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DSB-Sportordnung


erik_fridjoffson

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-w250_DSB_Neu_klein.jpg Pünktlich zur Deutschen Meisterschaft in Garching-Hochbrück ist auch die Ergänzung zur Sportordnung (Stand 01.01.2017) wieder fertig gestellt worden. Hierin sind alle Überarbeitungen und Neuerungen zusammengefasst, die durch den Gesamtvorstand des DSB für das nächste Sportjahr beschlossen worden sind.

Interessierte Sportler können diese Ergänzungslieferung im DSB-Shop zum Preis von 4,90 Euro vor Ort erwerben oder über den DSB-Shop im Internet www.dsb-shop.net/ ab September bestellen.

Ebenfalls erhältlich ist im DSB-Shop auch noch die Ergänzungslieferung (Stand 01.01.2016), die eventuell bisher noch nicht bezogen wurde und daher nötig ist, um das Regelwerk mit der druckfrischen Ergänzungslieferung auf den aktuellen Stand zu bringen. Die alte Ergänzungslieferung ist zum Sonderpreis von 2,50 Euro vor Ort zu erhalten oder über wettstein@dsb.de zuzüglich Versand zu bestellen.

Wir weisen darauf hin, dass die alten Ergänzungslieferungen gegebenenfalls nur noch kurze Zeit vorrätig sind.

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vor 33 Minuten, schuster sagte:

Da ist kein "wollen", wir "müssen"! Zeitplan der Vereinsmeisterschaft läuft bis 3. Woche Oktober und der Kreis fängt im November mit den ersten Wettkämpfen an, nur um bis zum Meldeschluss zum Bezirk mit seinem Programm fertig zu sein.

Ich bin hier geistig abgehängt worden.

Eine Sportordnung die ab dem 1.1.2017 in Kraft tritt gilt schon ab August 2016?

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Also wenn ich nach dem gehe was jetzt online ist:

Zitat

Spor­t­ord­nung des Deut­schen Schüt­zen­bun­des - ge­neh­migt mit Be­scheid vom 13.01.2016 - Stand. 01.01.2016

Dann ist die 2016er bis zum 13.01.16 nicht genehmigt gewesen, sollte also tunlichst nicht genutzt werden.

Solange die 2017 nicht vom BVA genehmigt wurde gilt die 2016er weiter für den Gesetzgeber.

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vor 21 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Ich bin hier geistig abgehängt worden.

Hier greift die 'Regelung 0.1.5 SpO

Zitat

... bis zu 3 Monate vor Beginn des Sportjahres

 

Zitat

Solange die 2017 nicht vom BVA genehmigt wurde gilt die 2016er weiter für den Gesetzgeber.

Keine Ahnung, in wieweit redaktionelle Änderungen die Genehmigung aufhebt.

Edited by schuster
Zitat grayman eingefügt
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vor 29 Minuten, greyman sagte:

Also wenn ich nach dem gehe was jetzt online ist:

Dann ist die 2016er bis zum 13.01.16 nicht genehmigt gewesen, sollte also tunlichst nicht genutzt werden.

Solange die 2017 nicht vom BVA genehmigt wurde gilt die 2016er weiter für den Gesetzgeber.

Hoppla! Das ist nicht witzig. Wieso trödeln die da so rum beim DSB?

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vor 28 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Hoppla! Das ist nicht witzig. Wieso trödeln die da so rum beim DSB?

Die trödeln nicht, die machen Dienst nach Vorschrift wie die Beamten überlassen das Denken immer den Pferden, die haben nämlich den eindeutig größeren Kopf.:hysterical:

Grüße

Gunfire

Edited by Gunfire
Text geändert
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Es ist zwar ärgerlich, aber m.E. nicht bußgeldbewehrt, wenn sich hier redaktionelle Änderungen terminlich überschneiden, denn praktische Beispiele für ungenehmigte Übungen die plötzlich genehmigt werden - oder umgekehrt - sind hier nicht zu erwarten.

Auch ein Schießen außerhalb genehmigter Diszipline ist kein illegales Schießen, solange es keine verbotenen Übungen enthält.

Es ist garantiert nicht deliktrelevant, wenn ich als DSB Mitglied mit dem KK Gewehr auf 25 Meter sitzend aufgelegt schießen will, obwohl es dafür keine Disziplin in der Sportordnung des DSB gibt.

GP

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vor 12 Minuten, Gatopardo sagte:

Es ist garantiert nicht deliktrelevant, wenn ich als DSB Mitglied mit dem KK Gewehr auf 25 Meter sitzend aufgelegt schießen will, obwohl es dafür keine Disziplin in der Sportordnung des DSB gibt.

 

 Wenn aber stimmt was Schuster sagt, werden hier Wettkämpfe abgehalten ohne genehmigte Sportordnung.

Zitat

§ 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird.

 

Zitat

§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

....

23.

einer Rechtsverordnung nach § 15a .....oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt......

....

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

 

Wenn der DSB den Antrag allerdings bis spätestens drei Monate vor Inkrafttreten stellt, geht das wohl auch

Zitat

Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.

 

Edited by Zylinderbohrung
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vor 29 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Wenn aber stimmt was Schuster sagt, werden hier Wettkämpfe abgehalten ohne genehmigte Sportordnung.

Ich denke, in Unkenntnis, was denn geändert werden soll (wird ja alles schön unter die Decke gehalten), wird einfach nach bekannter SpO gearbeitet.

Somit liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.

Über die kleinen, feinen, marginalen Änderungen in der Sportordnung wird sich die breite Masse der Schützen dann später informieren. 

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