht in Ordnung. Da hier unter Umständen gegen diverse Beamtenpflichten verstoßen wird, wäre eine Beschwerde bei der Fachaufsicht denkbar. 

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Und:

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksich- tigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spit- zensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern. 

 

Hierbei muss man beachten, dass die Verwaltungsvorschrift für die Behörde absolut bindend ist. Das heißt sie muss sich danach richten! In dem Schreiben habe ich allerdings keinen Hinweis darauf gesehen. 

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Diese Aktion ist vorschriftswidrig. Flächendeckende Bedürfnisprüfungen sind nicht statthaft. Sie haben lediglich anlassbezogen zu erfolgen. Also knallt denen gleich eine rein. Wehret den Anfängen. Die Behörde sollte zunächst den Anlass benennen, der zur Prüfung geführt hat.

WaffVwV:
4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel- überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. ... usw.

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vor 4 Stunden, El Marinero sagte:

Und da hätten wir auch schon die betreffende Antwort, die Ihr alle gerne klauen dürft.
 

Bei derartigen Versuchen, deren rechtliche Fragwürdigkeit auch dem schlichtesten Bediensteten klar ist, jucken solche Antworten von einem Privatmann und Waffenbesitzer, den beamteten SB in der Regel weniger, als ein Sonnenstrahl auf der Nase.

Derartiges, auch wenn letztlich gleichen Inhalts, muß, um wirklich ernst genommen zu werden, von einem Anwalt kommen.

Wer heutzutage als Waffenbesitzer noch keine diesbezügliche RS hat, der ist selbst schuld.

 

GP

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Moin!

Mein Schützenverein hat durch die behördlichen Auflagen per Dekret  ,in der Nähe ist eine grosse Neubausiedlung enstanden in den letzten 3 Jahren, die Schießstandsöffnungszeiten drastisch reduziert, von 7 auf 4 Tage die Woche.

Spätestens um 19.00Uhr unter der Woche ist jeglicher Schießbetrieb einzustellen.

Bei solch einem Anschreiben als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft, ein Sachbearbeiter einer Behörde hat sicherlich geregeltere Arbeitszeiten als ich, hätte ich auch schon eine adequate Antwort parat:

Wiederherstellung der ursprünglichen Schießstandsöffnungszeiten.

Diese Öffnungszeiten waren schliesslich die Grundlage für die 18-er Regelung seitens der waffenrechtlichen Behörden...

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