Medizinmann Posted December 22, 2015 at 08:53 AM Share Posted December 22, 2015 at 08:53 AM Beduerfnisuerberpruefung_LDK.pdf Man lese und kommentiere Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 22, 2015 at 09:08 AM Share Posted December 22, 2015 at 09:08 AM Hat der einen an der Klatsche? Den Nachweis für die Mitgliedschaft im Verein kann er verlangen.. Trainingsnachweis nicht Im Gesetz steht regelmäßige Teilnahme / Training, ob das alle 2 Monate einmal oder öfter ist egal. In Bayern langt die Teilnahme am Königsschiessen für den Erhalt des Bedürfnisses. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted December 22, 2015 at 09:11 AM Share Posted December 22, 2015 at 09:11 AM So etwas ähnliches kenne ich von einem Kameraden, der längere Zeit ausgesetzt hatte und plötzlich wieder aktiv wurde. Der Hintergrund war auch da, daß die Behörde von ihm Nachweise über seine schießsportlichen Aktivitäten haben wollte. Die Forderung nach 12/18 x ist allerdings nicht durch die AWaffVwV gedeckt und gilt "nur für den Ersterwerb". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 22, 2015 at 09:11 AM Author Share Posted December 22, 2015 at 09:11 AM Naja so dachte ich bisher auch. Aber das ist ein Massenanschreiben an sehr viele Schützen, vor allem diejenigen, die länger nichts erworben haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted December 22, 2015 at 09:28 AM Share Posted December 22, 2015 at 09:28 AM Naja, wenn die auch ihrem Bedürfnis nicht nachkommen ... wer nicht zumindest das Grundbedürfnis erfüllt hat, da muss man doch mal nachfragen. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gunfire Posted December 22, 2015 at 09:45 AM Share Posted December 22, 2015 at 09:45 AM So etwas nennt man doch Rechtsbeugung, ODER? Fragen darf er, aber nicht schreiben. Ob er ne Antwort bekommt, hängt von der Person und vom Ton der Frage ab. Grüße Gunfire Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 22, 2015 at 09:53 AM Author Share Posted December 22, 2015 at 09:53 AM Nach MEINEM Verständnis IST das Nötigung. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted December 22, 2015 at 09:54 AM Share Posted December 22, 2015 at 09:54 AM vor 2 Stunden, Gunfire sagte: So etwas nennt man doch Rechtsbeugung, ODER? Fragen darf er, aber nicht schreiben. Ob er ne Antwort bekommt, hängt von der Person und vom Ton der Frage ab. Er kann sicherlich auch ´ne Antwort bekommen - seine Forderungen sind allerdings Rechtsbeugung oder "Unkenntnis" seiner eigenen Vorschriften. Die Frage ist, wieviele LWB dann wohl den Mut haben, ihm Kopien seiner Vorschriften (§ 4 AWaffVwV) und "Götz von B." zuschicken werden. Und wenn es sich um Altbestand (vor 2009) handelt, reicht vielleicht der "Götz" Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted December 22, 2015 at 09:55 AM Share Posted December 22, 2015 at 09:55 AM (edited) vor 3 Minuten, Medizinmann sagte: Nach MEINEM Verständnis IST das Nötigung. Könnte man durchaus so sehen - - aber..... ...siehe mein Vorposting - Wer hat den Mut...... zeigt aber auf, daß man sehr kreativ ist, wenn es darum geht, die Anzahl der Waffen zu verringern Edited December 22, 2015 at 09:57 AM by Der Reservist Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwedenmauser Posted December 22, 2015 at 10:09 AM Share Posted December 22, 2015 at 10:09 AM Der hat doch wohl den A.... offen! Bei solchen Schreiben merk ich erst recht, wie gut ich es mit meinem SB habe... Link to comment Share on other sites More sharing options...
greyman Posted December 22, 2015 at 10:16 AM Share Posted December 22, 2015 at 10:16 AM Es gibt von diversen Verbänden entsprechende Vordrucke, mit denen der Verein die Mitgliedschaft bestätigt, z.B. dieses: Nachweis über die regelmäßig Teilnahme am Schießsport nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG Das fristgerecht zuschicken und dann abwarten ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid kommt. Die ersten drei Jahre hat der Kollege aber schon um, oder? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Popular Post Hollowpoint Posted December 22, 2015 at 10:29 AM Popular Post Share Posted December 22, 2015 at 10:29 AM Zitat .........vor allem diejenigen, die länger nichts erworben haben. Wer nicht mindestens eine Waffe pro Jahr erwirbt, gehört auch überprüft! Das ist ja widernatürlich! GRUß 5 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 22, 2015 at 11:05 AM Author Share Posted December 22, 2015 at 11:05 AM Die ersten drei Jahre hat der Kollege aber schon um, oder? Ja, die allermeisten schon. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 22, 2015 at 11:55 AM Share Posted December 22, 2015 at 11:55 AM vor einer Stunde, Hollowpoint sagte: Wer nicht mindestens eine zwei Waffe(n) pro Jahr Halbjahr erwirbt, gehört auch überprüft! Das ist ja widernatürlich! So, nun passt es. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Strack Posted December 22, 2015 at 12:00 PM Share Posted December 22, 2015 at 12:00 PM Sollte das wirklich massenhaft und ohne konkreten, "echten" Anlass der Prüfungswürdigkeit erfolgen, ist das ECHT krass und steht eigentlich im Gegensatz zu allem. Da fällt mir nichts mehr ein. 4 IV 3 WaffG: Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Dazu: 4.4 VwVWaffG: Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel- überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürf- nisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. -> es müssen konkrete Anlässe da sein, die den einen (!) Waffenbesitzer überprüfungswürdig machen. Alles andere, insbesondere eine "automatisierte" Bedürnisüberprüfung aller, wäre meines Erachtens nach nicht in Ordnung. Da hier unter Umständen gegen diverse Beamtenpflichten verstoßen wird, wäre eine Beschwerde bei der Fachaufsicht denkbar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted December 22, 2015 at 12:19 PM Share Posted December 22, 2015 at 12:19 PM vor 22 Minuten, Jägermeister sagte: So, nun passt es. Im Prinzip ja.............aber man muß ja auch an die finanziell herausgeforderten Zeitgenossen denken. Oder ist mein Gedankengang irgendwie zu sozialdemokratisch?!? GRUß 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Strack Posted December 22, 2015 at 12:21 PM Share Posted December 22, 2015 at 12:21 PM Und: Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksich- tigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spit- zensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern. Hierbei muss man beachten, dass die Verwaltungsvorschrift für die Behörde absolut bindend ist. Das heißt sie muss sich danach richten! In dem Schreiben habe ich allerdings keinen Hinweis darauf gesehen. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 22, 2015 at 02:01 PM Share Posted December 22, 2015 at 02:01 PM Auf ein Anschreiben dieser Formulierung würde von mir ein Anwalt antworten. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted December 22, 2015 at 02:09 PM Share Posted December 22, 2015 at 02:09 PM vor 4 Stunden, greyman sagte: Naja, wenn die auch ihrem Bedürfnis nicht nachkommen ... wer nicht zumindest das Grundbedürfnis erfüllt hat, da muss man doch mal nachfragen. Sehe ich auch so. Wer nicht wenigstens das Grundkontingent von 2 + 3 ausschöpft, ist kein ECHTER Sportschütze! Link to comment Share on other sites More sharing options...
El Marinero Posted December 22, 2015 at 02:46 PM Share Posted December 22, 2015 at 02:46 PM Diese Aktion ist vorschriftswidrig. Flächendeckende Bedürfnisprüfungen sind nicht statthaft. Sie haben lediglich anlassbezogen zu erfolgen. Also knallt denen gleich eine rein. Wehret den Anfängen. Die Behörde sollte zunächst den Anlass benennen, der zur Prüfung geführt hat.WaffVwV:4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel- überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. ... usw. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted December 22, 2015 at 02:52 PM Share Posted December 22, 2015 at 02:52 PM Von so was höre ich hier schon seit 15 Jahren. Das sind dann immer die Waffen, die man als Unverdächtiger spottbillig beim lokalen Höker kaufen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Popular Post El Marinero Posted December 22, 2015 at 03:01 PM Popular Post Share Posted December 22, 2015 at 03:01 PM Das Anschreiben ist übrigens geklaut. Mehrere Behörden, auch in NS, haben das schon versucht. Und die braven LWB spielen alle mit, anstatt gegen diese Behördenwillkür vorzugehen. Und da hätten wir auch schon die betreffende Antwort, die Ihr alle gerne klauen dürft. Sehr geehrte(r) SB, Ihre Aufforderung zur Bedürfnisprüfung entbehrt einer rechtlichen Gundlage und verstößt gegen die für Sie bindende WaffVwV. Sie sind nicht dazu verpflichtet, das Bedürfnis in der Weise zu prüfen, wie Sie in Ihrem Schreiben angeben. Ich verweise auf WaffVwV 4.4. Eine solche Überprüfung darf nur anlassbezogen durchgeführt werden und nicht in der Form, wie Sie es gerade praktizieren, nämlich flächendeckend. Bitte nennen Sie mir die Begründung, die bei Ihnen die Vermutung ausgelöst hat, dass ich offensichtlich kein Bedürfnis mehr hätte. Nach Vorlage dieser Begründung werde ich Ihrer Aufforderung gerne nachkommen. Vorher nicht. Weiterhin möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Nachweis durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs geführt werden kann und nicht durch beides. (WaffVwV 4.4.) mit freundlichen Grüßen 10 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 22, 2015 at 07:40 PM Share Posted December 22, 2015 at 07:40 PM vor 4 Stunden, El Marinero sagte: Und da hätten wir auch schon die betreffende Antwort, die Ihr alle gerne klauen dürft. Bei derartigen Versuchen, deren rechtliche Fragwürdigkeit auch dem schlichtesten Bediensteten klar ist, jucken solche Antworten von einem Privatmann und Waffenbesitzer, den beamteten SB in der Regel weniger, als ein Sonnenstrahl auf der Nase. Derartiges, auch wenn letztlich gleichen Inhalts, muß, um wirklich ernst genommen zu werden, von einem Anwalt kommen. Wer heutzutage als Waffenbesitzer noch keine diesbezügliche RS hat, der ist selbst schuld. GP 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
DirtyHarriett Posted December 22, 2015 at 11:37 PM Share Posted December 22, 2015 at 11:37 PM das gilt auch hier. Wenn mir jemand rechtliche Konsequenzen androht, werde ich meinen Anwalt antworten lassen. Mein Anwalt wird von meiner Rechtsschutz bezahlt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Immerbadisch Posted December 23, 2015 at 06:08 AM Share Posted December 23, 2015 at 06:08 AM Moin! Mein Schützenverein hat durch die behördlichen Auflagen per Dekret ,in der Nähe ist eine grosse Neubausiedlung enstanden in den letzten 3 Jahren, die Schießstandsöffnungszeiten drastisch reduziert, von 7 auf 4 Tage die Woche. Spätestens um 19.00Uhr unter der Woche ist jeglicher Schießbetrieb einzustellen. Bei solch einem Anschreiben als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft, ein Sachbearbeiter einer Behörde hat sicherlich geregeltere Arbeitszeiten als ich, hätte ich auch schon eine adequate Antwort parat: Wiederherstellung der ursprünglichen Schießstandsöffnungszeiten. Diese Öffnungszeiten waren schliesslich die Grundlage für die 18-er Regelung seitens der waffenrechtlichen Behörden... 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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