Nasenbär Posted February 20, 2006 at 04:40 PM Share Posted February 20, 2006 at 04:40 PM Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stellt keine grobe Beleidigung dar, die eine Kündigung rechtfertigt. So urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Köln. HB DÜSSELDORF. Der Fall betraf einen Außendienstmitarbeiter, dem nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt worden war. Begründung: Kurz vor der Kündigung habe er bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen zu wollen (Az.: 9 (7) Sa 657/05). Um auf diesen Artikel zu verweisen, benutzen Sie bitte folgenden Link: http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1192126 Link to comment Share on other sites More sharing options...
omegahunter Posted February 20, 2006 at 05:55 PM Share Posted February 20, 2006 at 05:55 PM ärgerst du dich wohl drüber wa`? sklaventreiber!!! :mrgreen: Link to comment Share on other sites More sharing options...
hemo Posted February 20, 2006 at 06:43 PM Share Posted February 20, 2006 at 06:43 PM Man kann zu seinem Chef Arschlocke sagen, ohne gefeuert zu sein. Es gibt Leute, die haben hinten drin eine Locke. Das Arbeitsgericht Pussemuckel wird sich mit diesem Phall beschäftigen müssen, eines Tages. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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