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Finnland: Einfuhr von Waffen


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Bestimmungen über den besitz und die Einfuhr von Waffen

Ein ausländischer Jäger darf bei der Jagd entweder seine eigene Waffe und Munition führen, oder aber sich die nötige Ausrüstung vom finnischen Jagdgastgeber besorgen lassen. Die Einfuhrbestimmungen für Schußwaffen sind unterschiedlich und hängen vom jeweiligen Einreiseland ab.

Einfuhr eigener Waffen und Munition

Ein in Norwegen, Schweden oder Dänemark ausgestellter Waffenschein berechtigt zur Einfuhr der jeweiligen Waffe und der notwendigen Menge an Munition sowie zum Waffenbesitz für eine Höchstdauer von drei Monaten. Voraussetzung für die Waffeneinfuhr ist die Teilnahme an einer Schützen- oder Jagdveranstaltung; als Nachweis hierüber dient z.B. ein entsprechender Einladungsbrief.

Für Jagdgäste aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besteht das einfachste Verfahren zum Einfuhr einer Waffe im Erwerb eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Der Besitzer dieses Passes ist zur Einfuhr einer Jagdwaffe gemäß Klasse C bzw. D der EU-Waffenrichtlinie sowie der entsprechenden Munition nach Finnland berechtigt, sofern die Waffe im Feuerwaffenpaß eingetragen ist. Zusätzlich muß der Besitzer des Passes eine schriftliche Einladung oder ein anderes entsprechendes Dokument vorweisen können, aus dem hervorgeht, daß die Waffeneinfuhr zum Zweck der Teilnahme an einer Jagdveranstaltung erfolgt. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist beim Transport der Waffe stets mitzuführen.

Die zweite Alternative für das Mitbringen von Feuerwaffen und Munition nach Finnland ist eine private Einfuhrerlaubnis, die zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt. Voraussetzung für die von der zuständigen Polizeidienststelle ausgestellte private Einfuhrerlaubnis ist ein im Heimatland der betreffenden Person ausgestelltes, offizielles Dokument, aus dem hervorgeht, daß die Person in jenem Land zum Besitz der jeweiligen Feuerwaffe berechtigt ist. Private Einfuhrgenehmigungen werden für höchstens drei Monate ausgestellt und betreffen die Waffen- und Munitionseinfuhr sowohl aus EU- als auch aus anderen Staaten.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, daß die finnische Polizeibehörde einen Waffenschein für die einzuführende Waffe ausstellt. Besucher aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, denen in Finnland ein Waffenschein gewährt wird, haben die zuständige Behörde des Heimatlandes unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Ausleihen einer Feuerwaffe in Finnland

Die finnische Polizeibehörde kann auch mit Einverständnis eines finnischen Waffenscheinbesitzers einen besonderen zusätzlichen Waffenschein für dessen ausländischen Jagdgast ausstellen (Zusatzgenehmigung). Ein Ausländer muß zur Erlangung einer Zusatzgenehmigung eine von der entsprechenden Behörde seines Heimatlandes gewährte Einverständniserklärung zum Erwerb einer Feuerwaffe vorweisen können. Außerdem wird eine schriftliche Erklärung über die mit dem Gebrauch der Waffe verbundenen Absichten in Finnland gefordert. Die Zusatzgenehmigung kann bei finnischen Polizeidienststellen beantragt werden, unter Umständen auch von finnischen Konsulaten im Ausland.

Ein finnischer Staatsbürger kann einem Ausländer eine Waffe leihen, sofern dieser über ein Dokument verfügt, das zum Waffenbesitz in Finnland berechtigt, z.B. einen in Finnland, Norwegen, Schweden oder Dänemark ausgestellten Waffenschein oder einen in einem EU-Staat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß. Ausgeliehen werden darf jedoch nur eine der ausländischen Erlaubnis entsprechende - oder weniger gefährliche - Schußwaffe.

Eine zum Waffenbesitz berechtigte Person über 18 Jahre darf bei eigener, unmittelbarer Aufsicht eine Waffe verleihen, sofern er oder sie imstande ist, dafür zu sorgen, daß durch den Gebrauch der Waffe keinerlei Schaden verursacht wird.

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