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Waffen im Gepäck: Sportschützen Ausreise verweigert


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Am ‎02‎.‎06‎.‎2017 at 19:58 , CarlFriedrichvonBöttcher sagte:

Nix Nettes über die Verwaltung.

Die Verwaltung ist weisungsgebunden. Solche Entscheidungen wie diese, eine Mannschaft bewußt am Abfluggate anrennen zu lassen, kommen aus Politiknähe.

Tippe drauf, dass es eine politische Intervention (vermutlich aus Deutschland oder der EU-Kommission) anlässlich dieser Veranstaltung gegeben hat.

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vor 10 Stunden, horidoman sagte:

Die Verwaltung ist weisungsgebunden. Solche Entscheidungen wie diese, eine Mannschaft bewußt am Abfluggate anrennen zu lassen, kommen aus Politiknähe.

Wenn vorher die Formalitäten für die Reise geklärt waren, kann die politische Verwaltungsweisung nur noch rechtswidrig sein.

Nutzt nix, ich weiß, weil das wird erst hinterher per Gerichtsverfahren zu klären sein.

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Die Niederländer haben sich den Transport eingeklagt. 

Zitat

via Firearms United

+++ Von unserem Partner GUNSweek.com - English +++

Das Firearms-United-Netzwerk erhielt verstörende Nachrichten aus einigen Ländern, dass eu...ropäische Schützen daran gehindert werden, an der ersten Weltmeisterschaft "2017 IPSC Rifle World Shoot" teilzunehmen, die in einigen Wochen in Russland stattfand.

>> Die systematische Verweigerung von vorübergehenden Exportlizenzen an europäische Schützen gefährdet die Fairness der IPSC Rifle World Shoot und führt zu einer One-Man-Show für russische Schützen, die einen "Heim-Vorteil" haben, da sie in der Lage sind, mit ihren eigenen Waffen zu schießen. Derweil europäische Schützen gezwungen werden, sich Gewehre zu leihen, die sie nie zuvor benutzt haben.

Aus politischer Sicht ist dies nur ein weiteres Beispiel dafür, dass die europäischen Schützen so bald wie möglich eine Organisation brauchen, die ihre Rechte sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene wahren könnte.<<

Und wieder einmal sind Deutschland und Frankreich - die schon beim #EUgunban federführend waren - die größten Verhinderer.

Haben die tatsächlich Angst, dass unsere Schützen ihre Waffen in Russland lassen? Wohl eher nicht! Die Semiautomaten sind registriert und Russland wird wohl kaum zivile Halbautomaten von europäischen Schützen konfiszieren, wenn es selber genügend vollautomatische AK47 zur Verfügung hat.

Also geht es nur um Schikane und Ächtung unseres Sports!

 

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  • 3 weeks later...

Der Knoten schürzt sich.

Den Holländern ist es genau so gegangen. Ein Ami (bekannter Name) der über Paris flog hatte auch Brösel.  Da kam Druck von außen und das ÖVP geleitete Innenminidterium (Polizei) hat ihn, gemeinsam mit dem ÖVP geleiteten Finanzministerium (Zoll), 1:1 weitergegeben.

Ein bekannter Anwalt wird jetzt alle entstandenen Kosten über Amtshaftung einklagen.

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Zu der Geschichte gibt es mittlerweile auch zwei parlamentarische Anfragen von den Abgeordneten Martina Schenk/TS und Wolfgang Zanger/FPÖ (bis aber dato noch ohne Antwort).

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_13587/index.shtml

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_13557/index.shtml

PS: Meiner bescheidenen Meinung nach an das falsche Ressort, für den Zoll ist der Finanzminister zuständig.

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In der österreichischen Vorschriftenwelt scheint es übrigends eine Änderung gegeben zu haben, wenn mich nicht alles täuscht (aus aktuellem Anlass etwa?). Stand das so vor einigen Wochen auch schon so da, obwohl nicht in Grün hervorgehoben?

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s5#segmentHeadline3

Suchbegriff: "AH-3210" bzw. "Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen".

Nur in der html Version sieht man die letzten Änderungen, nicht in der pdf Version. "Änderungen Anzeigen" anklicken!

https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/898c3730-340d-4405-8c55-cae7c321dfce/70672.3.-1.X.pdf

(Letzte Änderung: 08. Juni 2017)

Zitat

AH-3210, Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen
[...]
2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern
2A.1. Ausfuhrverbot und Ausfuhr mit Genehmigung
2A.1.1. Waffenembargos

(1) Gemäß § 2 Abs. 2 der 3. AußWV 2014 ist die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in die Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Republik Guinea, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik verboten.

(2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 3. AußWV 2014 Ausfuhren in jene Embargoländer, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
1. Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2. Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3. Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.

Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMWFW unter "Ausnahmen von Waffenembargos" abfragbar.

[Anm: Klick ---> "Russland"]

:blink:

Hier ist übrigends die Story der niederländischen Schützenkollegen.

http://balaw.nl/ba-law-wins-case-npsa-dutch-minister-foreign-affairs/

Dem Werdegang des Ausfuhrverbotes gerade für diese WM, mitsamt Alarmierung aller Zollämter und Grenzpolizisten, welche anscheinend auf einer Intervention beruht (möglicherweise, so wie in den NL, des österreichischen Aussenministeriums in Zusammenwirken mit einer EU-Stelle) würde ich mit dem Auskunftspflichtgesetz auf den Zahn fühlen.

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PS: Ebenso aus der FINDOK (Roteinfärbung von mir)

https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/4afe345d-76c1-42da-bf1a-af1f22a729a5/73151.1.X.X.pdf

Info des BMF vom 06.06.2017, BMF-010302/0053-III/11/2017 gültig ab 06.06.2017

 

Zitat

Information zur Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210); (Vorübergehende) Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer

Suchbegriffe anzeigen
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die (vorübergehende) Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer (zB von Jagdbüchsen, Pistolen) durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen) grundsätzlich verboten ist.

Nicht dem Verbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 der Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 Ausfuhren in jene Waffenembargoländer, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem

  • Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
  • Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
  • Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

enthalten sind.

Danach unterliegen (vorübergehende) Ausfuhren von Verteidigungsgütern (zB von Jagdbüchsen, Pistolen) durch Jäger oder Sportschützen in die Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan und Zentralafrikanische Republik immer einer Genehmigungspflicht durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2017

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Zusatzinformationen
In Findok veröffentlicht am: 07.06.2017

betroffene Normen: AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 3. AußWV 2014, Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 6/2015
Verweise: § 2 Abs. 3 3. AußWV 2014, Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 6/2015
Materie: Zoll
Schlagworte: Verteidigungsgüter, Waffenembargo
Systemdaten: Findok-Nr: 73151.1, aufgenommen am: 07.06.2017 08:02:18, Dokument-ID: 6727cbc3-541d-423d-93e5-640d98ed6d14, Segment-ID: 0fc0e179-2d18-487b-a916-38b199b8cc3a
 
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So wie ich die Sache verstanden habe, besteht nach der Österr. Außenwirtschaftsverordnung (AH-3210) eine Genehmigungsmöglichkeit.

Die Dual Use-Verodnung der EU, AH-3100 betreffend eine theorethische Genehmigungsmöglichkeit ist fast unlesbar. Generell scheint hier ein heilloses Durcheinander im sog. Zollrecht der EU zu herrschen.
Das hier ist ebenso unverständlich, weil die aktuell ins Treffen geführte Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften)

Zitat

8.1.1. Ausfuhr

"Ausfuhr" ist definiert als

Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften),

seit Mai 2016 AUSSER KRAFT ist, weil sie vom sog. Unionszollkodex genauer der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union abgelöst wurde. Und wie der unbefangene Betrachter sofort auf den ersten Blick feststellt, hat sich da auch der Begriff der "Ausfuhr" kräftig geändert, was sich noch nicht restlos herumgesprochen haben dürfte! Was immer der Inhalt dieser notorisch schlecht formulierten EU-Zollmaterie sein mag, das liest sich in der neuen Zollkodexversion seit Mai 2016 gleich ganz anders.

 Ausfuhr Zollkodex Alt

Zitat

Artikel 161

(1) Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Die Ausfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfüllung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung der Ausfuhrabgaben.

(2) Mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Artikel 163 übergeführten Waren und unbeschadet von Artikel 164 ist jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren überzuführen.

(3) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt.

(4) Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, nicht der Abgabe einer Ausfuhranmeldung unterliegen.

(5) Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmeregelungen werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Ausfuhrbegriff Unionszollkodex neu

 

Zitat

Artikel 269

Ausfuhr von Unionswaren

(1)   Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren: ...

e)

Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.

 

 

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