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FB Post zur Begrenzung bei HA 2 Schuss für Jäger


Mike57

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vor 28 Minuten, Jägermeister sagte:

rUnd landet in letzter Instanz wo? Tata: Bundesverwaltungsgericht...

Genau deswegen muß diese Sache durch den Gesetzgeber bereinigt werden.

Das BVerfG kann uns allenfalls eine Entschädigung zusprechen, falls der Gesetzgeber nix tut und die Behörden auf Abgabe der betroffenen Waffen bestehen.

Aber da etliche einflußreiche Politiker auch Jäger sind (mir fallen da spontan der Ex-Bundeswirtschaftsminister Michael Glos und der bayerische Innenstaatssekretär Gerhard Eck ein, allesamt aus meiner Gegend und ach ja..............Karl-Heinz Florenz, NICHT aus meiner Gegend), stehen die Chancen für eine befriedigende Lösung gar nicht schlecht.

Den beiden erstgenannten Gesellen habe ich bereits entsprechende Briefe geschrieben.

 

GRUß

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Alles CDUler. Das war doch die Partei die 2005 dieses große Kipplaufwaffenlager gekauft hat. Die werden wärmstens empfehlen doch auf altbewährtes zu setzen. Ohne zu verstehen, dass Kipplaufwaffen mal gekauft wurden weil sie hipp und chique waren. Eine Neuheit, die black guns der Jahrhundertwende, als Purdey, Greener, Carsten und Doll ihre Verschlüsse erfanden mit denen das erst möglich war.

Edited by Zylinderbohrung
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Visier: https://www.all4shooters.com/de/Jagd/Passion/Halbautomaten-Jagd-BVerwG-Urteil/

Zitat daraus:

Fachanwalt Peter Lindner gibt folgende Handlungsempfehlung für Jäger:

Im ersten Schritt sollten die Besitzer von Selbstladewaffen, die aufgrund eines Jahresjagdscheines erworben wurden prüfen, ob für diese Waffen ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts besteht. Die entsprechende Recherche kann online unter den Feststellungsbescheiden des BKA durchgeführt werden. 

Besteht dieser, und wird dort ausdrücklich die Möglichkeit des Erwerbs der Waffe aufgrund eines Jahresjagdscheins bejaht, ist die Frage des rechtlich zulässigen Erwerbs und Besitzes erst einmal geklärt.

Der Einsatz auf der Jagd birgt allerdings das Risiko, dass gegen den Jäger, sollte er z.B. eine Polizeikontrolle geraten, ein Ermittlungsverfahren wegen des nicht berechtigten Führens einer Schusswaffe eingeleitet wird, da er ja, sollte man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, die Waffe zur Jagd nicht mehr einsetzen darf. Das Führen der Waffe wäre damit rechtlich nicht mehr zulässig. Es läge dann ein Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes vor.

Sollte die Verwaltungsbehörde die waffenrechtliche Genehmigung widerrufen, sind Rechtsbehelfe auf jeden Fall angebracht. Insbesondere dann, wenn ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts vorliegt.

Wir werden uns auf jeden Fall weiter mit diesem Thema auseinandersetzen und Sie auf dem Laufenden halten.

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Am 30. März 2016 at 22:48 , Mike57 sagte:

Die ganze Nummer stinkt zum Himmel, das ist politisch so gewollt und gedreht, von dem Gedanken bringt mich keiner ab.

Der ganze Termin und Ablauf, kurz nach den letzten Junker-Äußerungen legt den Verdacht sehr sehr nahe.

Vermutlich will man da es über Brüssel nicht schnell genug geht jetzt in Deutschland schnell Fakten schaffen.  Mit den Jägern und Langwaffen fängt man an da könnte der "größte Widerstand" kommen, aber bevor die Schlafschafe überhaupt kapieren was los ist klingt schon die Behörde.

Anschließend sind die GK-Sportschützen und die Kurzwaffen dran.

Entweder man fürchtet den bewaffneten Aufstand gegen die Regime, oder man will nur verhindern das irgendwer zurückschießen könnte wenn "The walking Daesh" gleichzeitig flächendeckend in Deutschland loslegen.

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vor 2 Stunden, Krümelmonster sagte:

Könnte man den Spieß nicht umdrehen und den Ausstellungsbehörden somit eine Klage anheften, da sie über Jahre die Waffen zugelassen und eingetragen haben, laut Urteil illegaler Weise?

Würde ja auch keinen Sinn machen, da die Behörden allesamt rechtskonform gehandelt haben. Dieses Urteil ist ja sachlich/fachlich vollkommener Schwachsinn und erinnert doch sehr stark an die Argumentation der Jagdgegner. Eventuell hat da ja ein Richterkollektiv seinen persönlichen Feldzug gegen die Jagd/Waffenbesitz umgesetzt?

Denn das die Folgen dieser zusammengesuchten falschen Argumentation nicht bekannt sein sollen, kann und will ich nicht glauben. Das ist ja so intilligent zusammengesetzt, das es auf den ersten Blick logisch erscheinen könnte. Zumindest für nicht so Sachkundige.

Insofern ist meine Empfehlung nochmals, zu recherchieren, wer dort geurteilt hat und was ihn treibt? Das war ja seitens eines Gerichtes bei einem zweifelhaftem Schöffen schon einmal nicht so ganz unwichtig, wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht.

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Absolut. Soros sponsert die IANSA, die Araber sponsern die IANSA und Soros sponsert alles was anti Waffen ist mittlerweile auch in Europa. Einen seriösen Anstrich bekommt das alles durch sein sogenanntes "Institut", welches auch in Europa hyperaktiv ist und unter anderem gewisse Politiker direkt und indirekt in Flüchtlingsfragen berät.

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Kurzes Update aus der Praxis:

da man durchaus Analog-Schlüsse zwischen dem Verbot des §19 BJagdG und dem §6 AWaffV ziehen kann, habe ich mich mit meiner WB in Verbindung gesetzt, um mal nach meinem Antrag auf EWB für eine SL-Büchse (latürnich mit Box-Mag) zu fragen.

Mein SB (pp Köln) ist dort einer derjenigen, die sich über Einschränkungen freuen. Er wusste vom Urteil des BVerwG, die haben es wohl ganz brandheiß auf dem Tisch und, wie er im Nebensatz sagte, heute besprochen. Dort herrscht im Moment Ratlosigkeit, wie man damit umgeht. Die Beschränkung auf 2-Schuss-Magazine als OK bestätigt zu bekommen hat Ihn und seine Kollegen gefreut, aber die Tragweite, daß nun generell auswechselbare Magazine eine Waffe in den Status "nicht für Jäger erlaubt" erheben, macht wirklich Probleme. Die Behörden warten offenbar auf einen Erlass des Innen-Ministeriums, wie mit dieser Frage umgegangen wird.

Für Sportschützen wie mich sieht man zur Zeit keinen Handlungsbedarf. Mein SB war aber gleich Feuer und Flamme... Jetzt ärgere ich mich wieder, daß ich für diesen subalternen Verbieter das Denken übernommen habe, aber ich fürchte, damit betrete ich kein Neuland bei seinen dienstlichen Vordenkern. Ist vermutlich der Preis für Informations-Beschaffung aus erster Hand.

Vielen herzlichen Dank für diesen folgenschweren Federstrich, liebe Richter. Was mich fuchst, ist daß das VerwG Münster dem Jäger in der vorletzten Instanz recht gab, und das Land dann in die letzte Instanz ging... Die einzige Möglichkeit, diese höchstrichterliche Entscheidung mit ihrer ganzen Tragweite zu heilen, ist jetzt die Gesetzesänderung bzw. Klarstellung durch Politiker. Wieso bin ich da wenig optimistisch ? Maseltov...

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vor 2 Stunden, Jägermeister sagte:

Der nächste Schritt ist selbstredend der Eintrag für Sportschützen, dass der sportliche HA nur mit 10-Schussmagazin verwendet werden darf. Ist doch logisch. Also, irgendwie jedenfalls...

Kannst du den Rotz mal löschen? Ich meine, nicht dass du nicht Recht hast, aber ich will sowas nicht lesen.

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Wir sind noch nicht soweit.

Aber die Tragweite ist extrem. Die Argumentation im Urteil lautet:

1. Der Jäger darf nicht mehr als 2 Schuss.

2. Wenn die Waffe mehr zulässt, ist Sie nicht geeignet, denn man könnte ja...

3. Wenn sie nicht geeignet ist, hat er kein Bedürfnis

4. Wenn er kein Bedürfnis hat, ist der Straftatbestand des unerlaubten Waffenbesitz' erfüllt.

Das ist durch reine Definition jetzt so, als ob ein Sportschütze die Pumpflinte auf unter 90 cm absägt oder den Nur-Pistolengriff montiert. Telekinetisch vom Richterstuhl aus wird man kriminalisiert...

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