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Was ist der Kleine Waffenschein?


rajede

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Immer wieder werden wir gefragt, was es mit dem sogenannten Kleinen Waffenschein auf sich hat.

Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eigener Art.

Wer eine Waffe führen will benötigt einen Waffenschein. Denn die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe berechtigt noch lange nicht dazu, diese auch außerhalb des eigenen Besitztums zu führen. Das Gesetz hat den Begriff des Führens einer Waffe genau geregelt:

Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[1]

Dieser Begriff spielt auch eine gewichtige Rolle bei der Frage, welche Messer frau in der Öffentlichkeit dabei haben darf: Führen von Messern in der Öffentlichkeit

Für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung eingeführt. Den Kleinen Waffenschein. Wer eine solche Waffe führen möchte benötigt den Kleinen Waffenschein.

Die gute Nachricht: Er gilt im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein unbefristet.

Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf solche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisförmige Zulassungszeichen der PTB tragen PTB_Reizstoffund daher im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind[2].

Er ist ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu erteilen.

Auch dieser Kleine Waffenschein berechtigt nicht dazu, die Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen, dies ist strengstens verboten.[3]

Wer 18 Jahre alt ist, zuverlässig und die persönliche Eignung besitzt, dem muß die Behörde auf Antrag den Kleinen Waffenschein erteilen. Hier in Berlin kann er für 50 € auf jedem Polizeirevier beantragt werden.

Um die Zuverlässigkeit zu klären, wird die Behörde gem. § 5 WaffG regelmäßig

  • die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen;
  • die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister wegen bekannt gewordener Strafverfahren einholen;
  • die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung ein, ob der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam war.

Die persönliche Eignung regelt § 6 WaffG. Danach besitzt die Eignung nicht, wer

  • geschäftsunfähig ist,
  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder
  • auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Der gesunde, unbescholtene Bürger sollte also problemlos einen Kleinen Waffenschein erhalten. Aber Vorsicht! Wenn der Antrag abgeleht wird, wird dies im Bundeszentralregister vermerkt und ist Gegenstand der Auskunft für das Führungszeugnis

Falls Sie außerhalb Ihrer 4 Wände von der Polizei mit einer Waffe angetroffen werden und dafür keine Erlaubnis besitzen, sollten Sie unbedingt mit einem auf das Waffenrecht spezialisierten Strafverteidiger Kontakt aufnehmen.

Und ganz wichtig: Außer im Fall der Notwehr dürfen Sie in der Öffentlichkeit nicht mit der Schreckschußpistole schießen.

  1. [1] Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  2. [2] Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 WaffG
  3. [3] § 42 Absatz 1 WaffG

    § 42
    Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

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  • 2 weeks later...

Ach, da gibts doch noch ne "Korrektur" zu:

(Hiess das Wort nicht "Verschlimmbessern" ?

 
Zitat

Korrektur zur Meldung - Mann attackiert 22-Jährigen mit Revolver im Hauptbahnhof - 

 
Hamburg (ots) - Korrektur zur Meldung - Mann attackiert 22-Jährigen mit Revolver im Hauptbahnhof- Festnahme und Zuführung durch Bundespolizei-

In der Pressemitteilung (OTS) vom 24.01.16-16.35 Uhr wurde folgender Absatz eingestellt:

"Bei dem sichergestellten Revolver handelt es sich um einen Luftdruckrevolver, für den ein kleiner Waffenschein erforderlich ist."

Korrektur: Der kleine Waffenschein ist für diese Waffe nicht ausreichend.

Die fehlerhafte Meldung bittet die Pressestelle zu entschuldigen.
Pressesprecher Rüdiger Carstens Mobil 0172/4052 741 E-Mail: ruediger.carstens@polizei.bund.de www.bundespolizei.de

Bundespolizeiinspektion Hamburg

Wilsonstraße 49-53b

22045 Hamburg
 

Und das sind die Typen, die auf der Strasse für Recht und Gesetz sorgen sollen.

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vor 10 Stunden, TorstenM sagte:

Bei dem Aufwand, den unsere Freunde und Helfer in den nicht klar zu nennenden Milieus treiben dürfen, bleibt wohl keine Zeit für sachkundige Pressemeldungen. Das übernehmen vielleicht schon die angeworbenen Fachkräfte....

Tja, man kann nur hoffen, dass es einen rationalen Grund gab, warum der Polizeisprecher ist statt auf der Strasse rumzulaufen.

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