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FB Post zur Begrenzung bei HA 2 Schuss für Jäger


Mike57

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vor 4 Stunden, mühleberg sagte:

Ausgezeichnet!

Kein Sarkasmus. Damit haben die den Betroffenenkreis gleich mal verXfacht.

Jetzt Schwung aufnehmen und auf zum Gegenstoß.

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Habe ich vorhin auch gerade gelesen...... so langsam fängt es an rund zu gehen. 

Und ein bisschen flau wird mir schon in Gedanken daran was hier noch kommen kann.

 

Was ich allerdings zum Thema Halbautomaten, EU und Bundesverwaltungsgericht letztens in einem Jägerforum oder einer Jägerfacebookgruppe [weiß nicht mehr genau wo] gelesen habe war schon sehr ernüchternd. Da blieb ich nur noch sprachlos vor dem PC. Man hatte das Gefühl irgendwo auf einem Grünen Kreistag zu sein.... Genau für die Kollegen finde ich den, hoffentlich hinreichend lauten Weckruf vllt. ganz brauchbar.

Obwohl ich auch daran mittlerweile ernsthafte Zweifel hege.

Wir brauchen wirklich weder EU noch Gerichte um uns zugrunde zu richten.

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Naja, der Schwachsinn geht ja weiter. Nach der Logik des Urteils müssten auch Flinten generell verboten sein für Jäger, weil man ja mit Schrot auf Schalenwild schießen könnte. Und mit Repetierbüchsen im Kaliber kleiner 6,5mm auf Hochwild. Auch verbieten. Mit Revolvern und Büchsen über 6,5mm kann man auf Menschen schießen. Verboten!

Was bleibt? Richtig, nix.

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vor 1 Minute, Jägermeister sagte:

Naja, der Schwachsinn geht ja weiter. Nach der Logik des Urteils müssten auch Flinten generell verboten sein für Jäger, weil man ja mit Schrot auf Schalenwild schießen könnte. Und mit Repetierbüchsen im Kaliber kleiner 6,5mm auf Hochwild. Auch verbieten. Mit Revolvern und Büchsen über 6,5mm kann man auf Menschen schießen. Verboten!

Was bleibt? Richtig, nix.

 

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vor 4 Minuten, DirtyHarriett sagte:

ich frage mich ernsthaft, wie jemand für dieses Regime freiwillig seine Haut zu Grabe tragen kann.

Ich könnte das inzwischen mit meinem Gewissen nicht mehr vereinbaren.

14,6 Monate noch.

Pacta sunt servanda. Ich halt mich an meinen unterschriebenen Vertrag. Aber auch nicht mehr.

 

@Jägermeister Ich "muss" auf niemanden schießen und beim Befehl auf eigene Bevölkerung zu schießen, bekommt der Führer vor Ort ganz schnell die Lageeinspielung "MG im Rücken".

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Zitat

Über die Fehler in den beiden Urteilen sind sich hier alle einig.

Wir sollten nur nicht die eigentliche "Pointe" der beiden Urteile vergessen: Ein Verbot der Waffen war nicht Verfahrensgegenstand, es ging nur um die Eintragung mit oder ohne 2-Schuss-Begrenzung in die WBK.

Das BVerwG hätte auch sagen können: "Vor dem Hintergrund des in § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG bestimmten Verbots kann der Kläger nicht verlangen, dass eine Begrenzung der Magazinkapazität nicht in die WBK eingetragen wird. Soweit der Kläger ein größeres Magazin besitzen will, ist dies erlaubnisfrei. Auch die Verwendung eines größeren Magazin auf einer Schießstätte bedarf keiner besonderen Erlaubnis. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Waffe an sich verboten ist, weil sie ein größeres Magazin aufnehmen kann. Denn dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil auch die Behörde nicht von einem Verbot der Waffe an sich ausgeht."

Eine solche Begründung ist grade bei Bundesgerichten üblich. Man entscheidet dort nur die Fragen, die tatsächlich im Streit stehen, in den Vorinstanzen diskutiert worden und für die Revisionsentscheidung erheblich sind. Denn die Revisionsgerichte sollen nicht als Ersatzgesetzgeber fungieren, indem sie sich zu abstrakten Rechtsfragen äußern, die für den Ausgang des Rechtsstreits keine Relevanz haben ("judicial self restraint"). Aufgabe der Revisionsgericht ist es, Rechtsfehler der Vorinstanz zu korrigieren.

Das BVerwG hat hier bewusst in zwei Entscheidungen zu Lasten des Revisionsbeklagten (!) eine "Verschlechterung" der eigentlichen Behördenentscheidung ausgesprochen (sog. reformatio in peius). Das Ganze relativ beiläufig (obiter dictum) und ohne mündliche Verhandlung!

Das muss man sich schon mal auf der Zunge zergehen lassen, bevor man annimmt, es handele sich hier um zwei irrtümliche Falschentscheidungen.

Und dann sollte man einen Schritt weiterdenken und überlegen, was vielleicht in Kürze so ganz nebenbei in Bezug auf halbautomatische Kurzwaffen gesagt wird, wenn die Jägerschaft dieses Thema nicht proaktiv anspricht. Die Nachsuche ist doch das beste Argument an dieser Stelle!

Es wird dann auch ziemlich eng für das BVerwG: Es müsste eine teleologische Reduktion der eigenen Gesetzesauslegung vornehmen (Stichwort: Ersatzgesetzgeber). Das ist dann m.E. so gekünstelt und bedeutsam, dass sich die ganze verwaltungsrechtliche Fachwelt mit diesem Thema beschäftigen wird. Und zwar nicht in Bezug auf Jagd- und Waffenrecht, sondern in Bezug auf die Kompetenzen des BVerwG... Ich würde davon ausgehen, dass dies selbst der 6. Senat in seine Überlegungen einbeziehen wird.

Nur Mut!

Quelle: Dr. Reineke https://forum.wildundhund.de/showthread.php?106789-Verbot-HA-mit-Magazinen-gt-2-Schuss&p=2423181&viewfull=1#post2423181

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