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Aufbewahrung von Pulver (SP und NC)


Hollowpoint

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  • 3 weeks later...

Bei wem hast du deinen Lehrgang gemacht???

Bei Zusammenlagerung NC und SP INSGESAMT die jeweils zulässige SP-Menge (immer die kleinste zulässige Menge - sh. 2. SprengV, Pkt. 3.4)

Im Sachkundelehrgang hab ich gelernt, dass ich da 1 kg SP und 3 kg NC lagern darf.

"ODER" nicht "und".

Und, ehrlich gesagt, deinem Kumpel sollte man auch die Sachkunde aberkennen. Genauso wie deinem Lehrgangsleiter.

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In einem bewohnten Gebäude:

1kg SP ODER 3kg NC ODER 1kg SP UND NC

in einem unbewohnten Nebengebäude

3kg SP ODER 5kg NC ODER 3kg SP UND NC

Bei gemeinsamer Lagerung hängt es (wie Califax schon bemerkte) von der Explosionsklasse ab. Die Menge des Stoffes mit der höhernen Explosionsklasse (in diesem Fall SP Klasse 1.1 gegenüber NC Klasse 1.3) ist ausschlaggebend für die Gesamtmenge.

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  • 2 years later...

[snip]

Zitat von varg

Also: Ich hab ein Blechbehältnis, da möchte ich Munition UND Pulver drin lagern. Is das erlaubt??

[/snip]

Nein, Nein, Nein und nochmals Nein.

... da ich selber vor eben dieser Frage stehe, werde ich das Thema mal nach oben schaufeln ...

Habe eben bei der für mich zuständigen Behörde nachgefragt - deren klare Aussage:

So Munition und Treibladungsmittel säuberlich getrennt im Schrank stehen (sprich jeweils auf verschiedenen Böden, keine abgetrennten Kompartimente!!!), spräche nichts dagegen...

*confused* Scheint ja nu doch nicht so eindeutig geregelt zu sein... :rolleyes:

Bitte um weiteren Input zum Thema - THX

Croco

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*confused* Scheint ja nu doch nicht so eindeutig geregelt zu sein... :rolleyes:

Das Nein bezog sich auf die Frage: Ich hab ein Blechbehältnis, da möchte ich Munition UND Pulver drin lagern. Is das erlaubt??

Pulver und Munition müssen in getrennten Behältnissen voneinander aufbewahrt werden. Die kannst die beiden Behältnisse übereinander stellen oder in einem gemeinsamen Schrank beides voneinander trennen, aber zusammen in einem Behältnis geht nicht.

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Moinmoin,

ich habe beim zuständigen Ordnungsamt AC nachgehakt - laut deren Aussage geht sehr wohl ein gemeinsames Aufbewahren von Munition und Treibladungsmittel in einem Blechschrank, sofern dieser über besagtes ominöses Schwenkriegelschloß verfügt, damit dem Gesetz zur Munitionsaufbewahrung Genüge getan wird (solange "O-Ton" fein säuberlich voneinander getrennt stehend - ich habe explizit nachgehakt, verschiedene "lose" Zwischenböden sind adäquat...).

Darum hake ich ja hier nach...

Ciao

Croco

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Hi Crocodoc,

genau da haben wir das Problem:

Das O-Amt ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetz. Dort wird lediglich die Aufbewahrung von Munition geregelt. Aus Sicht des WaffG ist alles OK, solange die Munition in einem Behältnis mit Stangenriegelschloss und getrennt von den Waffen ist. Von Pulver steht aber im WaffG/WaffV nix, daher ist aus Sicht des O-Amts alles OK.

Der Umgang und die Lagerung von losem Pulver wird aber in anderen Gesetzen und Verodnugnen geregelt (SprenG, SprengV, GGV, SprengLR, usw.) Für den ganzen Klumbatsch ist aber nicht das O-Amt, sondern die Gewerbeaufsicht zuständig. Wenn Du die fragst, werden die dir was ganz anderes Erzählen wie das O-Amt. Die werden sagen, dass Munition und loses Pulver eben nicht zusammen gelagert werden darf.....

Also: Es steht eben nicht in einem Gesetz, sondern in vielen (+Verordnungen und Richtlinien). Du musst eben die strengsten Vorschriften raussuchen und dich an diese halten. Im konkreten Fall sind das wohl die SprengLR.

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*hmmmmm*

Es lebe der teutonische Dezentralismus...

Also...

Ich habe gesprochen mit dem Ordnungs- und Ausländeramt der Stadt Aachen. Soweit richtig - nur hat mir eben jene Dienststelle die zum Wiederladelehrgang erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß $34 Abs. 2 der 1. SprengV ausgestellt (hab das Schreiben vor mir auf dem realen Desktop liegen ;) )...

Und eben jene Dienststelle... s.o.

Sind innerhalb der SprengV etc. wiederum Zuständigkeitsaufteilungen vorgenommen worden?

OK, der teutonische Bürokratismus ist zwar nicht zu toppen, aber DAS wären dann die Krone des geistigen Overkill...

Also wat nu...

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Also auch in NRW ist für das Sprengstoffrecht das Ministerium für Arbeit und Soziales zuständig, nicht die Ordnungsbehörden. Offenbar wird in NRW aber das Unbedenktlichkeitszeugnis vom Arbeitschutz direkt bei den Ordnungsbehörden angefordert wie das in anderen Bundesländern der Fall ist.

Genau beschrieben ist das alles in der SprengLR 410 für deren Vollzug ebenfalls die Gewerbeaufsicht zuständig ist.......

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THX für den Link:

Hierin dürfte das die entscheidende Passage sein:

[Zitat]

4.10

Anhang Nr. 4.2 Absatz 10

(1) Stoffe und Gegenstände dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf andere Stoffe und Gegenstände verhindert wird.

(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z. B. Zwischenwand).

(3) Die Aufbewahrung von sprengkräftigen Zündmitteln und Sprengstoffen muss in getrennten Behältnissen erfolgen.

[Zitat Ende]

Legt man diese ominöse Zwischenwand rigoros aus, dürften auch Treibladungsmittel und Zündhütchen nicht in "einem" Behältnis aufbewahrt werden...?!?!?

Bei laxer Deutung (der "Zwischenwand") dürfte auch einer gemeinsamen Lagerung von Treibladungsmittel, Zündhütchen und geladener Munition nichts im Wege stehen, sofern ein Zwischenboden als Zwischenwand durchgeht ...

... insofern das Behältnis ein Schwenkriegelschloß besitzt UND ortsimmobil ist ... (gemäß § 36 WaffG) ...

... sowie die in Munition geladene und lose vorhandene Treibladungsmenge summa die Kleinmengenlagerungsmenge gemäß SprengLR 410 nicht überschreitet ...

Faktisch eindeutige Definition sähe nach meinem Dafürhalten anders aus... ;)

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Wenn dein Ordnungsamt das so sieht, ist das ok für dich - laß es dir am besten schriftlich geben und handle danach. Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen (Goethe, Faust, wenn ich mich recht erinnere)

Aber auf die Formulierung achten! Das Ordnungsamt kann zwar bestätigen, dass es OK, ist, dass aus waffenrechtlicher Sicht das Pulver bei der Munition gelagert werden darf, nicht jedoch, dass aus sprengsoffrechtlicher Sicht die Munition zusammen mit dem Pulver gelagert werden darf.

Ich jedenfalls würde mich auf den Schrieb vom Ordnungsamt nicht verlassen, wenn die Gewerbeaufsicht eine Nachschau der ordnungsgemäßen Lagerung des Pulvers verlangt. Ich kann ja bei Fahrzeugkontrolle auch nicht einen Wisch von meiner Werkstatt vorzeigen, in dem steht, ich hätte die Tüvplakette bekommen, wenn ich sie nicht tatsächlich habe.

Aber was solls, ich bin es nicht, der in diesem Fall den Ärger bekommt ;).

Edited by alter Herr
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Aber auf die Formulierung achten! Das

Aber was solls, ich bin es nicht, der in diesem Fall den Ärger bekommt ;).

Zu freundlich... ;)

Aber zur allgemeinen Beruhigung, ich werde eine Holzkiste dengeln, die ich auf den Munitionsschrank draufpacke, hübsch an die Betonwand gedübelt; und keine Sorge, für evtl. Druckentlastung ist auch gesorgt...

Kein Jota vom lex legalis abweichen... ich und lex corrupta - niemals nich'... :P

Cherio

Croco

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Die Lagerung von Pulver dürfte wohl zu den am konfusest geregelten Dingen gehören, hier in Deutschland.

Klar, es steht alles drin in der SprengRL 210.

Aber manche Behörde fordert ein Stahlblechbehältnis, da Holz zu schnell aufgesägt werden kann ("Diebstahlschutz!"), die nächste verbietet Stahlbehältnisse und schreibt Holz vor ("Bombenbauer, diese Blechschrankbefüller!"). Das geht, wie mir zu Ohren gekommen ist sogar bis zur (abstrusen) Forderung, einen extra Bunker aus Beton im Garten, aber nicht zu nahe am nächsten öffentlichen Weg zu errichten. Die nächste Behörde "genehmigt" nur pro Grundstück ein kleines (und damit genehmigungsfreies) Sprenstofflager (z.B. in Baden-Württemberg) usw., usf...

Und am Ende heißt es immer: SIE (als Sportschütze) sind sachkundig! Das hätten sie doch wissen müssen.

Und: Ja, so MUSS es sein. Sei DU als Schütze stets sachkundiger (also paragraphenfester) als der Prüfer. Ansonsten hast du ggf. schlechte Karten, wenn er, der Mann vom Amt, vielleicht einen schlechten Tag hatte. Und denk dran: Morgen bearbeitet er evtl. wieder die Arbeitssicherheit auf einer Baustelle oder Blitzerfotos.

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Aber zur allgemeinen Beruhigung, ich werde eine Holzkiste dengeln, die ich auf den Munitionsschrank draufpacke, hübsch an die Betonwand gedübelt; und keine Sorge, für evtl. Druckentlastung ist auch gesorgt...

Die Aufbewahrung von Munition und Pulver ist ja nun wirklich nicht kompliziert: Verschlossenenes Behältnis, voneinander getrennt, gegen Wegnahme gesichert, Feuerlöscher.

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