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Notwehr


smerf

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nö Herr Richter, ich habe das Magazin meiner Glock 17 leer geschossen da ich so eine scheiss Angst hatte ... :shock:

und ich dachte da sind noch mehr, da waren auch noch mehr .... - waaas, doch nich ... ???

ja und so richtig kann ich mich daran auch gar nicht mehr erinnern , nur dass ich aus Angst immer und immer wieder abgedrückt habe ....

IPSC was ist denn das Herr Richter ... :shock:

 

 

trotzdem hoffe ich , nie in solch eine Situation zu kommen

 

 

 

absolut richtig, denn dann nennt man es "notwehrüberschreitung" ... nicht zu verwechseln mit notwehrexzess.

Notwehrüberschreitung

Notwehrüberschreitung führt dann nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Vgl. § 33 Strafgesetzbuch.

somit ist alles übermäßige handeln aus einer notwehrsituation heraus nicht strafbar, welches du aus verwirrung, furcht oder schrecken heraus begangen hast.

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Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Gesetzestext:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (vgl. § 33 StGB).

Überschreitung der Notwehr durch den Täter

Nach der überwiedenden Auffassung ist nur ein sog. intensiver Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst. Das heißt, dass der Täter das erforderliche Maß der Verteidigung überschreitet. Nicht erfasst wird daher nach dieser Auffassung der sog. extensive Notwehrexzess, bei dem keine Notwehrlage vorhanden ist und damit eine zeitliche Überschreitung des Notwehrrechts stattfindet.

aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken

Mit Verwirrung, Furcht oder Schrecken wird die Art des Affektes beschrieben. Nach stark überwiegender Auffassung sind nur sog. asthenische Affekte, das heißt Affekte, die durch ein Gefühl von Bedrohung hervorgerufen werden, vom Notwehrexzess gedeckt sind. Sog. asthenische Affekte, die auf Aggressionen beruhen sind unzulässig.

Die asthenischen Affekte müssen nur mitursächlich für die Überschreitung der Notwehr gewesen sein.

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Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Gesetzestext:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (vgl. § 33 StGB).

Überschreitung der Notwehr durch den Täter

Nach der überwiedenden Auffassung ist nur ein sog. intensiver Notwehrexzess von § 33 StGB erfasst. Das heißt, dass der Täter das erforderliche Maß der Verteidigung überschreitet. Nicht erfasst wird daher nach dieser Auffassung der sog. extensive Notwehrexzess, bei dem keine Notwehrlage vorhanden ist und damit eine zeitliche Überschreitung des Notwehrrechts stattfindet.

aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken

Mit Verwirrung, Furcht oder Schrecken wird die Art des Affektes beschrieben. Nach stark überwiegender Auffassung sind nur sog. asthenische Affekte, das heißt Affekte, die durch ein Gefühl von Bedrohung hervorgerufen werden, vom Notwehrexzess gedeckt sind. Sog. asthenische Affekte, die auf Aggressionen beruhen sind unzulässig.

Die asthenischen Affekte müssen nur mitursächlich für die Überschreitung der Notwehr gewesen sein.

na dann wollen wir auch noch die sog. putativ-notwehr erwähnen. dabei verteidigt sich jemand auf einen vermeintlichen angriff, obwohl keine wirkliche gefahr besteht.

beispiel - man kommt heim, sieht im dunklen den einbrecher, der was "glänzendes" aus der tasche zieht, weil man denkt es ist eine waffe. anschließend stellt sich raus, daß es eine taschenlampe war ...

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Putativnotwehr 

 

Beispiel: Ein Angreifer bedroht einen Jäger mit einer Pistole. Der Jäger schießt auf den Angreifer und verletzt ihn schwer. Bei der Aufklärung des Falles stellt sich heraus, dass die Pistole des Angreifers eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole war. Der abwehrende Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens nicht erkennen und handelte im Glauben einer echten Bedrohung im Sinne einer Notwehr.

 

da sollte man doch in Zukunft etwas vorsichtiger mit Paintball-Waffen sein ... :shock:

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Selbstverteidigung ist schon ein heikles Thema!

Putativnotwehr - die vermeitliche Notwehr, noch verzwickter!

Ganz toll wird es aber - weil du als Waffenträger zur Nothilfe verplichtet bist. Blickst du da nicht durch und machst ggf. nichts - gibts bis 1 Jahr Knast oder Geldstrafe!

Den Ärger kann man sich also auch als eigentlich Nichtbetroffener einhandeln!

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... gebürtig komme ich aus Polen lebe jetzt schon 17 jahre hier in DE ( jetzt ja nichts zu dem sagen was auf der Ostsee passier ist erspart euch die doofen bemerkungen vorrallen ich_bins.

 

jaja smerf, wir kriegen alles raus ... :o

macht aber auch nicks, dann musst du dir schon die Polen-Witze gefallen lassen ...

ich muss die Ossi-Witze ertragen ... :mrgreen:

 

warum biste denn dann nich in Brandenburg geblieben ... ???

 

 

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Was machst Du zum Beispiel auf dem Weg vom /zum Schießstand - oder bei der Jagd bzw auf dem Weg dahin? Einfach weg schauen ???

 

auf dem Weg transportiere ich erstmal beides getrennt (ich bin Sposchütze) ... wie das Jäger machen weiss ich nicht

 

und in eine Situation dabei zu kommen, die einen Schußwaffeneinsatz rechtfertig, bin ich noch nicht und werde ich auch bestimmt in meinen letzten paar Jahren nicht kommen.

 

Manchmal frage ich mich schon, ob ihr nicht zu viel in die Röhre guggt.

 

 

Gruß Klaus

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und in eine Situation dabei zu kommen, die einen Schußwaffeneinsatz rechtfertig, bin ich noch nicht und werde ich auch bestimmt in meinen letzten paar Jahren nicht kommen.

"Könnten Sie bitte ihren Angriff so lange fortsetzen, bis ich meinen Kofferraum aufgeschlossen, den Krempel ausgepackt und aufmunitioniert habe, so dass ich zurück schießen kann?"

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