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FB Post zur Begrenzung bei HA 2 Schuss für Jäger


Mike57

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  • 3 weeks later...

Sehr, sehr schön.

Als kleines Plus sehe ich die Formulierung

Zitat
1.
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;“

so, dass man ab jetzt beliebige Magazingrößen verwenden darf und nur die Anzahl der tatsächlichen Patronen entscheidend ist.

 

Grade noch im Papierchen gefunden:

Zitat
In der Verwaltungspraxis wurde bisher angenommen, dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und
zur Ausübung der Jagd verwenden dürfen, sofern sie nur mit einem Magazin bestückt sind, das nicht mehr als
zwei Patronen aufnehmen kann. Die Entscheidung des BVerwG stellt diese Praxis und den Fortbestand der erteil-
ten Erlaubnisse infrage.
§ 45 Waffengesetz gebietet zwingend eine (nicht im Ermessen der Waffenbehörden stehende) Aufhebung der den
Jägern erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen in etwa
100.000 Fällen. Um zügig eine Rechtsgrundlage für die bisherige Verwaltungspraxis zu schaffen und damit die
Verwendung solcher Waffen zur Jagd (wieder) zu gestatten, ist die in Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 1) enthaltene
Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG erforderlich. Ziel des sachlichen Verbotes des § 19
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG ist es zu verhindern, dass bei der Jagdausübung mehr als drei Schuss
hintereinander auf Wild abgegeben werden können. Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen im Ma-
gazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig unerheb-
lich, aus welchen Magazinen –also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität
sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird nicht nur die
Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19
BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die
Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart
bezieht.
Damit diese Änderung schnellstmöglich wirksam werden kann, ist durch die neue Fassung des Artikels 2 unter
Nummer 3 ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Zwar genießen die Länder
nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) die Befugnis zu abweichender Regelung im
Landesrecht. Dies wiederum bedingt, dass die bundesrechtliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halb-
satz 1 GG grundsätzlich erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten kann. Artikel 72 Absatz 3 Satz 2
Halbsatz 2 GG lässt jedoch eine früheres Inkrafttreten zu, sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt. Von dieser
Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.

 

Na das versüßt einem doch mal den morgen.

Jetzt muss man nicht mal mehr Halbautomaten mit eingebautem Magazin blockieren lassen. Also raus mit den Stecken aus den Röhrenmagazinen.

Eine sinnvolle Regelung. Ich bin fast schon erschüttert über so viel Einsicht.

Sobald das Ding offiziell durch ist schreib ich ein paar Dank-Emails.

  • Like 3
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Just now, greyman sagte:

Klasse, damit sind auch die ganzen WBK Phantasieeintragungen mancher Behörden hinfällig.

Also jetzt 30er Magazine kaufen, bevor die EU versucht diese wieder zu bannen.

Naja also die 30er hatte ich vorher auch schon. Sind ja frei verkäuflich.

Was mich jetzt reizt wäre ne Benelli M3. Da ich dann die Röhre nicht mehr auf 2 Schuss runterbügeln müsste.

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Jetzt CDU-Caesar:

Dringt auf Verabschiedung der HA-Änderung.

Bedankt sich bei Minister Schmidt.

Man muß vor der ehrenamtlichen Leistung der 374.000 Jäger in D Respekt haben.

Kritisiert überregulierte Jagdgesetze diverser Rot/Grün-Bundesländer.

Vorsichtige Kritik an Seehofer.

Will zersplitterte Länderregulierungen vereinheitlchen.

 

GRUß

 

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