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Festinstallierter Druckluftstand zu Hause erlaubnisfrei?


SiTe

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vor 13 Stunden, Medizinmann sagte:

Naja, wenn schon Schießen aus erkennbarem Laufen strengstens untersagt ist.......

 

Bei solchen Dingen merkt man erst wieder, wie SINNBEFREIT ein Teil des WaffG und der AV dazu ist. Aber zum Glück gibt es ja Schützenaufsichten, die genau schauen, ob der Schuss nicht vielleicht doch noch 2% im Laufen war und dann gleich Anzeige erstatten können. Weil "alle Gesetze sind zum befolgen da" und "bei mir werden alle Regeln eingehalten", oder wie war das? :-)

Ich empfehle hierzu die Videographie mittels 240fps-Kamera. Da kann man danach am Schreibtisch schön analysieren, ob auch alles 100000% gesetzeskonform war auf seinem Stand. 

(Siehe z.B. http://www.gunboard.de/topic/70865-die-g36-bande-wie-deutsche-sturmgewehre-in-mexiko-landeten/?do=findComment&comment=568487)

Oder WEHE ein Jäger lässt einen Schützen seinen 2 Zoll S&W auf dem Stand ausprobieren. Wo kämen wir denn da hin??? Oder jemand hat in seiner Scheune einen festen LuPi-Kugelfang. Oder er lässt in seinem Keller einen 17-jährigen LuPi schießen. Das würde ich alles sofort fotografisch sichern und anzeigen! Alles!!!

 

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vor 6 Stunden, SiggiTeboni sagte:
Oder jemand hat in seiner Scheune einen festen LuPi-Kugelfang. ERLAUBT! Oder er lässt in seinem Keller einen 17-jährigen LuPi schießen. ERLAUBT! 

Bis 7.5 Jaules und F im 5-Eck auf befriedetem Gelände oder im Haus/Scheune/Keller/Dachboden erlaubt. Keine Gefährdung und keine Belästigung Unbeteiligter.

Grüße

Gunfire

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vor 6 Stunden, SiggiTeboni sagte:

... dann lies mal aufmerksam das WaffG :-) Die Rede war bei Ersterem von einem dauerhaft fest installierten LuPi-Kugelfang in der Scheune (Lies § 27 I)

dafür gibt es den §12 Abs. 4 Nr. 1a !

vor 6 Stunden, SiggiTeboni sagte:

... bei Zweiterem der/die 17-Jährige im Keller mit Papas LuPi

der sich im besagten §27 selbst erledigt:

Zitat

 Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2

Zitat

Macht nix, geht vielen so :tease:

8-)

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vor einer Stunde, schuster sagte:

dafür gibt es den §12 Abs. 4 Nr. 1a !

Sorry, Korrektur:

WaffVwV

Zitat

12.4.1 In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in
der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen

demnach sind nur SRS-Waffen freigestellt.:(

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vor 14 Minuten, schuster sagte:

Sorry, Korrektur:

WaffVwV

demnach sind nur SRS-Waffen freigestellt.:(

§12.4.1 sagt bei mir

Zitat

.... Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird

Da steht doch gar nichts von SRS.

Zitat

2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1

in der WaffVwV  steht das dann auch endlich! Habe mich schon fast schwarz gesucht.

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vor 1 Minute, Zylinderbohrung sagte:

§12.4.1 sagt bei mir

Da steht doch gar nichts von SRS.

Mein Zitat war aus der Vorschrift nach dem Bundesanzeiger vom 22.3.2012.

Aber jetzt noch einmal ein Zitat aus der WaffVwV 27.1.1 letzter Absatz:

Zitat

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach §27 Absatz 1 betrieben.

Jetzt stellt sich mir nur die Frage: muss ich nach §10 Abs. 5 eine Schießerlaubnis beantragen und mich dann auf diesen Abschnitt berufen, um die "Schießstätte" betreiben zu dürfen?

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vor 6 Minuten, schuster sagte:

Mein Zitat war aus der Vorschrift nach dem Bundesanzeiger vom 22.3.2012.

Aber jetzt noch einmal ein Zitat aus der WaffVwV 27.1.1 letzter Absatz:

Jetzt stellt sich mir nur die Frage: muss ich nach §10 Abs. 5 eine Schießerlaubnis beantragen und mich dann auf diesen Abschnitt berufen, um die "Schießstätte" betreiben zu dürfen?

Nein, das es nach dem Gesetz keine Schießstätte ist, kann sie auch nicht genehmigt werden.

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Und schon sieht man wieder, wie verquer die Situation ist.

Nach WaffVwV 27.1.1. Satz 3

Zitat

Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt.

§10 Abs 5 WaffG:

Zitat

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

und §12Abs. 4 Satz 2

Zitat

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

widerspricht unter Bedingung der obigen Verknüpfung.:mellow:

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Zitat

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

Ist doch alles drin

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Die Sprache ist nicht das Problem, sondern die Flickschusterei. Anstatt die Paragraphen klar definiert zu verfassen, steht in den Paragraphen oft windelweicher Brei, der dann durch die Anhänge 1 und 2 im WaffG, durch die AWaff und die WaffVwV näher erklärt, beschrieben werden. Kenne ich so aus keinem anderen Gesetz und zeigt deutlich wie affenartig schnell das damals zusammengeschrieben wurde.

vor 1 Stunde, SiggiTeboni sagte:

Klar ist da zu Hause auch erfasst.

Nein, weil die WaffVwV das EXTRA nochmal aufnimmt und relativiert. Dort wird auch der gewerbliche Charakter nochmal erwähnt.

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vor einer Stunde, Medizinmann sagte:

Fest installierter Kugelfang im Keller oder in der Scheune MUSS abgenommen und zugelassen sein.

 

vor 6 Minuten, Medizinmann sagte:

Ist doch alles drin

1 Stunde bis zur Meinungsänderung. :lol:

Die Aussage in 12 hatte mich irritiert und ich hatte die WaffVwV in 27 zuerst auch nicht bis zum Ende durchgelesen.

Da ich nun diese Stelle gefunden habe, werde ich in Ruhe meinen Kugelfang aufbauen.

Da ich dann keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach §27 Absatz 1 betreibe, darf mein Enkel da auch gelegentlich hantieren, wenn er die Alterserfordernis hat.

 

Da ihr zwischenzeitlich noch etwas geschrieben habt, mein Rat: schaut euch mein Zitat aus WaffVwV 27.1.1 letzter Absatz an

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Als bei mir letztens die Waffenkontrolle war, sind die Herren, MIT DIREKTEM BLICKKONTAKT ZUM LUFTPISTOLENKUGELFANG, in den Büroraum, in dem mein Tresor stand, gegangen. No Comment von den Kontrolleuren. Beim Verlassen sagte einer der beiden, so wie bei Ihnen müsste es bei allen sein, dann hätten wir keine Probleme. Eine Scheibenzugeinrichtung hatte ich aus Platzgründen nicht eingebaut. Das kann in einer anderen Stadt allerdings ganz anders aussehen.

Grüße

Gunfire

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vor 29 Minuten, SiggiTeboni sagte:

Siehe Bußgeldvorschrift oben. 

Außerdem kann eine VwV weder das Gesetz überlagern noch sind Gerichte an erstere in irgendeiner Form gebunden. Eine Schießstätte ohne Genehmigung ist und bleibt eine Schießstätte. Punkt. 

Aha. Die VwV ist dann nur erheiternde Lektüre für Waffennerds, oder was regelt die? VwV überlagert gar nichts, aber sie sagt wie das Gesetz zu verstehen ist. Nämlich wie es der Gesetzgeber gemeint hat. Ein Gericht tut sich dann sehr schwer anders zu entscheiden als es der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt hat.

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vor 15 Minuten, SiggiTeboni sagte:

Für die Zwischenzeit empfehle ich dir das Wort "VORÜBERGEHEND" (!) in deinem monstranzartig vor dir hergetragenen 27.1.1. WaffVwW nicht zu überlesen:

Danke für den Hinweis auf den Fallstrick:

Zitat

 vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden,

wäre ich nicht drauf gekommen.

Wie ich weiter oben schrieb, war meine Überlegung auch in Richtung §10 Abs. 5 einen entsprechenden Antrag zu stellen und so die (eventuelle) Anlage rechtlich zu sichern!

vor 24 Minuten, SiggiTeboni sagte:

Und JA, das wurde schon angezeigt und JA, das wurde auch verfolgt. Und JA, das Problem ist bekannt. Und JA, jeder sagt hinterher, er habe das nicht gewusst.

UUUps, wem bin ich da auf die ..... getreten??? Da ist anscheinend richtig Insiderwissen angesagt.

Ich kenne keinen entsprechenden Betroffenen.

 

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vor 1 Stunde, Gunfire sagte:

Das Ganze ist im Grund eine Frage der richtigen Antwort, wenn man gefragt wird, bzw. der Aufbau der Schießbahn.

 

vor 20 Minuten, Jägermeister sagte:

Es ist doch ganz einfach: Schraubt den Kugelfang auf eine Sperrholzplatte, diese wird mit zwei Ösen an zwei Haken an die Wand aufgehängt. Schützt den Putz ungemein.

Ist man fertig mit Schießen, die Platte abhängen und auf den Boden stellen. Thema erledigt.

Jetzt könnt ihr euch etwas aussuchen.

@SiggiTeboni - kann es sein, dass Du irgendwie aus der RA-Ecke kommst?

Grüße

Gunfire

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