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Zuverlässigkeit?


Larsolf

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Hallo,ich habe bald mein 1 Jähriges beim Bdmp.

Jetzt stellt sich mir eine wichtige frage,habe vor ca sechs jahren,als ich 19 war mal ne dummheit gemacht,und zwar bin ich mit nem Auto vor der Polizei davon gefahren,und bekam danach ein Verfahren,wegen Gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr.Das Verfahren wurde nach einer Geldastrafe von 60 Tagessätzen eingestellt(damit bin ich noch nicht vorbestraft)AAber,die Fahrerlaubnisbehörde setzte eine Mpu an(wegen Aggressivem Fahrverhalten)die ich sofort beim ersten mal mit einer positiven Prognose bestand.Nun ist meine Frage,ist meine Zuverlässigkeit evtl doch futsch?Ich hoffe um himmels willen nicht. ohmy.gif huh.gif

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sorry, aber so kann das nicht stimmen ....

entweder wurde das verfahren gegen zahlung einfach so, oder gegen zahlung einer geldbuse eingestellt. ein verfahren wird aber nicht gegen zahlung von tagesätzen "eingestellt", sondern dazu bist du dann wenn verurteilt worden.

entsprechend weiß ich nun nicht, was disbezüglich wirklich bei dir gemacht wurde.

sind es 60 tagessätze gewesen, zählt es nicht als vorstrafe, doch steht es dennoch in deinem bundeszentralregisterauszug. wurde es eingestellt, so stehts zwar in deinen staatsanwaltschaftlichen akten, doch eben nicht im bzr.

imho glaube ich nicht, daß es dir probleme macht, denn es ist nichts schwerwiegendes ...

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Also ich bekam ne Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Musste diese auch zahlen.

dann wurde das verfahren nicht eingestellt, sondern du ganz normal verurteilt, wobei diese anzahl an tagesätzen nicht als vorstrafe gilt.

entsprechend gibts bez. zuverlässigkeit schon mal keine versagensgründe und die persönliche eignung dürfte wegen so einer einmaligen sache auch nicht verloren sein.

aber das entscheidet im zweifel dein zuständiger sachbearbeiter und evlt. sein vorgesetzer.

dazu wird auch bei deiner polizeidienststelle angefragt, ob du sonst auffällig geworden bist.

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Nach wieviel Jahren werden eigentlich solche Einträge gelöscht? Oder verjähren die nicht?

doch ...

nennt man allerdings nicht verjähren, sondern tilgungsfristen.

verjähren gilt z.b. bei begangenen straftaten, welche nicht verurteilt wurden. diese verjähren dann nach dem ablauf einer gewissen frist (nicht mord).

für das führungszeugnis siehe tilgungsfristen §34 :

http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html'>http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html

§ 34 Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

drei Jahre bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

B) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist;

e) (aufgehoben)

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlass des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

für das bundeszentralregister siehe tilgunsfristen §46:

http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html'>http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

fünf Jahre bei Verurteilungen

a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

B) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

B) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

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