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Sachkunde Nachweis


Meggy

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Hallo,

die Ausbildung bei der Bundeswehr wird wohl nicht reichen. :?

An einem Sachkundelehrgang für Sportschützen teilnehmen und Sachkundeprüfung mit Erfolg ablegen. :!:

Wichtig: Der Lehrgang sollte alles behandeln. (Revolver, Pistolen, Flinten, Repetierer, Selbstlader usw.)

Mit der Bescheinigung als Nachweis dann bei der Behörde die WBKs (grün+gelb) beantragen.

Das sollte passen.

Gruß Meggy

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Bin Sportschütze und will die Waffenbeitzkarte beantragen.

... Und wenn ja was für ein Nachweis will die Behörde haben.

Willkommen!

Frage in deinem Verein, wer in der Nähe die Sachkundeprüfung abnimmt und wann der nächste Lehrgang durchgeführt wird. Der Lehrgang geht über 1 oder 2 Wochenenden und endet mit einer schriftlichen (sh. oben bereits gepostete Fragenkataloge) + mündlichen Prüfung (Handhabung etc.) und einem Testschießen.

Dann bekommst du nach bestandener Prüfung ein Sachkundezeugnis - und das reichst du zusammen mit der Bedürfnisbescheinigung (gibt es von deinem Landesverband) und deinem Antrag sowie einem Nachweis der ordnungsgemäßen Unterbringungsmöglichkeit (Waffentresor) bei der Behörde ein.

Seit wann bist du Sportschütze (in praxi = Vereinsmitglied)?

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http://bundesrecht.juris.de/awaffv/__3.html

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.a)die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,

b)die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder

2.a)seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,

b)mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder

c)die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,

sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.

(3) 1Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,

2.die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,

3.die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und

4.der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) 1Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. 2Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. 3Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1.die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und

2.einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. 2Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) 1Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. 2Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. 3Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

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Ich sach ma so:

Ich wurde beim Bund als Mechaniker für Handfeuerwaffen ausgebildet und das Zeugnis wurde als Nachweis der Sachkunde abgelehnt.

Berechtigte Begründung: "Auch dieser spezialisierten Ausbildung bei der Bundeswehr fehlen eindeutige Bestandteile der Waffensachkunde, die für eine WBK benötigt werden. Waffenrecht, Aufbewahrungsvorschriften etc."

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Ich sach ma so:

Ich wurde beim Bund als Mechaniker für Handfeuerwaffen ausgebildet und das Zeugnis wurde als Nachweis der Sachkunde abgelehnt.

Berechtigte Begründung: "Auch dieser spezialisierten Ausbildung bei der Bundeswehr fehlen eindeutige Bestandteile der Waffensachkunde, die für eine WBK benötigt werden. Waffenrecht, Aufbewahrungsvorschriften etc."

dafür kenne ich ein beispiel, daß einem schießausbilder vom bund seine tätigkeit dort als sachkundenachweis für einen waffenschein anerkannt wurden.

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