Shelby Posted December 29, 2016 at 09:13 AM Share Posted December 29, 2016 at 09:13 AM Moin, habe ein Problem mit Erbwaffen. Ich möchte diese als LWB auch schiessen, was meiner Meinung nach auch möglich sein sollte. Nun sagt mir die Behörde in HH, dass das nicht geht. Erbwaffen gehören in den Schrank verbannt und dürfen nur zum angucken raus geholt werden. Habe dbzgl. eine Anweisung der bayrischen Waffenbehörde gefunden, die geanu das Gegenteil sagt. Damit konfrontiert sagt die behörde in HH, dass " der Vollzug des Waffengesetzes jedoch Ländersache ist und diese ( bayr. ) Regelung für Hamburg nicht gilt. Stimmt das? Weiß da jemand was ? Gruß. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 09:34 AM Share Posted December 29, 2016 at 09:34 AM Sofern Sachkunde und ein Bedürfnis vorliegen, sollte das problemlos möglich sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 29, 2016 at 09:35 AM Share Posted December 29, 2016 at 09:35 AM Soweit ich weiß bekommt man für Erbwaffen bei uns in Bayern als WBK-Inhaber keinen Munerwerb eingetragen, sonstige Einschränkungen wie Sperrvorrichtungen... sind mir nicht bekannt, Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted December 29, 2016 at 09:40 AM Share Posted December 29, 2016 at 09:40 AM richtig, du kannst dir aber den Munerwerb vom Verband holen für die Waffen die die sportlich einsetzen willst bzw sportlich zugelassen sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 29, 2016 at 09:42 AM Share Posted December 29, 2016 at 09:42 AM Ist für mich irrelevant, da Wiederlader Link to comment Share on other sites More sharing options...
xhbkx Posted December 29, 2016 at 09:50 AM Share Posted December 29, 2016 at 09:50 AM bin ich auch nur ist das halt nicht jeder. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shelby Posted December 29, 2016 at 10:17 AM Author Share Posted December 29, 2016 at 10:17 AM vor 35 Minuten, erik_fridjoffson sagte: Soweit ich weiß bekommt man für Erbwaffen bei uns in Bayern als WBK-Inhaber keinen Munerwerb eingetragen, sonstige Einschränkungen wie Sperrvorrichtungen... sind mir nicht bekannt, Das hab ich auch gehört. Die Waffen könnten sportlich eingesetzt werden - allerdings kommt da die Kontingentfrage in die Quere. Der Anhang ist aus Bayern - und wäre ideal. Dachte immer das Waffg gilt Bundesweit. bssb_waffenrecht.pdf 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 29, 2016 at 10:19 AM Share Posted December 29, 2016 at 10:19 AM Diese Diskussion übers Wiederladen bringt vor einer Stunde, Shelby sagte: Nun sagt mir die Behörde in HH, dass das nicht geht. Damit konfrontiert sagt die behörde in HH, dass " der Vollzug des Waffengesetzes jedoch Ländersache ist und diese ( bayr. ) Regelung für Hamburg nicht gilt. Das Erste ist die Meinung der Behörde. Das Zweite ist grundsätzlich richtig. Also bleibt jetzt nur eine rechtliche Beratung und ggf. weitere, rechtliche Schritte, da es für Dich vollkommen belanglos ist, wie die Behörden das andernorts regeln, Du mußt mit DEINER Behörde klarkommen. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Medizinmann Posted December 29, 2016 at 12:28 PM Share Posted December 29, 2016 at 12:28 PM Ein Freund hat einen Sack voll Waffen geerbt. Er war Sportschütze und hat sie auf eine Erb-WBK bekommen ohne Stöpsel etc. Er durfte dann alle sportlich verwendbaren nach 2/6 auf die gelbe umtragen lassen. Erübrigt sich als et einen Jagdschein hatte...... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shelby Posted December 29, 2016 at 02:18 PM Author Share Posted December 29, 2016 at 02:18 PM So weit so gut. Aber was ist, wenn das Grundkontingent bereits ausgeschöpft ist? Also 2 KW bereits da sind, und nun 2 KW geerbt werden? Klar kann ich das auch jetzt die Behörde fragen, wollte aber erstmal hier nach Erfahrungen fragen. Gruß, Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 02:42 PM Share Posted December 29, 2016 at 02:42 PM Erbwaffen zählen nicht aufs Grundkontingent! Dazu die AWaffV unter Punkt 20.2.2: Zitat Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet. Wie denn auch, sie werden aufgrund eines Erbfalles "erworben" und nicht wegen eines jagdlichen oder sportlichen Bedürfnisses. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 02:43 PM Share Posted December 29, 2016 at 02:43 PM AWaffV zum Download beim DSB: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 29, 2016 at 03:26 PM Share Posted December 29, 2016 at 03:26 PM vor 2 Stunden, Medizinmann sagte: Er durfte dann alle sportlich verwendbaren nach 2/6 auf die gelbe umtragen lassen. Was genau sollte der Unsinn denn bringen ? Wieso "erwirbt" er von seiner(!) Erben-WBK unter Anwendung eines für Erbwaffen nicht notwendigen Erwerbsstreckungsgebots auf seine Gelbe ?? 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 29, 2016 at 03:29 PM Share Posted December 29, 2016 at 03:29 PM vor einer Stunde, Shelby sagte: wollte aber erstmal hier nach Erfahrungen fragen. Nochmal zum besseren Verständnis: Die Erfahrungen anderer Leute haben, so lange sie nicht zufällig in den Bereich Deiner Behörde fallen, allenfalls Unterhaltungswert ! NICHTS davon wird bei der bereits gezeigten Reaktion Deiner Behörde diese von ihrer vorgefaßten Meinung abbringen. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 03:35 PM Share Posted December 29, 2016 at 03:35 PM Doch, die für Verwaltungsbehörden verbindliche Verwaltungsvorschrift. Siehe mein Beitrag oben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 29, 2016 at 03:39 PM Share Posted December 29, 2016 at 03:39 PM Just now, Jägermeister sagte: Doch, die für Verwaltungsbehörden verbindliche Verwaltungsvorschrift. Siehe mein Beitrag oben. Das ist ja keine Erfahrung sondern eine für die Verwaltung bestimmte Vorschrift. Da sie aber offenbar auf einer anderen Meinung beharrt, sind wir wieder dort, wo ich schon viel weiter oben war: Rechtsberatung durch Fachanwalt und ggf. weitere Schritte. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 03:50 PM Share Posted December 29, 2016 at 03:50 PM Die Meinung der Behörde wird sich ganz schnell ändern, sofern mit meinem Auszug der AWaffV argumentiert wird und zur Not ein Rechtsmittelfähiger Bescheid angefordert wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 29, 2016 at 04:14 PM Share Posted December 29, 2016 at 04:14 PM vor 14 Minuten, Jägermeister sagte: Die Meinung der Behörde wird sich ganz schnell ändern, sofern mit meinem Auszug der AWaffV argumentiert wird und zur Not ein Rechtsmittelfähiger Bescheid angefordert wird. Das ist ein weites Feld und Dein Optimismus in allen Ehren, so eindeutig ist das alles bis jetzt schon deshalb nicht, weil nur das Berufen auf eine Verwaltungsvorschrift ohne Vorliegen eines konkreten Vorgangs durch den Bürger eine Sache mit Haken ist und außerdem kann man in diesem Fall keinen "vorausschauenden Bescheid" anfordern, denn bisher wurde nur von der Behörde etwas "gesagt", da ist noch nichts anfechtbar. Der Weg hier wäre innerhalb der zu beachtenden Frist unter Nachweis des Erbfalls den Eintrag der Waffen in eine WBK zu beantragen. Erst dann, wenn sich die Behörde hierzu querstellt oder unzulässige Auflagen erteilt, wären Rechtsmittel gegeben und möglich. Eine bisher offensichtlich nur mündlich erteilte Auskunft ist nicht anfechtbar. GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 04:32 PM Share Posted December 29, 2016 at 04:32 PM Habe ich etwas Anderes beschrieben? Stelle in der AWaffV unter die Nase halten ist freundliche Vorgehensweise, Rechtsmittelfähiger Bescheid dann die Keule. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
erik_fridjoffson Posted December 29, 2016 at 08:38 PM Share Posted December 29, 2016 at 08:38 PM vor 5 Stunden, Gatopardo sagte: Was genau sollte der Unsinn denn bringen ? Wieso "erwirbt" er von seiner(!) Erben-WBK unter Anwendung eines für Erbwaffen nicht notwendigen Erwerbsstreckungsgebots auf seine Gelbe ?? Erb WBK ist Grün, soweit ich weiß, mit Ausnahme bei einer Sammler WBK Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 29, 2016 at 08:44 PM Share Posted December 29, 2016 at 08:44 PM Ist so. Und auf Rot vererbte Waffen sollen ausdrücklich nicht verstöpselt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shelby Posted December 30, 2016 at 01:05 PM Author Share Posted December 30, 2016 at 01:05 PM Moin, erstmal vielen Dank für Eure Hilfe. habe jetzt 3 verschiedene Aussagen von den SB: 1. Erben WBK ok, kein MEB, Schiessen ja. 2. Erben WBk ok, kein MEB, Schiessen nein, nur angucken. 3. Eintragen als Sportschütze, Schiessen ja, aber Kontingentproblem. Habe das Gefühl keiner läßt sich so genau " festnageln "..........frage den Kollegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jägermeister Posted December 30, 2016 at 01:10 PM Share Posted December 30, 2016 at 01:10 PM Dann gehe zu SB 1. Der liegt richtig. Ausnahme: Man holt sich die MEB mittels Bedürfnis. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shelby Posted December 30, 2016 at 01:19 PM Author Share Posted December 30, 2016 at 01:19 PM Versuch ich mal, obwohl ich, als es konkret wurde, von SB1 an SB2 verwiesen wurde.......habe das Gefühl, dass die alle etwas " schwimmen ". Aber Deinen oben verlinkten " Auszug der AWaffV " werde ich nächste Woch mal " dezent " vortragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gatopardo Posted December 30, 2016 at 02:04 PM Share Posted December 30, 2016 at 02:04 PM vor 17 Stunden, erik_fridjoffson sagte: Erb WBK ist Grün, soweit ich weiß, mit Ausnahme bei einer Sammler WBK Richtig. Erbwaffen werden entweder in eine vorhandene Grüne eingetragen, oder es wird eine eigene Grüne dafür angelegt. Aber was soll das jetzt für ein Grund sein, sie auf eine Gelbe zu übertragen - zumal das mit geerbten Kurzwaffen oder HA sowieso nicht gehen würde ? GP Link to comment Share on other sites More sharing options...
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