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Ex-Polizist darf keine Waffen mehr besitzen


Jägermeister

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Zitat

Weil er geladene Jagdgewehre im privaten Waffenschrank deponiert hatte, muss ein Ex-Polizist und Jäger aus Südniedersachsen seine Waffenbesitzkarte abgeben. Der Beamte darf auch keine erlaubnispflichtigen Waffen mehr besitzen oder erwerben. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Die Kammer gab damit einer Kommune aus dem Landkreis Göttingen recht, die das Verbot ausgesprochen hatte. Wer schussbereite Gewehre im Waffenschrank lagere, begehe einen gravierenden Sicherheitsverstoß und habe nicht die für einen Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit, heißt es in der jetzt bekannt gewordenen Urteilsbegründung.

http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/Ex-Polizist-darf-keine-Waffen-mehr-besitzen,waffenkarte100.html

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Dann poste doch mal, gegen welche juristisch relevanten §§ jemand verstößt, der eine geladene Waffe im 0/N-Tresor aufbewahrt.

Komm mir nicht mit Cooper und der Unfallverhütungsvorschrift. Auch gesunder Menschenverstand ist nicht gefragt. Nenne mir einfach deutsche Gesetze und Verordnungen - mit den entsprechenden Fundstellen - in denen das verboten ist. Nämlich nur das zählt vor dem Strafgericht.. Oder der Anwalt war einfach zu billig.

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vor 5 Stunden, Califax sagte:

Nämlich nur das zählt vor dem Strafgericht.

Das stimmt so pauschal eben nicht. Es zählen neben öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie eben den UVV (hier Jagd bzw. VSG 4.4) auch die gelebte Rechtspaxis. Und vor allem Rechtsprechung. Die ist in dem Punkt eindeutig. Mit Bezug zur VSG 4.4.

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Und die dazugehörige, höchstinstanzliche Rechtsprechung:

Zitat

Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig

Am 03.03.2014 hat das BVerwG per Beschluss unter Verweis auf die allgemeinen Sicherheitsregeln beim Umgang mit Waffen und Munition rechtskräftig entschieden, dass die Aufbewahrung geladener Waffen auch in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 der DIN/EN 1143-1 nicht zulässig ist, da dies als nicht sorgfältige Verwahrung anzusehen ist.

http://www.juraforum.de/forum/t/verwahrung-geladener-waffen-nun-grundsaetzlich-unzulaessig.483306/

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vor 3 Stunden, Jägermeister sagte:

Das stimmt so pauschal eben nicht. Es zählen neben öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie eben den UVV (hier Jagd bzw. VSG 4.4) auch die gelebte Rechtspaxis. Und vor allem Rechtsprechung. Die ist in dem Punkt eindeutig. Mit Bezug zur VSG 4.4.

Und damit wurde die Bevölkerung - auch die Waffenbesitzer - "zum Abschuß freigegeben".

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