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Neues Waffengesetz ab morgen gültig!


Jägermeister

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vor 1 Minute, edegrei sagte:

Jeder von Euch Waffenbesitzern mußte doch die sichere Aufbewahrung der Waffen nachweisen.

Also wissen die Behörden doch genau welche Schränke Ihr habt.

Nur den ersten.

Wenn man irgendwann 20 Waffen auf der Karte und nur nen A-Schrank hat, wirds interessant.

Aber wenn ich meine 9 Selbstlader wegen großer Breite auf 2 Schränke verteile muss ich den zweiten nicht melden.

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Wieso, der Gesetzgeber verdonnert mich doch per Gesetz schon dazu meine Waffen in Behältnissen nach DIN xy aufzubewahren.

Die Behörde prüft bei der ersten WBK ob ich überhaupt einen Schrank habe und danach prüfen die das wenn sie zu Besuch kommen.

Mir wäre neu, dass es eine komplette Meldepflicht für alle genutzten Schränke gäbe.

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vor 28 Minuten, Anthrax sagte:

Mir wäre neu, dass es eine komplette Meldepflicht für alle genutzten Schränke gäbe.

Ich habe alle Behältnisse angeben müssen. Vor allem wegen der Beantragung der Roten (Aufbewahrungskonzept). Vorher haben die aber schon einmal nachgefragt, weil die Anzahl der gemeldeten Waffen nicht sinnvoll der Aufbewahrungsmöglichkeit in nur einem Schrank entsprochen hat.

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vor 2 Minuten, Jägermeister sagte:

Ich habe alle Behältnisse angeben müssen. Vor allem wegen der Beantragung der Roten (Aufbewahrungskonzept). Vorher haben die aber schon einmal nachgefragt, weil die Anzahl der gemeldeten Waffen nicht sinnvoll der Aufbewahrungsmöglichkeit in nur einem Schrank entsprochen hat.

Hat meine nicht interessiert, solange ich weniger Waffen als legale Schrankplätze hatte.

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vor 5 Stunden, Hollowpoint sagte:

Im Übrigen habe ich meinen SBinen schon immer gleich nach dem Tresorkauf eine Rechnungskopie zukommen lassen. Da gab es dann nie irgendwelche komischen Anfragen wie "Wo wohnen ihre viiiielen Waffen denn?!?".

Bei mir waren die Herrschaften vom Ordnungsamt letztes Jahr im Juni zur angemeldeten Kontrolle und haben bei den Waffenschränken die Typenschilder aufgeschrieben. Somit alles gorreeggd. ich muss denen sicherlich nicht noch was nachliefern.

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vor 10 Stunden, Jägermeister sagte:

Bilder der Typenschilder

Ich hab's geahnt! Gestern noch besagte E-Mail losgeschickt, heute morgen Antwort meiner freundlichen SBine bekommen. Ja, B-Schränke sind registriert, aber ohne genaue Bezeichnung. Ob ich nicht Bilder der Typenschilder zuschicken könnte?

Der Witz ist, dass ich das in 2009 schon zweimal gemacht habe...

Egal, sie kriegt gleich Bilder, ich sichere den Schriftverkehr und bin damit safe...

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Hmmm, gestern noch schnell einen A-Schrank gekauft und abgeholt, da zufällig auch seit gestern im Angebot war. 

Meldung geht zwar erst heute raus, nachdem ich diesen Thred jetzt lesen durfte. 

Der Bestandschutz greift bei der Definition sinngemäß "bis zum 06.07.2017 genutzte Waffenschränke nach VDMA...sind weiterhin einzusetzten..." imho bei einem Kaufvertrag und Lieferschein von einem Datum vor dem 06.07.....

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Hier einmal ein paar Gedanken dazu, die mir ins Postfach geflattert sind, die aber überdenkenswert sind.

Uns bleibt wohl nur noch Sarkasmus

 

Hallo......
zu der geänderten Aufbewahrungsvorschrift für freie Waffen, auf die Frankonia hingewiesen hat (hatte ich Ihnen übermittelt), habe ich auch den vdw angeschrieben und die folgende Antwort erhalten s.u.).

 Demnach darf dann auch niemand mehr, der sich gesetzestreu verhält, die geladene Gaspistole etc. im Haus herumliegen haben, in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück führen. Da für Blankwaffen
wohl die gleichen Vorschriften gelten, ist jegliche Gegenwehr "mittels Waffen" - lt. Gesetz - verboten. Ausnahme: der Kl. Waffenschein, der zum Führen außerhalb des Hauses berechtigt. Oder?

 Es gibt (bislang) zwar keine unangemeldeten Aufbewahrungskontrollen für erlaubnisfreie Waffen, aber was, wenn bei der Kontrolle der erlaubnispflichtigen entdeckt wird, dass die erlaubnisfreien nicht gesetzeskonform
aufbewahrt werden? Dann greift doch bestimmt die "schlechte Zukunftsprognose" und die erlaubnispflichtigen wie die erlaubnisfreien werden - man hat ja einen Grund - eingezogen.

 Ich bleibe bei meiner Prognose, wonach demnächst Besteckschubladen Zeitschaltuhr-gesichert nur noch begrenzt das Besteck freigeben und dass Werkzeug demnächst nur noch gegen Nachweis temporär ausgeliehen werden kann.
Unsere Politiker, Bürokraten und Gutmenschen arbeiten kräftig weiter an der Umerziehung des gesetzestreuen Bürgers. 
Viele Grüße


-------- Weitergeleitete Nachricht --------

 Sehr geehrter Herr,

 es trifft zu, dass die Aufbewahrung der Waffen gesondert und neu gesetzlich geregelt wurde. Auch Besitzer von frei erwerbbaren Waffen (ab 18 Jahre) müssen danach diese Gegenstände verschlossen aufbewahren.

Allerdings beziehen sich die unangemeldeten Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Absatz 3 WaffG nur auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, so dass Besitzer von erlaubnisfreien Waffen nicht mit unangemeldeten Kontrollen rechnen müssen.

 Mit freundlichen Grüßen

Dr. jur Hans Scholzen

Verband für Waffentechnik- und geschichte e.V.

Oststraße 154, 40210 Düsseldorf

Tel. 0211-464844, Fax: 0211-489035

info@vdw-duesseldorf.de

www.vdw-duesseldorf.de

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Von meinem LJV SH:

Sie erhalten eine Information des Deutschen Jagdverbandes (DJV).

Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

Ab 6. Juli 2017 sind neue Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen gültig: Neue Waffenschränke müssen dann die Sicherheitsstufe 0 oder 1 aufweisen, für A- und B-Schränke in Gebrauch gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in der Jackentasche ist zwar lediglich eine Ordnungswidrigkeit, aber die Unzuverlässigkeit droht.

Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.

DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG?

Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe – egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) – innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum – etwa Besenkammer – erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung – etwa für Degen oder Schwert – ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport – etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand – darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel?

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe – etwa in Hotel oder Gaststätte – kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?

Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?

Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies – bei Vorsatz – ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.

Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?

Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?

Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände – etwa Hartkerngeschosse – und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen.

In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.



Meldung als PDF herunterladen

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Gerade erhalten von einer Firma, die wie man so hört, den eigenen Umsatz beeinflussen kann:

Lagerverkauf von Waffenschränken und Tresoren

Sehr geehrte Kunden und Interessenten,

vom 13. bis zum 15. Juli findet zum 25. Mal unser HARTMANN TRESORE-Sommerfest mit großem Lagerverkauf von Waffenschränken und Tresoren statt. Hierzu laden wir Sie herzlich in unsere Zentrale nach Paderborn ein. Natürlich beraten wir Sie gerne auch telefonisch und helfen Ihnen dabei, aus unserem umfangreichen Lagerbestand das passende "Schnäppchen" zu finden!

Zu unserem Angebot gehören Waffenschränke in allen gesetzlich zugelassenen Widerstandsgraden. Dies sind nach der neuesten Änderung des deutschen Waffengesetzes, die am 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist, die Widerstandsgrade 0 und höher nach EN 1143-1.

Als besonderes Jubiläums-Highlight bekommen alle, die während des Sommerfests einen Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 aus unserem Aktions-Angebot kaufen, ein kostenloses Upgrade auf Widerstandsgrad I. Widerstandsgrad I bietet gegenüber 0 einen erhöhten Einbruchschutz und damit einen bis zu 25.000 Euro höheren Versicherungsschutz.

Details zu den Aktions-Waffenschränken finden Sie auf unserem Info-Blatt (zum Vergrößern einfach in das Bild klicken):

http://www.hartmann-tresore.com/fileadmin/pdf/Newsletter/HARTMANN_TRESORE_Sommerfest_2017.pdf

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POL-EU: Anstehende Änderungen im Waffengesetz - Temporäre Amnestie

Kreis Euskirchen (ots) - Der Bundestag hat Mitte Mai einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Für Waffenbesitzer ergeben sich durch die nach Informationen des Bundesministeriums des Inneren noch in dieser Woche zu erwartende Gesetzesnovelle insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben. So wird es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. 

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht. 

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen. 

Weitere Informationen unter www.polizei.nrw.de

 

Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Euskirchen
Pressestelle Polizei Euskirchen
Telefon: 02251 799 203
E-Mail: pressestelle.euskirchen@polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/euskirchen

Quelle: http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/65841/3676797

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