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Hammerschläge kontra Gaspistole: Täter aus Gefängnis entlassen


Jägermeister

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Gut. Der Schock ist also ärztlich attestiert, er ist auch physisch verletzt gewesen, damit kann ein guter Anwalt die psychische Ausnahmesituation untermauern und der Staatsanwalt schlimmstenfalls Fahrlässige Körperverletzung anklagen. Wenn er kein Arsch ist und der Richter  in Richtung §33 mitspielt kann es noch gut ausgehen.

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Nein, eigentlich normal. Schau dir das Gesetz genau an. Die Frage ist ob es als fortgesetzter Vorgang zu sehen ist, d.h. ob sich der Täter auf der Flucht zB gegen den Verfolger gewendet hat und von der Annahme auszugehen ist, daß sich das ursprüngliche Opfer neuerlich im 32er sah. Dann kann der 33er greifen.

Folgt man dieser Argumentationslinie nicht, also gab es keine gegenwärtige Bedrohung, bist du schlicht und einfach bei schwerer KV.  Auch in diesem Fall kann die allgemein begreifliche Gemütsregung mildernd bewertet werden, aber eben nicht entschuldigend.

(Gegen)Gewalt als impulsiver Akt ist immer ein Problem. Man sollte sowas vorher behirnt haben und eben nicht "russisch" vorgehen. Im Laden hätte er den Angreifer zu Tode würgen können, oder eben erschlagen, in anderen Ländern über den Haufen schießen.

Das deutsche Gesetz ist da gar nicht schlecht, bei der Umsetzung hapert es halt.

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