GunBoard.de Posted October 12, 2016 at 08:42 AM Share Posted October 12, 2016 at 08:42 AM Das Verwaltungsgericht Halle hat einem Bürger ein Waffenverbot für freie Waffen erteilt, weil er eine Bewährungsstrafe von 6 Monaten hatte. Und herangezogen wird §5, der die Zuverlässigkeit für EWB-Waffen regelt. Haben Rechtsanwalt/in, Behörde und der Richter/in hier geschlafen? Oder ist das wieder mal ein Beweis dafür, dass nicht mal Juristen das Waffengesetz verstehen? Totale Waffenverbote gibt es seit 1976, damals noch im §40 geregelt. Der Beck’sche Kommentar von 1977 führt dazu aus: Voraussetzung für den Erlass eines Besitzverbots, dass für erwerbscheinfreie Schusswaffen ein Erwerbsverbot einschließt, ist die auf Tatsachen gegründete Annahme voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung. Der §40 Abs. 1 würde verfälscht, wenn die Verneinung der Zuverlässigkeit i.S.v. §5 WaffG bereits für ein Waffenbesitzverbot nach §40 Abs. 1 ausreichen würde. Bei den betroffenen Erlaubnisinhabern muss infolge ihres bisherigen Verhaltens oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel (z.B. Geisteskrankheit, – Schwäche oder hochgradiger Sehfehler oder starker Sehbehinderung trotz optischer Hilfsmittel in Verbindung mit Überängstlichkeit) zu befürchten sein, dass die genannten Gegenstände – schuldhaft oder schuldlos – so verwendet werden, dass andere dadurch zu Schaden kommen. Für die Annahme der missbräuchlichen Verwendung der Schusswaffen muss eine, wenn auch nicht unmittelbar bevorstehende, so doch konkretisierbare Gefahr in dieser Hinsicht gegeben sein. Eine solche konkretisierbare Gefahr in der Person des Waffeninhabers (auch freier Schusswaffen) wird vom Beck’schen Kommentar wie folgt definiert: Begangene Tat, die auf rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lässt Schwäche (kann den Zugriff Dritter, z.B. minderjähriger Kinder, nicht unterbinden) Häufige Trunkenheit Begangene schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen/Sprengstoff Besonders leichtfertiger Umgang mit Waffen (grob fahrlässig) Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte Umbau von erlaubnisfreien Waffen zu erlaubnispflichtigen Waffen Begangene Straftat, bei der üblicherweise Waffen mitgeführt werden, wie Einbruchsdiebstahl, Raub Eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Ein Bewährungsstrafe wegen Meineids ist KEINE Gefahr. Eine falsche Aufbewahrung von freien Waffen ist keine grobe Fahrlässigkeit. Auszug aus dem Urteil Rechtlicher Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin ist § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die Antragsgegnerin den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Diese Voraussetzung liegt beim Antragsteller vor. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) bzw. c) WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (Nr. 1 a)) oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz (Nr. 1 c)) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller wurde hier mit Urteil vom 31. Mai 2010 vom Amtsgericht Detmold unter dem Az. 41 Js 726/09 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Damit ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Damit kann offenbleiben, ob die Zuverlässigkeit auch deswegen nicht gegeben ist, weil der Antragsteller die bei ihm vorhandenen Waffen nicht sorgfältig verwahrt. Dies könnte hier deswegen problematisch sein, weil die Antragsgegnerin nur auf die erlaubnisfreien Waffen Bezug genommen hat. Bei diesen sind – gegenüber erlaubnispflichtigen Waffen – deutlich geringere Anforderungen an ihre Verwahrung zu stellen, die nur sicherstellen muss, dass die Wegnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Hingegen ist die Antragsgegnerin nicht auf den gleichfalls im Rahmen der Durchsuchung festgestellten Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwahrung erlaubnispflichtiger Waffen eingegangen. Quelle: Gericht: Verwaltungsgericht (VG) Halle Aktenzeichen: 1 B 406/13 HAL Spruchkörper: 1. Kammer Datum: 27.11.2013 Fundstelle: lexdejur® LDJR 2013, 177 Entscheidungsform: Beschluss Zitierweise: VG Halle, 1B406/13HAL, vom 27.11.2013, LDJR Normen: § 5 Abs. 2 WaffG, § 41 Abs. 1 WaffG Katja Triebel hat 2015 Waffenverbote recherchiert. Diese gelten nur für Leute, die erheblich die Sicherheit gefährden. Der §5 darf für freie Waffen nicht angewendet werden:https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/08/waffenverbot.pdf Und in einem aktuellen Beitrag der Allgemeinen Zeitung sieht man auch, dass Politikern (in diesem Fall von der Stadt Mainz) keine Erlaubnis zum Tragen von Waffen erteilt werden kann:http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/mainz/nachrichten-mainz/mainzer-fdp-politiker-tobias-huch-muss-weiter-auf-eine-waffe-verzichten_17388697.htm Weiterlesen Link to comment Share on other sites More sharing options...
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