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#Jagd: Aufatmen bei halbautomatische Langwaffen mit Wechselmagazin


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In den letzten Tagen wurde das Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu halbautomatischen Waffen mit der Möglichkeit das Magazin zu wechseln heiß diskutiert. Die Angst war groß, dass die Behörden das Urteil zum Anlass nehmen könnten, um diese Art von Waffen für Jäger zu verbieten. Heute können die Jäger mit AR15 Derivaten aufatmen, denn für diese liegt ja meist ein Feststellungsbescheid des BKA vor, in dem ausdrücklich die jagdliche Zulassung bestätigt ist.

Weitere Tipps vom Rechtsanwalt Lindner, der sich im Waffenrecht sehr gut auskennt, findet man im Artikel.

Aus Sicht der Redaktion und des Fachanwalts Peter Lindner ist die Entscheidung des BVerwG verfehlt. „Das Gericht übersieht, dass eine halbautomatische Waffe, die mit einem 2-schüssigen Magazin ausgestattet ist, auch nicht mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen kann. Die Entscheidung widerspricht somit dem Wortlaut des Gesetzes, das auf die Begrenzung der Kapazität des Magazins, nicht aber die technische Begrenzung der Waffe abstellt„, so Lindner.

[…]

Im ersten Schritt sollten die Besitzer von Selbstladewaffen, die aufgrund eines Jahresjagdscheines erworben wurden prüfen, ob für diese Waffen ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts besteht. Die entsprechende Recherche kann online unter den Feststellungsbescheiden des BKAdurchgeführt werden.

Besteht dieser, und wird dort ausdrücklich die Möglichkeit des Erwerbs der Waffe aufgrund eines Jahresjagdscheins bejaht, ist die Frage des rechtlich zulässigen Erwerbs und Besitzes erst einmal geklärt.

Unser Fazit: Dieser Richter scheint sinnlose Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu mögen. Künftig werden hunderte von Arbeitsstunden anfallen, davon die meisten ehrenamtlich (Bürger und Verbandsvertreter) und vom Steuerzahler bezahlt (Sachbearbeiter, Gerichte und Rechtsanwälte).

Ausführliche Informationen bei unserem Partner All4Shooters:
https://www.all4shooters.com/de/Jagd/Passion/Halbautomaten-Jagd-BVerwG-Urteil/

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