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DH Kolumne No. 156 - Messer machen Mörder ?


DirtyHarry

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Sorry clifford, aber was Du schreibst stimmt nicht.

Wenn Du in DE laufen konntest um aus einer Notwehrsituation herauszukommen und Du hast es nicht getan, dann ist es keine Notwehr.

Auch kannst Du in DE nicht einen Dieb mit Waffengewalt "festhalten" und erschiessen weil er weglaeuft, selbst nicht auf Deinem Grundstueck oder Wohnung. Hier in Maine (und die Mehrzahl der anderen Staaten) ist das auf Deinem Grundstueck Dein gutes Recht!

Es stimmt auch nicht, dass Du in den USA nicht Jemanden erschiessen kannst, weil er zB Dein Auto in der Oeffenlichkeit stiehlt. In TX ist das Gesetz sogar so, dass wenn Jemand Dein "Transportmittel" stiehlt, dann kannst Du Ihn noch so lange erschiessen wie Du Ihn sehen kannst.

Das stammt noch aus der Wild West Zeit und machte Sinn, denn wenn Jemand in der Steppe mit Deinem Pferd (wo sich am Sattel dann auch Dein Wasser war) stohl, dann war das fuer Dich auch so ziemlich das Ende!

Ein ziemliches Risiko fuer die ganzen Reproleute in TX, die saeumigen Zahlern Ihre Autos versuchen wegzunehmen.

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1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

Dann gibt es dann noch die Verhaeltnismaessigkeit der Mittel!

Sprich haette man laufen koennen ....

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Mark, was Clifford geschrieben hat, stimmt ganz genau. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Was Du meinst, ist die (fehlerhafte) Rechtsanwendung durch die Eingangsgerichte. Diese Urteile werden aber (noch) regelmäßig durch die Berufungsgerichte aufgehoben.

Und selbstverständlich hat in Deutschland "jedermann" ein vorläufiges Festnahmerecht, wenn er einen Straftäter auf frischer Tat ertappt oder verfolgt, § 127 Abs. 1 StPO.

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Wenn Du in DE laufen konntest um aus einer Notwehrsituation herauszukommen und Du hast es nicht getan, dann ist es keine Notwehr.

Wenn ich die Notwehrsituation damit beenden könnte (d.h. niemanden und NICHTS zurücklassen), dann wäre die Gegenwehr nicht "erforderlich" und somit keine Notwehr.

Das ist in den USA auch nicht anders.

Die aufgehobene "Duty to retreat" bedeutet nicjt, dass man jemanden erschiessen kann, wenn es nicht ERFORDERLICH ist.

Sorry clifford, aber was Du schreibst stimmt nicht.

Auch kannst Du in DE nicht einen Dieb mit Waffengewalt "festhalten" und erschiessen weil er weglaeuft, selbst nicht auf Deinem Grundstueck oder Wohnung.

Doch, festhalten auf jeden Fall (Jedermannrecht) und hinterherschiessen auch, wenn er Beute bei sich hat (juristisch ein andauernder Angriff auf mein Eigentum).

Es stimmt auch nicht, dass Du in den USA nicht Jemanden erschiessen kannst, weil er zB Dein Auto in der Oeffenlichkeit stiehlt. In TX ist das Gesetz sogar so, dass wenn Jemand Dein "Transportmittel" stiehlt, dann kannst Du Ihn noch so lange erschiessen wie Du Ihn sehen kannst.

Falsch. Erstens gilt das in Texas nur für "Diebstahl bei Nacht", nicht für Diebstahl generell, und zweitens nur, wenn man Grund zur Annahme hat, dass das gestohlene Eigentum nicht auf andere Weise wiederbeschafft werden kann. Beweise das mal vor Gericht.

Diese Einschränkungen hat das deutsche Notwehrrecht nicht!

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Die Handhabung des Notwehrrechts durch die Gerichte ist letztlich eine Generationenfrage. Richter sind auch Kinder ihrer Zeit. In dem Maße, wie "alte" Richter ausscheiden und "junge" Richter Stellen an den OLGs und am BGH besetzen, wandelt sich die Rechtsprechung. So gesehen ist es möglich, daß das Notwehrrecht durch reines Richterrecht immer weiter eingeschränkt werden wird.

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Mal ein Beispiel:

Ein Autofahrer der Dich aufgrund Deiner Fahrweise (weil Du Dich an die Geschwindkeitsbegrenzung gehalten hast) Dir an der Ampel mit einem Baseballschlaeger mal "die Meinung" sagen.

Weil er schon wueste Beschimpfung und Drohungen ausgesprochen hat, hast Du Dein Messer aus dem Handschuhfach geholt und bist an der roten Ampel aus Deinem Auto herraus.

Nachdem der Mann nach Dir schwingt, stichst Du mit dem Messer zu, der Angreifer verblutet auf dem Weg in Krankenhaus.

Die Polizei in DE (wie auch in den meisten Staaten der USA) wird Dich festnehmen und Deine Selbstverteidigung wird Dir dann vor Gericht nicht zugestanden, denn Du haettest ja einfach wegfahren koennen und nicht aus dem Auto aussteigen brauchen, auch auf die Gefahr hin, dass er Dir villeicht eine Beule ins Auto schlagen koennen!

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Ich bin ensetzt was hier für Theorie entwickelt wird, daß man einen flüchtigen Dieb hinterherschießen darf - auch nicht " u.U."

Wir hatten in der Sachkundeschulung diesen Fall lange diskutiert und die Erkennntnis lautet, daß man dann nur hinterherschießen darf wenn es eine Fortsetzung des Angriffs bedeutet, als der Angreifer eine verbesserte Deckung sucht oder Munition holen will... etc. bzw wenn man damit rechnen muß daß der Angriff noch nicht beendet ist.

Aber einen flüchtigen Dieb ( auch mit Beute ) eventuell in den Rücken schießen, bei allem Respekt, das würde in Deutschland in keiner Instanz durchgehen nicht mal im Extremfall.

Theoretische Betrachtungen hier sind völlig wertlos ,denn praktisches Recht ist das was uns hinter Gitter bringt.

@ Marc :

Ich bin relativ mit Deiner Meinung :oops::oops::oops: , daß bei Notwehr immer die Verteidigung angewendet wird, die "Erforderlich " ist und nicht die, die maximal möglich ist.

Ich kann also ein Kind , das mit einem Stock nach mir schlägt , krass ausgedrückt nicht mit der 44 er magnum abwehren.

den Richter möchte ich sehen, der mich da nicht einlocht.

Nur Dein Beispiel mit dem Autofahrer ist etwas unglücklich, denn der Angreifer ist ja der mit dem Schläger und der Angriff geht von ihn aus.

Ein Schläger ist eine tödliche Waffe, ein kleines Stöckchen sicher nicht.

Ich kann selbstverständlich mit einer Waffe aus dem Auto aussteigen und mich in eine verbesserte Verteidigungsposition begeben und kann auch mein Eigentum gegen Beulen schützen.

Ob ich das mache oder nicht , oder einfach nur Gas gebe und den Blödmann stehen lasse , das ist meiner Intelligenz überlassen.

Ich würde einfach Gas geben und den Mittelfinger hochhalten.

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Die Polizei in DE (wie auch in den meisten Staaten der USA) wird Dich festnehmen und Deine Selbstverteidigung wird Dir dann vor Gericht nicht zugestanden, denn Du haettest ja einfach wegfahren koennen und nicht aus dem Auto aussteigen brauchen, auch auf die Gefahr hin, dass er Dir villeicht eine Beule ins Auto schlagen koennen!

Ja.

Ist doch auch korrekt so.

Wenn ich so einem A... aus dem Weg gehen kann, dann mach ich das auch. Wenn er allerdings anfängt, mein Auto zu zerkloppen, dann darf ich aussteigen und ihn daran hindern, auch mit Gewalt.

Ansonsten: http://www.guns-online.de/gb3/viewtopic.php?t=312

Auch bitte Seite 2 beachten, da hat karaya ein BGH-Urteil zitiert.

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Na ja, ich werde Dich dann im Knast besuchen und eine Feile im Kuchen einbacken!

Marc, ich habe den Texas Penal Code gelesen, bevor ich mit Dir darüber diskutiert habe. Sag Du mir dann bitte, wo es in deutschen Notwehrrecht ODER im vorliegenden Urteil irgendeinen kleinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Ort (eigene Wohnung oder nicht) der Handlung für die Einstufung als NW massgeblich ist.

Da steht nur, dass das Einlassen der Erpresser in die Wohnung keinen Einfluss auf die Einstufung als Notwehr hat.

(Das schreib ich hier nur hin, damit nicht irgendein Dummuser aufschreit "Das steht was von Wohnung!"... aber er lässt sich sicher nicht davon abhalten.)

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Der Klassiker:

Obba sitzt im Rollstuhl. Obba hat nen Garten mit nem wunderschönen Kirschbaum. Da drinnen sitzen jeden Tag die Bengels aus der Nachbarschaft, fressen seine Kirschen und drehen dem zornigen, aber hilflosem Rollstuhlfahrer ne lange Nase. Eines Tages platzt Obba der Kragen und er holt die Schrotflinte ...

Notwehr oder nicht?

Bitte mit ordentlicher Begründung!

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Nein, da

1 ) Kinder (offensichtlich schuldunfähig)

weiterhin - Richterrecht:

2 ) geringfügige Werte = krasses Missverhältnis (das war 1920 noch nicht so: RGSt 55,82).

Aber Obba darf einem Dieb u.U. "im Extremfall "hinterherschießen, sobald er volljährig ist und Kirschen klaut, ist das korrekt ??

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Und wenn einer den ich_bins klaut und mit dem über den Zaun will? Mal rein theoretisch, weil seine Frau dem Täter bestimmt das Törchen aufmachen und ihm noch ein paar Bucks in die Tasche stecken würde. Gut, das würde an der "Sache mit nicht unerheblichem Wert" scheitern. Was wäre denn, wenn der Obba die Beute trifft?

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