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Munitionserweb für privat gekaufte Waffe mit Wechselsystem


Sgt. Hartman

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Meinetwegen. Ich weiß dass es der Wunsch vieler Schützen ist, nebenher noch einen unregistrierten Lauf zu besitzen. Aber der Gesetzgeber wird den Handel per Handschlag mit wesentlichen Waffenteilen insbesondere mit Läufen nicht akzeptieren.

Ich weiss echt nicht, was Du Dir bei solchen Unterstellungen denkst... :?

Die Leute die ich so kenne haben schlichtweg keine Lust, für etwas Eintragungsgebühren zu zahlen, wenn sie es nicht unbedingt müssen.

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@Bela: Gerade der Gesetzgeber hat diese Änderung zum alten WaffG gemacht. Warum - keine Ahnung. Sluggy würde ich die hinterhältigsten Absichten unterstellen.

@Clifford - 1: Ist nicht mein Text. Leider habe ich die Dokumente nicht downloadbar.

@Clifford - 2: Sehe ich genauso.

Übrigens: Verkauft man die Grundwaffe, behält aber das nicht eingetragene WS, dann sitzt man in der K***e.

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Ich will nicht diskutieren und auch niemanden überzeugen. Welche hahnebüchnen Auslegungen das WaffG in deutschen Schützenkreisen einerseits und in deutschen Amststuben andererseits erfährt, das ist wohl ausreichend bekannt. Selbst Gerichte entscheiden unterschiedlich, da maße ich mir als kleiner Wicht kein Urteil an.

Nehmt einfach in Eurem Inneren auf, dass möglicherweise anders sein könnte, insbesondere dann, wenn Ihr einen Lauf ohne Eigentumsvermerk in fremde Hände gebt.

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willst du dir eine CZ 75 IPSC II in .40 S&W mit dazu gehörendem WS in 9 Para" ,gibts so glaube ich auch bei dem Versandhaus mit F, brauchst du bedürfniss für .40 S&W und läst dir gleich WS in 9 Para eintragen. Damit du dir die Pillen kaufen kannst.

Das ist Richtig .

Der Eintrag des WS mit dem Munitionerwerb ist kostenpflichtig.

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Ich will nicht diskutieren und auch niemanden überzeugen. Welche hahnebüchnen Auslegungen das WaffG in deutschen Schützenkreisen einerseits und in deutschen Amststuben andererseits erfährt, das ist wohl ausreichend bekannt. Selbst Gerichte entscheiden unterschiedlich, da maße ich mir als kleiner Wicht kein Urteil an.

Nehmt einfach in Eurem Inneren auf, dass möglicherweise anders sein könnte, insbesondere dann, wenn Ihr einen Lauf ohne Eigentumsvermerk in fremde Hände gebt.

Nirgends ist das neue WaffG so deutlich wie bei diesem Thema.

Aber wenn Du nicht drüber diskutieren willst, ... bitte 8)

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um den ganzen Ärger zu ersparen den man mit Polizisten/Sachbearbeiter/Staatsanwälte bekommen kann die keine Ahnung haben weil jeder das Waffengesetz so auslegt wie er will.

§3 WaffG, wesentliche Teile sind Schusswaffen gleichgestellt. Wer also meint, mit Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen ohne Nachweis von Herkunft, Besitz und Verbleib handeln zu können, der soll es meinetwegen tun.

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Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Und um "handeln" (gwerblich) geht es hier ja nicht.

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Nehmt einfach in Eurem Inneren auf, dass möglicherweise anders sein könnte, insbesondere dann, wenn Ihr einen Lauf ohne Eigentumsvermerk in fremde Hände gebt.

Den Eigentumsübergang sollte man IMHO dem jeweiligen Amt melden.

Oder nicht?

Die Welt wäre doch viel einfacher (ja, ich träume), wenn der hochverehrte Herr MR a.D. Brennecke (Allah möge ihn erhalten!) geschrieben hätte: "bedürfnisfreier Erwerb und Besitz". Dann wäre alles klar und rechtssicher - denn heute tragen manche SB den von der Grundwaffe abweichenden Munitionserwerb nur mit einer extra Bedürfnisbescheinigung des Dachverbandes ein.

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Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Also für Dich mache ich mache ich mal eine Ausnahme, Hasi. Wenn man den Erwerb, Besitz und Verkauf wesentlicher Teile von Schusswaffen gegenüber der zust. Waffenbehörde nicht anzeigen braucht, dann ist das freier Handel.

An dieser Stelle kommt jetzt immer der Einwand, dass man sich ja von demjenigen die Adresse aufschreiben könnte. Einen schriftlichen Kaufvertrag braucht man aber nicht, denn lt. BGB ist ein Geschäft per Handschlag gültig, ich muss mir den Namen der Käufers oder Verkäufers weder aufschreiben noch merken.

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Hab nochmal nachgelesen - beim Verkauf von "erlaubnisfreien" WS keine Meldung ans Amt (das Wichtige steht unten):

§34 (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben

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Für mich nicht, möchte aber auch keine Träume zerstören. Sollte ich mich irren, dann hätte das WaffG eine ganz üble Lücke. Über die Klausel frei verkäufliches Wechselsystem bekämen wir dann mittelfristig jede Menge illegale Waffenläufe in Umlauf. Dass uns das als Legalwaffenbesitzer 1000% gegen das bein läuft dürfe jedem Klar sein. Abgesehen von solchen Ungereimtheiten, dass Wechselsysteme dann auch nicht in den Waffentresor müssten, weil erlaubnisfrei etc.

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Wer ist MR a.D. und was wollte er bezwecken?

Brennecke, Jürgen

Was er bezwecken wollte?

Dass am Ende seitner Tätigkeit kein Privatmann mehr eine Waffe (legal) zu Hause hat.

Weil irgendwann - so träumt er anscheinend - alle Legalwaffenbesitzer irgendwie gegen sein verkorkstes Machwerk verstoßen haben und damit der Unzuverlässigkeit zum Opfer gefallen sind.

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