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Deko-Waffen - neue Deaktivierungsvorschrift


Jägermeister

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Am 7. Juni 2016 at 20:58 , Lengrüsser sagte:

Ich wollte das Thema noch mal aufgreifen obwohl es von offizieller Seite nichts neues gibt.

Die EU-Deaktivierungsverordnung ist zwar EU-weit am 08.04.2016 in Kraft getreten, kann aber aufgrund der Unklarheiten bei den verwendeten Begriffen nicht angewandt werden. Denn entscheidende in der EU-Deaktivierungsverordnung verwendete Begriffe (wie z.B. Inverkehrbringen) werden weder in der EU-Deaktivierungsverordnung selbst, noch im EU-Recht definiert. Vielmehr variieren die Begriffe von EU-Verordnung zu EU-Verordnung. Auch sind einige der in der Verordnung vorgeschriebenen Deaktivierungs- und Markierungsvorschriften praktisch gar nicht umsetzbar.

Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten dürfen die Regelungen einer EU-Verordnung grundsätzlich in keiner Weise interpretieren oder modifizieren, sondern müssen die Unklarheiten mit der EU-Kommission abklären. Eine Klärung ist seitens der EU-Kommission aber bisher nicht erfolgt.

Das deutsche BMI hat sich in meinen Augen in seinen Durchführungshinweisen vom 24.03. zu weit aus dem Fenster gelehnt, indem es eigenmächtig die verwendeten Begriffe interpretiert hat ... u.a. den Begriff "Inverkehrbringen" einfach durch "Besitzwechsel" ersetzt hat. Wobei auch der Begriff "Besitzwechsel" aus juristischer Sicht unzutreffend ist, da eigentlich eine "Eigentumsübertragung" gemeint ist. Ich frage mich was für Juristen im BMI sitzen, die nicht wissen, dass sie eine EU-Verordnung nicht modifizieren dürfen und noch nicht einmal den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz kennen, was jedem Jurastudenten bereits im Grundstudium geläufig ist.

Da man beim BMI genau weiß, auf welch dünnen Eis man sich bewegt, hat man dann schnell noch zugefügt, dass "bis zu einer endgültigen Klärung durch die EU-Kommission mit dem Besitzwechsel von nach bisherigem Recht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachten Schusswaffen keine Sanktionen verbunden" sein sollen. 

Den WBK-Inhabern und Händlern hat man jedoch Angst gemacht, in dem man ihnen die "Aberkennung der waffen- bzw. gewerberechtlichen Zuverlässigkeit" angedroht hat.

Eigentlich hätte die EU-Kommission nach Bekanntwerden der eigenen Unfähigkeit, ein verständliches und anwendbares Gesetz zu machen, die EU-Deaktivierungsverordnung wieder offiziell außer Kraft setzen müssen und erst nach einer gründlichen Überarbeitung wieder in Kraft setzen sollen.

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vor 13 Stunden, Lengrüsser sagte:

Bezüglich der Eigentumverhältnisse von Alt-Deko würde ich gerne mal Einschätzungen von juristisch bewanderten hier im Forum wissen was denn da zu erwarten ist. Fakt ist Alt-Deko bleibt legal. Verkauf , Vererben etc. ist nicht. Was ist das dann ? Enteignung eines legalen Gegenstandes ? Verstößt das nicht an dem Eigentumsrecht ?

Grundsätzlich ist aus juristischer Sicht - wie vorher dargestellt - vollkommen unklar, was die EU-Kommission mit "Inverkehrbringen" eigentlich meint. Die deutschen Behörden sind nicht befugt, diesen Begriff zu interpretieren. Solange von der EU-Kommission keine Klarstellung erfolgt, braucht man sich (meiner persönlichen Meinung nach) keine Gedanken zu machen, wenn man Dekos, die nach alter Änderung vorschriftsmäßig abgeändert wurden, verkauft.Das Papier des BMI ist lediglich eine rechtlich unverbindliche Arbeitsanweisung an die nachgeordneten Behörden. Dass mit "Inverkehrbringen" auch der Verkauf von Privat an Privat gemeint sei, ist reine Vermutung des BMI, ohne rechtlich belastbaren Hintergrund. Daher hat man ja auch geschrieben, dass nicht sanktioniert werden soll.  Weil man genau weiß, dass man eine solche Sanktionierung vor keinem Gericht Bestand hätte. 

Desweiteren scheint das im BGB geregelte Eigentumsrecht nicht gerade die große Stärke der Beamten des BMI zu sein. Wenn man ein Objekt verkauft, handelt es sich nämlich um eine Eigentumsübertragung und nicht um einen Besitzwechsel, wie das BMI schreibt. Besitz könnte man mit "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" umschreiben. Insofern ist also auch das Schreiben des BMI juristisch unklar.

Das Untersagen des Verlaufs stellt erst mal keinen enteignenden Eingriff dar. Bei der Unmöglichkeit der Vererbung sieht es da schon anders aus. Aber das BMI denkt ja eh nur an eine Übergangssituation bis zur Klarstellung der EU-Kommission.

Mit Sicherheit wird die EU-Deaktivierungsverordnung noch (vermutlich bis Ende des Jahres) überarbeitet und dann kommt ja auch noch die EU-Feuerwaffenrichtlinie, die dann in deutsches Recht umgesetzt wird. Mit der Umsetzung der Richtlinie, wird dann ja auch das deutsche Waffenrecht geändert und verbindlich ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen. Damit werden dann wohl alle Unklarheiten beseitigt.

Bis dahin muss einfach jeder selbst entscheiden, wie er sich verhält. 

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vor 11 Stunden, Gunfire sagte:

Juristen dürfen nur gegen Honorar Auskunft erteilen, sagen sie immer.

Das gilt laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die individuelle Rechtsberatung im konkreten EinzelfallGrundsätzlich dürfen Rechtsanwälte nach § 4 RVG bei außergerichtlichen Tätigkeiten aber die gesetzlichen Gebühren unterschreiten.

Zu allgemeinen Rechtsfragen findet man fachkundige Experten in vielen Rechtsgebieten u.a. auf der Online-Beratungsplattform yourXpert.de: https://www.yourxpert.de/anwalt-online-fragen

In manchen Bundesländern gibt es eine kostenlose Rechtsberatung beim Rechtspfleger des Amtsgericht. Wo es diese nicht gibt, können Bedürftige einen Beratungsschein beantragen, müssen dann aber trotzdem beim RA eine geringe Eigenbeteiligung bezahlen, meist etwa zehn Euro. Ganz kostenlos ist es zwar nicht, aber günstiger als ein normaler Gang zum Anwalt. https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

"Zwei Juristen Drei Meinungen" ist Quatsch (sorry) ... aber selbstverständlich gibt es Juristen mit unterschiedlichen Fachgebieten und unterschiedlichen Qualifikationen. Bei sehr speziellen Rechtsfragen ist man natürlich nur bei einem wirklich qualifizierten Fachanwalt gut aufgehoben ... dann reichen aber auch die Gebühren lt. RVG nicht aus, sondern man muss von Stundensätzen von 250 Euro aufwärts ausgehen. 

 

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Jo mei..........ein gutes Mietmaul ist nicht billig.

Aber manchmal unverzichtbar.

Zitat

Zwei Juristen Drei Meinungen" ist Quatsch (sorry) ...

Aha!

Und wieso haben dann die Richter in einem Richterkollegium an obersten Gerichten in D und anderen Ländern (z.B. SCOTUS) eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu einem Streitfall?!?

Die urteilen nicht allzu oft einstimmig.

 

GRUß

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vor 6 Stunden, Califax sagte:

Alter Fritz: Bring unsere Volksverräter nicht noch auf dumme Gedanken. Die haben auch ohne dich bereits ausreichend Phantasie.

Erst einmal hat er die Sache gut zusammengefasst und erläutert. Und dumme Ideen haben die genug, keine Sorge. Wir bekommen immer nur die Spitze des Eisberges zu sehen.

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  • 6 months later...

Die Dekowaffenrichtlinie ist meines Wissens nach verabschiedet worden. Bestandsschutz bei "Altdekos", ein in Verkehr bringen dieser ist nur erlaubt, wenn sie nach EU-Vorschrift deaktiviert sind. Im neuen DWJ dazu Ausführungen von Dr. Scholzen.

Eine Sanktion bei Verstößen ist (erstmal) nicht vorgesehen. In Deutschland kann sich dies aber wohl nachteilig auf die Zuverlässigkeit auswirken, vermute ich mal.

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