smerf Posted September 20, 2006 at 02:59 PM Share Posted September 20, 2006 at 02:59 PM Hi Leute Gestern war ich beim Jagtkurs gewesen und zwar vollgendes: Ich werde ein P.F.Z. brauchen und meine Frage ist was steht den da so drin oder besser gesagt was sollte da drin stehen und was nicht. Ãch weis nur das mann nicht vorbestraft sein darf um einen Jagtschein zu machen aber wann ist mann den vorbestraft??? Ich glaube ich mache mir wieder zu viele sorgen. oh oh :rol2: Link to comment Share on other sites More sharing options...
bopper Posted September 20, 2006 at 03:04 PM Share Posted September 20, 2006 at 03:04 PM Normalerweise sollte drinstehen, dass nichts drinsteht. Also "Keine Eintragungen". Falls man vorbestraft ist, sollte man das eigentlich wissen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
smerf Posted September 20, 2006 at 03:44 PM Author Share Posted September 20, 2006 at 03:44 PM also wenn in das P.F.Z nur Straftaten hineinkommen dann bin ich sauber aber wenn so ein scheiss da reinkommt wie: Über ne rote ampel gefahren zu schnell gefahren. dann ist das P.F.Z. bei mir so lang wie eine Klopapier Rolle :mrgreen: eine straftat kommt doch zustande wenn mann für etwas verurteilt worden ist oder :?: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted September 20, 2006 at 03:45 PM Share Posted September 20, 2006 at 03:45 PM Bzw. wo auch noch Ermittlungsverfahren gegen dich laufen. Das kann beispielweise ein Autounfall mit Personenschaden sein, der noch nicht abgeschlossen ist (z.B. mit einem Ordnungsgeld). Wer übrigens gewohnheitsmäßig gegen die StVO verstößt, könnte beim Sachbearbeiter den Verdacht wecken, dass man das mit dem WaffG ähnlich macht. § 5 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rugerclub Posted September 20, 2006 at 03:50 PM Share Posted September 20, 2006 at 03:50 PM keine Sorge wegen dem Schwarzfahrerticket oder davor das dich die Cops mal mit 16 angenüchtert auf dem Fahrrad erwischt haben Link to comment Share on other sites More sharing options...
smerf Posted September 20, 2006 at 03:55 PM Author Share Posted September 20, 2006 at 03:55 PM Ne Leute bei mir ist alles in ordnung wollte nur mal Fragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted September 20, 2006 at 04:01 PM Share Posted September 20, 2006 at 04:01 PM Na dann viel Erfolg beim Jagdkurs! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hunter375 Posted September 20, 2006 at 07:32 PM Share Posted September 20, 2006 at 07:32 PM @Smerf ich wünsch dir auch viel Spass....und Natürlich Erfolg beim Jagdkurs Link to comment Share on other sites More sharing options...
MSM Posted September 20, 2006 at 11:19 PM Share Posted September 20, 2006 at 11:19 PM also ... in ein polizeiliches führungszeugnis kommen nur abgeschlossene verfahren, in denen du verurteilt wurdest und mindestens 80 oder waren es 90 tagessätze an strafe bekommen hast, denn darunter zählt es nicht als vorstrafe. auch ist es nicht richtig, daß im führungszeugnis vorstrafen zwangsläufig erscheinen, denn auch für das führungszeugnis gibts sog. tilgungsfristen, nachdenen vorstrafen dort nicht mehr aufgeführt werden. das gleiche gilt übrigens auch für das bundeszentralregister - nur sind die tilgungsfristen dort länger. es gilt dann aber noch zu unterscheiden, ob du grundsätzlich waffenrechtlich "persönlich geeignete bist", denn auch wenn du keine vorstrafen u.s.w. hast, kann dir dennoch die erteilung eines jagdscheines und einer wbk untersagt werden. dafür reicht z.b., daß du im umgang mit drogen mehrfach aufgefallen bist, zu gewaltätigkeiten oder was auch immer neigst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
John Gun Posted September 21, 2006 at 05:31 AM Share Posted September 21, 2006 at 05:31 AM Normalerweise sollte drinstehen, dass nichts drinsteht. Geiler Satz Also "Keine Eintragungen". Noch geiler, zwei Worte reichen um alles zu sagen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted September 21, 2006 at 05:33 AM Share Posted September 21, 2006 at 05:33 AM also ... in ein polizeiliches führungszeugnis kommen nur abgeschlossene verfahren, in denen du verurteilt wurdest und mindestens 80 oder waren es 90 tagessätze an strafe bekommen hast, denn darunter zählt es nicht als vorstrafe. Dann war das wohl die "unbeschränkte Auskunft", bei der auch schwebende Verfahren drinstehen - die aber bei der Beantragung der WBK eingeholt wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
MSM Posted September 21, 2006 at 07:25 AM Share Posted September 21, 2006 at 07:25 AM Dann war das wohl die "unbeschränkte Auskunft", bei der auch schwebende Verfahren drinstehen - die aber bei der Beantragung der WBK eingeholt wird. jein ... im bundeszentralregister stehen auch keine offenen verfahren u.s.w. bei der erteilung einer waffenrechtlichen erlaubnis wird aber bez. zuverlässigkeit auch bei deiner polizeidienststelle nachgefragt, ob dort laufende ermittlungen und verfahren anhängig sind. darüber bekommt die behörde auch infos, die weder im pfz noch bzr stehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted September 21, 2006 at 07:29 AM Share Posted September 21, 2006 at 07:29 AM Aha! Sowas hatte ich nämlich im Bekanntenkreis, hat die WBK-Ausstellung um zwei Monate verzögert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nasenbär Posted September 21, 2006 at 07:40 AM Share Posted September 21, 2006 at 07:40 AM und was stand da drin bzw. was kann da drin stehen ??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
MSM Posted September 21, 2006 at 09:58 AM Share Posted September 21, 2006 at 09:58 AM und was stand da drin bzw. was kann da drin stehen ??? worin? wie schon geschrieben ... die behörde fragt bei der ortsansässigen polizeidienstelle nach. diese teilen der behörde dann mit, ob polizeilich auffällig bist u.s.w. auch bekommt die behörde infos darüber, ob gegen dich ermittlungen laufen u.s.w. ich habe bei meinem cousin sowas erlebt, was man kaum glauben mag. der hatte vor jahren eine wbk als sportschütze beantragt, doch als sich nicht tat bez. rückmeldung vom amt, hat er dort angerufen. dort sagte ihm der sachbearbeiter, daß die wbk wegen seinem laufenden ermittlungsverfahren aktuell mit der ausstellung zurückgestellt wurde. mein cousin fiel aus allen wolken, denn von diesem ermittlungsverfahren wußte er noch gar nichts, daß die staatsanwalschaft verdeckt ermittelte (ging um schmiergelder im baubereich). fakt war somit, daß die behörde infos von der staatsanwaltschaft hatte, die wiederum offiziell noch gar nicht bekannt waren. war klar eine panne, daß man das über diesem weg meinem cousin mitgeteilt hatte, doch daran sieht man, was alles an infos die behörde für die ausstellung einer wbk bekommt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted September 21, 2006 at 10:35 AM Share Posted September 21, 2006 at 10:35 AM Dritter Abschnitt: Auskunft aus dem Zentralregister 1. Führungszeugnis § 30 [Antrag] (1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. (5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten. (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/bzrg.htm#p5 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nasenbär Posted September 21, 2006 at 10:37 AM Share Posted September 21, 2006 at 10:37 AM was steht eigentlich in den zeugnissen, die man selbst beantragen muss, aber nicht selbst bekommt und die nur von behörde an behörde geschickt werden darf?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
XP - 100 Posted September 21, 2006 at 11:04 AM Share Posted September 21, 2006 at 11:04 AM Alles was Dir von Gericht angeheftet wurde. Im übrigen kannst Du auch einen Auszug aus Deinem polizeilichen Führungszeugnis bekommen, lediglich nicht die Version " O ". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nasenbär Posted September 21, 2006 at 11:16 AM Share Posted September 21, 2006 at 11:16 AM eben, das ist es ja. was ist denn diese O version ?????? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted September 21, 2006 at 11:32 AM Share Posted September 21, 2006 at 11:32 AM Pol. FZ Belegart 0 - zur Vorlage bei anderen Behörden - IMHO kostenlose Aussellung gleicher Inhalt wie Belegart N PLUS noch ein wenig mehr. Pol FZ Belegart N - wird kostenpflichtig (13,-) dem Antragsteller ausgehändigt. ----------------------------------------- Aus: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=4447 Belegart 0 = Behördliches Führungszeugnis. Es werden mehr Eintragungen [vgl. § 32 (3), (4) BZRG] aufgenommen als ins Private (Belegart N). Weiterer Unterschied: Das Behördliche wird an die anforderne Behörde (kann z.B. ein behördlicher Arbeitgeber sein, bei dem Sie sich bewerben) dirket geschickt (meist auf Ihren Antrag hin - Es kann aber auch von Behörden zum Zwecke der >Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dirket angfordert werden) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nasenbär Posted September 21, 2006 at 11:37 AM Share Posted September 21, 2006 at 11:37 AM jajaja ... ABER: Was steht da dann drin, was woanders nicht drinsteht ???? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Califax Posted September 21, 2006 at 11:54 AM Share Posted September 21, 2006 at 11:54 AM §32 BZRG (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs.5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, Eintragungen nach § 10 (Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten), wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, Eintragungen nach § 11. (Schuldunfähigkeit) (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs.5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr.5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, Ganzer Text: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/bzrg.htm Link to comment Share on other sites More sharing options...
Till Posted September 21, 2006 at 02:20 PM Share Posted September 21, 2006 at 02:20 PM Genau. Selber lesen macht schlau. Link to comment Share on other sites More sharing options...
smerf Posted September 21, 2006 at 02:35 PM Author Share Posted September 21, 2006 at 02:35 PM Hi all also so wie ich das lese kommen dort nur sachen rein wofür mann von einen richter verurteilt worden ist. und da trift der fall bei mir nicht ein ich habe noch keine anzeige bekommen also denke ich das ich sauber bin :!: Link to comment Share on other sites More sharing options...
MSM Posted September 21, 2006 at 07:07 PM Share Posted September 21, 2006 at 07:07 PM Hi all also so wie ich das lese kommen dort nur sachen rein wofür mann von einen richter verurteilt worden ist. und da trift der fall bei mir nicht ein ich habe noch keine anzeige bekommen also denke ich das ich sauber bin :!: nicht ganz richtig ... neben vorstrafen stehen im pol. führungszeugnis und bzr-auskunft auch noch dinge wie "aberkennung von ehrenrechten (wählbarkeit)" "auschluß im umgang mit jugendlichen" u.s.w. bez. jugendlicher u.s.w. mußt du auch kein sexualtäter und kinderschänder sein, sondern es reicht schon alleine eine schwerwiegende tat, daß dir wählbarkeit und umgang mit jugendlichen untersagt werden können. auch stehe im pol fz und bzr keine aktuellen geschichten, doch spätestens, wenn die behörde bei der polizei oder staatsanwaltschaft nachfragt, dort gegen dich ermittelt wird, dann ist die waffenrechliche erlaubnis hinfällig ... zumindest, bis die ermittlungen abgeschlossen sind. auch muß für sowas keine "anzeige" vorliegen, sondern es reichen "ermittlungen" seitens staatsanwaltschaft oder von welcher amtlichen seite auch immer ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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