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FB Post zur Begrenzung bei HA 2 Schuss für Jäger


Mike57

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Die Berner Konvention ist, soweit ich das verstanden habe, Völkerrecht. Da Deutschland das ratifiziert hat, ist es auch verpflichtend. Meines Wissens nach geht es dort aber um bedrohte Arten. Das dürften in Deutschland aber die wenigsten der Wild-klassifizierten Tierarten sein. Insofern ist die Begründung im Urteil eh schon Schwachsinn.

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vor 2 Minuten, Jägermeister sagte:

Die Berner Konvention ist, soweit ich das verstanden habe, Völkerrecht. Da Deutschland das ratifiziert hat, ist es auch verpflichtend. Meines Wissens nach geht es dort aber um bedrohte Arten. Das dürften in Deutschland aber die wenigsten der Wild-klassifizierten Tierarten sein. Insofern ist die Begründung im Urteil eh schon Schwachsinn.

Das ist klar.

Aber wie kann man begründen, dass wegen der Berner Konvention sowas im Jagdgesetz steht (sorry, hatte oben "WaffG" geschrieben).

Das Jagdgesetz verbietet die Verwendung von mehr als 2-Schuß-Magazinen seit 1976. Die Berner Konvention wurde aber erst 1979 geschrieben und erst 1984 ratifiziert.

Das Verbot war in Deutschland also schon in Kraft bevor es die Konvention gab, also kann es nicht WEGEN der Konvention ins Jagdrecht gekommen sein, weil es ja schon drin stand.

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vor 3 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Dann kann das Urteil angefochten bzw. aufgehoben werden.

Das wiederum glaube ich nicht. Denn eine Anfechtung ist imho nur möglich, wenn die Sache nicht zur Entscheidung angenommen worden wäre. Ist sie aber. Und natürlich ohne mündliche Verhandlung.

Und vor dem BVG kann man dagegen keine Revision einlegen, da dort nur (vermeintliche) Brüche der Verfassung verhandelt. Das BVG ist keine "Superinstanz".

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Zitat

Und vor dem BVG kann man dagegen keine Revision einlegen, da dort nur (vermeintliche) Brüche der Verfassung verhandelt.

Da ist deine Antwort Medizinmann, so wie ich die Sache verstehe, kann das BVG da keine "Revision" des Urteils betreiben, sondern nur im Hinblick auf Verfassung und betroffene Grundrechte entscheiden und dem BVerwG eine auf die Pfoten hauen. Ändern kann das BVG das Urteil aber nicht.

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Das BVerfG müsste über eine verletzte Verfassung entscheiden. Hier hat das oberste zuständige Gericht einen Verwaltungsakt unter die Lupe genommen. Die Tatsache, daß dabei ein Totalverbot für alle (auch jagdlichen) HA mit Wechselmagazin herausgekommen ist, ist zunächst kein Verfassungsbruch. Die Norm wurde ausgelegt, feddich.

Um an die Verfassungshüter dranzukommen muss schon viel mehr passieren. Das wäre dann der Fall, wenn nun ein enteignungsgleicher Eingriff durch die Auslegung der Norm passiert. Also: Alle Halbautomaten mit Wechselmagazin werden einkassiert. Warum dann halbautomatische Waffen als B7-Waffen grundsätzlich erlaubt sind, wäre dann meine nächste Frage, aber egal.

Oder eine solche Auslegung hätte anderes Verfassungsgut, wie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, das ist aber extrem schwer zu konstruieren.

Um überhaupt das BVerfG anrufen zu können muss man ein Organ der Verfassung sein (Land, Bundesrat etc.) oder das Gericht zieht sich ein Verfahren an Land. Normalerweise nur bei extremer Bedeutung für Freiheit oder Kräfteverhältnisse in der Verfassung. Ich seh's nicht kommen.

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Ach, kassieren könnte man das schon,   Argumentation, Verstoß gegen die Gewalteinteilung, das  Bundesverwaltungsgericht ließt hier aus dem Gesetz völlig andere Sachen als im Gesetz drinstehen und im Sinne der Gesetzgebenden Versammlung waren...  Diese Kompetenz steht ihm nicht zu ...

 

Ergo, in den Müll...

 

Ist halt die Frage ob man das will...
 

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vor 41 Minuten, Medizinmann sagte:

Aber das BVERFG kann.

Das BVG urteilt nicht über das Urteil. Dort kann man nur Verfassungsbeschwerde einreichen, wenn das Urteil gegen die verfassungsgemäß bestimmten Rechte verstößt. Das wäre zum Beispiel das Eigentumsrecht (imho dünnes Eis, siehe Pump Guns in 2003) oder der Gewaltenteilung, eventuell noch wegen der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern.

Edited by Jägermeister
#%$¥£ Rechtschreibhilfe
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Herr RA Eichener wohl bei WO:

Zitat

Im Telegrammstil:

- Anrufen bringt gar nichts und hält die Leute nur davon ab, die dringend nötige Arbeit für Euch zu tun.

- FWR ist bereits informiert

- BDS ist bereits alarmiert

- Wenn ihr den Landesjagdverbänden und dem Deutschen Jagdverband schreiben / emailen / faxen wollt, ist es sinnvoll, diese Verbände auf drei Dinge hinzuweisen:
-- viele Jäger haben Selbstladewaffen (vermutlich an die 10 %, meinetwegen zwiwschen 5 % und 15 %)
-- ab sofort ist jeder !) Jäger potentiell kriminalisiert, wenn er einen Selbstader selbst mit legalem wchselbaren 2-Schuss-Magazin auf der Jagd führt. Nach der (unerträglichen) Rechtsmeinung des BVerwG beginge auch er einen Verstoß gegen ein "sachliches Verbot".
-- eine Abhilfe ist jetzt nur auf gesetzgeberischem Wege möglich, die Verbände sollen sich für eine entsprechende sofortige Anpassung des § 19 BJG im z.Zt. anhängigen Gesetzgebungsverfahren aussprechen; sinnvoll wäre dazu noch eine parallele Änderung auch in § 13 WaffG.

Fundstelle: https://forum.wildundhund.de/showthread.php?106789-Verbot-HA-mit-Magazinen-gt-2-Schuss&p=2417056&viewfull=1#post2417056

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