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Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd.


rajede

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Foto Rhinozeross

Im Zusammenhang finden Sie das Zitat unten.

Bei uns häufen sich Entscheidungen im Waffenrecht, die nicht mehr nachvollziehbar sind. Worüber ich mich so aufrege?

Nachtsichtgeräte sind nicht verboten. Einer der ganz Großen, ein Jagdausstatter, bietet viele derartige Geräte an, auch auf seiner Internetseite.

Konkret geht es um das Nachtsichtgerät Armasight Spark[1].

Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten.

Wo ist das Problem?

Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt.

Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen:

Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird …

Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt

Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen.

Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht:

Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.

Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses:

1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006

Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt …

Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden:

 

Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015

 

Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben?

Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund.

  1. [1] Bedienungsanleitung pdf 1 MB

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