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Munitionserweb für privat gekaufte Waffe mit Wechselsystem


Sgt. Hartman

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Hallo Zusammen,

wie sieht es rechtlich aus wenn ich mir von einem Vereinskameraden eine Gebrauchte Waffe kaufe, die ich in .40 S&W eintragen lasse. Desweiteren übernehme ich noch ein passendes Wechselsystem in 9x19.

Denn nach dem neuen Gesetz muß ich das WS ja nicht eintragen lassen. Aber habe ich da automatische die Erwebsberechtigung für 9x19?? oder muß ich da was in die WBK eintragen lassen????

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Da streiten sich die Gelehrten. Das schon lange und ergebnislos.

"Eigentlich" brauchst du keinen Eintrag, aber kaum ein BüMa wird dir 9x19 verkaufen ohne Stempel vons Amt.

Red am besten mit deinem SB - der wird dir evtl. das WS oder zumindest den Muneintrag (gebührenpflichtig) eintragen.

Selbst wenn das WS eingetragen ist, wird ihm kein Büchsenmacher die passende Munition ohne entsprechende Erwerbserlaubnis verkaufen.

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Eigentlich berechtigt der Stempel in der WBK zum Erwerb von Munition für diese Waffe. Man muss die Muni also aus der Waffe verschiessen können und dürfen. Der Stempel neben einem 357er Revolver berechtigt daher auch zum Kauf von .38 Special.

Dieser Logik folgend gilt der Stempel auch für Munition für vorhandene Wechselsysteme.

Leider ist das aber in der Praxis schwierig, da der Büma ja nicht jedem alles an Muni verscheuern kann, nur weil der sagt er habe ein WS.

Dazu kommt noch, dass die Bümas gerne auf Nr. Sicher gehen, für sie steht ja auch einiges auf dem Spiel.

Der einfachste Weg ist eine Eintragung, auch wenn es strenggenommen nicht juristisch notwendig ist.

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... und eigenlich auch juristisch nicht ganz einwandfrei ist.

Illustrationsbeispiel:

Eine Luftpistole (mit F) ist ohne Erlaubnis für Erwachsene erwerbbar.

Kann man eine Eintragung in die WBK erwirken?

Was wird der SB dazu sagen?

Umkehrschluss:

Ein WS gleichen/kleineren Kalibers ist für Besitzer einer Grundwaffe erlaubnisfrei.

Kann man wirklich auf eine Eintragung in die WBK bestehen?

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Denn nach dem neuen Gesetz muß ich das WS ja nicht eintragen lassen.

Diese Info geht immer wieder umher und ich bin sicher, dass sie falsch ist. Es wird keine Erwerbserlaubnis benötigt, aber Lauf und Schlitten sind wesentliche Teile und müssen eingetragen werden. Übrigens müssen auch Wechselläufe für Büchsen eigentragen werden.

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Eigentlich berechtigt der Stempel in der WBK zum Erwerb von Munition für diese Waffe. Man muss die Muni also aus der Waffe verschiessen können und dürfen. Der Stempel neben einem 357er Revolver berechtigt daher auch zum Kauf von .38 Special.

Dieser Logik folgend gilt der Stempel auch für Munition für vorhandene Wechselsysteme.

Leider ist das aber in der Praxis schwierig, da der Büma ja nicht jedem alles an Muni verscheuern kann, nur weil der sagt er habe ein WS.

Dazu kommt noch, dass die Bümas gerne auf Nr. Sicher gehen, für sie steht ja auch einiges auf dem Spiel.

Der einfachste Weg ist eine Eintragung, auch wenn es strenggenommen nicht juristisch notwendig ist.

Sehe ich auch so denn Grundlage hierfür ist die Regelung in Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 2.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Also mit WBK und WS in Laden oder BäMa und Mun kaufen dem Gesetzt ist genüge getan.

oder sehe ich das falsch????

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Ja, aber es wird vermutlich nicht funktionieren.

dann verstehe ich nicht warum sich die Politiker ins Höschen machen....

aber wer ein Steuergesetz wie unseres hat brauch sich über das Waffengesetz nich zu wundern.

Ich werde mal meinem Abgeordneten schreiben und vorschlagen eine Waffen- und Munitionssteuer ein zu führen :!: :o

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2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Das bedeutet, man darf sie erlaubnisfrei erwerben und man darf sie besitzen. Der Besitz wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen, welche Teile einer Waffe eintragungspflichtig sind, das steht im WaffG.

Noch mal ganz deutlich: das Wort "erlaubnisfrei" steht vor "Erwerb" und nicht vor "Besitz". Wer da seine eigene Interprätation des Waffenrechts praktiziert, der spielt mit seiner Zuverlässigkeit.

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@Bela - schon komisch, der §23:

§ 23

Waffenbücher

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf wesentliche Teile von Schusswaffen.

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,

2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,

3. wesentliche Teile von Schusswaffen.

Sowie "Erlaubnisfreie Arten des Umganges"

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Dann noch §10 WaffG:

§ 10

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

Damit dürfte egentlich klar sein, dass WS nicht eingetragen werden müssen. Soweit in diesem schrottigen Machwerk eines Hinterhofwinkeladvokaten irgendetwas überhaupt klar sein kann.

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... Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei ...

das ist schon tausendmal auch WOanders und hier bei uns durchgekaut, zB. bei dem Erwerb eines 9P-WS für meine Brünner ...

... die "Auseinandersetzung" mit meinem SB hat dazu geführt, dass er mir schriftllich bestätigt hat, dass ein Eintrag lt. WaffG nicht erfolgen muss (dieses Schreiben führe ich immer mit meiner WBK mit) ... :roll:

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Ich besitze seit 3 Jahren eine Sig Sauer P220 Sport in .45ACP und dazu habe ich auch das WS in 9mm Para was nicht in meiner WBK steht.

Das Polizeipräsidium sagte mir damals da ich schon eine SIG P210 in 9mm Para in der WBK mit Munitionserwerb habe braucht das WS für die SIG SAUER nicht eingetragen werden nur wenn ich es möchte.

Zur SIG P210 habe ich einen WL in 7.65mm Para, den WL mußte ich eintragen wegen dem Munitionserwerb.

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Das sind die Aktenzeichen der BMI-Schriftstücke, die besagen, dass gasdruckschwächere Munition bei der Mun-Erwerbserlaubis schon dabei ist.

Beispielhaft werden dort folgende Kaliberarten genannt:

Kurz- und Langwaffen im Kaliber .22 lfB: .22 kurz

Revolver im Kaliber .45 ACP: .45 HP

Revolver im Kaliber .44 Rem.Mag.: .44 S&W Spez., .44 Russian

Revolver im Kaliber .357 Magnum: .38 Spez., .38 Spez. Wadcutter

Flinten im Kaliber 12/76: 12/70, 12/67,5, 12/65

Flinten im Kaliber 12/70: 12/67,5, 12/65

Flinten im Kaliber 12/67,5 : 12/65

Das gleiche gilt für Flinten im Kaliber 16, 20 und .410(36).

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, da Neuentwicklungen möglich und andere nicht mehr oder nur in kleinen Stückzahlen gefertigte Munitionsarten unberücksichtigt geblieben sind.

Aus beschussrechtlicher Sicht sei es unbedenklich, wenn außer der auf der Waffe bezeichneten Munition andere Munition verschossen wird, deren Gasdruck oder Hülsenlänge redzuiert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass

- der maximal zulässige Gasdruck der anderen Patronenmunition kleiner oder gleich dem Gasdruck der Munition des auf der Waffe bezeichneten Kalibers ist

- und das Kaliber (Kaliber = Laufinnendurchmesser/Geschossdurchmesser) mit dem auf der Waffe angegebenen Kaliber übereinstimmt; die Hülsen- oder Patronenlänge kann geringer sein.

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