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#Mythbusters: Waffen und Munition darf ich nicht in einem Behältnis transportieren


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Immer wieder werden Fragen zum rechtskonformen Transport von Waffen und Munition von zu Hause zum Schießstand (und zurück) gestellt.

Oftmals wird behauptet, dass man Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren muss. Dabei wird behauptet, 2 Behältnisse zu benötigen. Eins für die Waffe und eins für die Munition.

Dazu ein Blick in das Waffenrecht:

Zuerst muss man sagen, dass das Waffenrecht den geläufigen Begriff des Transportes anders benennt. Man muss dazu in den §12 WaffG schauen.

Dort findet man den Begriff des erlaubnisfreien Führens (§12 Abs. 3 WaffG). Damit ist der Transport gemeint. Hier lesen wir:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Die WaffVwV sagt hier:

Nach §12 Abs.3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.

Was „nicht zugriffsbereit“ bedeutet, wird hier anschaulich erklärt. Nun bleibt aber nach wie vor die Frage nach dem „nicht schussbereit“.

Dazu aus der Anlage 1 Abschnitt 2 „Waffenrechtliche Begriffe“

Nr. 12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Dies bekräftigend, lesen wir im Kommentar zum Waffenrecht:

Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 ist eine Waffe stets dann als schussbereit einzustufen, wenn sie geladen ist…… Die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition besteht bei einem Waffentransport nicht. So kann Munition gemeinsam mit der Schusswaffe in einem Waffenkoffer transportiert werden.

Es entfällt die (selbstauferlegte) Pflicht, ein weiteres Behältnis für die Munition zu beschaffen.

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