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So wurde ich zur Waffenlobby


bopper

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Supi! Dann schon mal Glückwunsch zum Schnäppchen!

(Wäre auch was für meines Vaters Sohn, aber ohne Wiederladeschein...)

Gemach, gemach. Man soll den Tag nicht vor dem Abendessen loben.

Erst brauche ich den Voreintrag und dann muss der Kamerad mir das Teil auch noch zum genannten Preis verkaufen. Irgendwie klingt das zu schön, um wahr zu sein.

Gibts für die 7,65 keine Fabrikmurmeln mehr?

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Komisch, ich hatte doch ne Antwort gepostet ... aber die steht da nicht. GB macht immer noch ne Menge Fehler .... :roll:

Das Problem kenne ich, meistens (eigentlich immer) bin ich aber selbst schuld, weil ich immer automatisch auf die "Vorschau"-Taste drücke, bevor ich einen Beitrag online stelle.

Manchmal vergisst man dann, "Absenden" zu drücken und wundert sich dann, dass der Beitrag "verschwunden" ist.

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Der Besitzer verschießt wohl ganz normale S & B Fabrikmunition mit 124 gr Vollmantelgeschoss und ist zufrieden damit. Aber das hat nichts zu bedeuten, er ist ein ziemlich mieser KW-Schütze.

NEIN nicht machen. Die S&B ist eine moderne 9mm Ladung, also zu stark für die Parabellum.

Der einzige mir bekannte Hersteller für 08 gerechtes Futter ist Lapua. Die haben eine Ladung um 300m/s. Ansonsten bleibt nur wiederladen.

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Der Besitzer verschießt wohl ganz normale S & B Fabrikmunition mit 124 gr Vollmantelgeschoss und ist zufrieden damit.

Dann sollte man ihn auspeitschen.

Denn nichts anderes tut er der armen Waffe an.

Jeder (!!!) Schuss mit normaler Fabrikmunition bringt Opa Null-Acht dem Tode ein ganzes Stück näher.

Die S&B 124grns ist gut für moderne Waffen, die dafür gebaut sind.

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  • 2 weeks later...

Es ist unglaublich, was WOanders für Schwachsinn gepostet wurde.

Der Sachbearbeiter hat das eindeutig und unmissverständlich richtig dargelegt, aber ein Haufen Schwachmaten diskutiert munter weiter, viel weiter als J. Brennecke es sich zu träumen gewagt hätte.

Sachbearbeiter 23.08.2006 - 07:47 Beitragslink: #22

@Tala & Harlekin: autsch ! Wir sind hier nicht beim Bedürfnis nach § 8 WaffG, nur dieses ist ausschließlich durch die Waffenbehörde zu prüfen.

CM hat das doch sehr ausführlich und absolut richtig ausgeführt.

Der Verband bescheinigt nach § 14 Abs. 2 WaffG das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition.

Diese Bedürfnisbescheinigung ist eine der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG. Die Waffenbehörde prüft hinsichtlich derselben lediglich, ob diese "echt" ist, also von einem anerkannten Landesverband vom Unterzeichnungsberechtigten (das ist ein wichtiger Punkt) oder von Heinz Spack aus Hintertupfingen ausgestellt worden ist. Trifft ersteres zu, ist das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz der beantragten Waffe und der zugehörigen Munition nachgewiesen. Punkt.

Erst bei Wegfall des Bedürfnisses durch Austritt aus dem Schützenverein, was im Rahmen der Meldung des Vereins nach § 15 Abs. 5 WaffG bekannt wird, erfolgt (abgesehen von der einmaligen Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG nach Ersterteilung der WBK) eine erneute Bedürfnisprüfung. Auch bei einem Umzug fernab der bisherigen Schießstätte kann die neue Waffenbehörde eine Bedürfnisprüfung durchführen. Dies wird in aller Regel durch den Nachweis eines Vereinswechsels bewerkstelligt.

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