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Vorschläge für ein Liberales Waffenrecht


Zylinderbohrung

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vor 1 Minute, Mike57 sagte:

Bingo !! Da es ja in einigen EU-Mitgliedsstaaten ja bereits so geregelt ist, diese als Fallbspl. benennen und die Ketzerische Frage stellen: Wieso dies dort möglich ist und hier nicht?

1. Nein, das darfst du nicht fragen du Untertan du regierter, das geht dich einen feuchten Garnigs an.

2. Weil es hier vom Volk nicht gewünscht ist.

 

Zufrieden :)

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" Welche sind das konkret, bzw, wo liegen die Unterschiede? "

Soweit mit bekannt ist macht der normale PVB erst ab 90 Tagessätzen oder 1 Jahr Freiheitsstrafe "Innendienst" ohne Dienstwaffen

Noch mal was zum thema Bedürfnis:

- Angabe eines "Erwerbsgrundes" bei gleichzeitigem Wegfall der Bedürfnisprüfung, sprich der Erwebsgrund wird von der Behörde "zu den Akten" genommen, OHNE dass die Behörde diesen "Erwerbsgrund" prüfen darf  bzw. daraus ein Versagen der Erlaubnis ableiten kann ist EU-konform!

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vor 2 Minuten, Medizinmann sagte:

1. Nein, das darfst du nicht fragen du Untertan du regierter, das geht dich einen feuchten Garnigs an.

2. Weil es hier vom Volk nicht gewünscht ist.

Zufrieden :)

Nö, ich habe schon ganz andere Fragen gestellt, z.Bspl auf einer Personalversammlung, nach Abgang von der " Rednertribüne " Standing Ovations, alle Direktoren steckten die Köpfe zusammen, der CEO war anschließend auf 150zig ( dagegen war Franz-Josef Strauss ein laues Lüftchen ) und mein Sitznachbar aus der Messtechnik meinte O-Ton: "Die bringen Dich um ! " :lol:  Ich lebe immer noch wie du ließt...

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vor 1 Minute, Copperhead sagte:

Bezüglich Erwerbgrund: Es müsste doch reichen wenn man den Grund nur dann angeben muss wenn es eben nicht für Sport-, Sammler-, und/oder Jagdzwecken ist. Wenn kein Grund angegeben wird, müsste automatisch einer (oder alle) der oben genannten Optionen als Erwerbgrund gelten. 

Einfach Multiple-Choice-Kästchen auf dem Antrag....

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Ich brüte an dem Thema ja nicht erst seit gestern. Hier habe ich vor ein paar Wochen mal angefangen und bitte um Meinungen

Links ist das aktuelle WaffG, rechts der Entwurf. Blau = neu, grün = Erläuterung, rot= Streichungen

 

 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.

Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.

tragbare Gegenstände,

a)

die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B)

die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

 

 

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.

Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2.

die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 

 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit.

(2) Waffen sind

1.

Schusswaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 20 Joules

2.        Hieb- und Stoßwaffen

 

 

Der Rest entfällt, da es unsinnig ist eine mittelalterliche Kampfaxt als Waffe einzustufen, eine Axt aus dem Baumarkt aber nicht. Der Unterschied ist „die ihrem Wesen nach bestimmt sind“. Alleine die Widmung des Herstellers würde zwei annähernd identische Gegenstände in zwei völlig verschiedene Bereiche einteilen. Der Klarheit wegen wäre in meinem Vorschlag zunächst also beides eine Waffe nach dem Gesetz.

 

 

 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition (entfällt s.o.) die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   Der Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen unterliegt keiner Altersbeschränkung. Bei Personen unter 16 Jahren ist die Beaufsichtigung durch einen Aufsichtsberechtigten nötig.

Der Umgang mit Luftdruckwaffen bis 7,5J. ist ab 7 Jahren, der Umgang mit Luftdruckwaffen über 7,5J, sowie Schrot und Kleinkaliberwaffen ist ab14 Jahren erlaubt. Der Umgang mit allen anderen Waffen ist ab 18 erlaubt.

Abweichend davon ist es Minderjährigen im Zuge ihrer Berufs- oder Jagdausbildung erlaubt Umgang mit Waffen zu haben

(2)   Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3)   Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4)   Entfällt, da allgemeiner formuliert.

(5)   Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

 

Jeder ist antragsberechtigt, daher entfällt eine Aufzählung der Berechtigten.

 

"Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

 

Entfällt, da bereits vom BKA beschieden.

Edited by Zylinderbohrung
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vor 41 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Kannst Du da mal konkrete Probleme aufzählen?

Mike sagte es ja schon Altbau - 2 Stock -  > 200 kg - damit erschaffst du u. U. einen Fahrstuhlschacht.

< 200 kg - Andübeln mit einer entsprechenden Abrißfestigkeit. Welcher Vermieter hat schon gern Schwerlastdübel in seiner Wand? Wie entferne ich so etwas bei Aus-/Umzug?

 

vor 40 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

O.K., das geht nicht. Nach europäischem Recht muss ein Bedürfnis vorliegen. Allerdings kann man das um "Heimverteidigung" erweitern, denke ich.

Dann ist es die Frage, wie so ein Bedrüfnis "ausgestaltet" werden kann, ohne dabei zum Bittsteller oder nach Wegfall enteignet zu werden.

Selbst wenn ich da Heimverteidigung mit reinnehme, löst es nicht das Problem "Wegfall des Bedürfnisses = Wegfall der Waffen"; Bei Heimverteidigung darf ich dann gnädigerweise 1 behalten.

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vor 3 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Ich brüte an dem Thema ja nicht erst seit gestern. Hier habe ich vor ein paar Wochen mal angefangen und bitte um Meinungen

 

 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.

Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.

tragbare Gegenstände,

a)

die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B)

die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

 

 

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.

Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2.

die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

 

 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit.

(2) Waffen sind

1.

Schusswaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 20 Joules

2.        Hieb- und Stoßwaffen

 

 

Der Rest entfällt, da es unsinnig ist eine mittelalterliche Kampfaxt als Waffe einzustufen, eine Axt aus dem Baumarkt aber nicht. Der Unterschied ist „die ihrem Wesen nach bestimmt sind“. Alleine die Widmung des Herstellers würde zwei annähernd identische Gegenstände in zwei völlig verschiedene Bereiche einteilen. Der Klarheit wegen wäre in meinem Vorschlag zunächst also beides eine Waffe nach dem Gesetz.

 

 

 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition (entfällt s.o.) die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   Der Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen unterliegt keiner Altersbeschränkung. Bei Personen unter 16 Jahren ist die Beaufsichtigung durch einen Aufsichtsberechtigten nötig.

Der Umgang mit Luftdruckwaffen bis 7,5J. ist ab 7 Jahren, der Umgang mit Luftdruckwaffen über 7,5J, sowie Schrot und Kleinkaliberwaffen ist ab14 Jahren erlaubt. Der Umgang mit allen anderen Waffen ist ab 18 erlaubt.

Abweichend davon ist es Minderjährigen im Zuge ihrer Berufs- oder Jagdausbildung erlaubt Umgang mit Waffen zu haben oder unter Aufsicht durch einen Berechtigten auf einem Schießstand zu schießen (ansonsten wären die Altersgrenzen zu strikt, GK unter Aufsicht ab z.B. 16 zu schiessen sollte schon drin sein)

(2)   Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

      Jeder Deutsche hat das Recht auf die Erteilung dieser Erlaubnis, sie darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe versagt werden

(3)   Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

!! Die Anlage 2 gehört überarbeitet !!

(4)   Entfällt, da allgemeiner formuliert.

(5)   Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

 

Jeder ist antragsberechtigt, daher entfällt eine Aufzählung der Berechtigten.

 

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(Waffenrecht ist Bundesrecht, die Landesbehörden haben dazu nur noch zu vollziehen, der Ländereinfluß ist über den Bundesrat gewahrt)

 

Entfällt, da bereits vom BKA beschieden.

Grüße,

Laloux

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vor 22 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Links ist das aktuelle WaffG, rechts der Entwurf. Blau = neu, grün = Erläuterung, rot= Streichungen

Warum so hohe Altersbegrenzungen?

Ich würde kein Problem darin sehen, 12 jährige mit KK Schießen zu lassen, ab 14 mit allen anderen Waffen und geschulten Aufsichten. Wenn sie geschult sind und nicht vom Typ Rambo, dann werden sie einem 14 jährigen erst dann die .44 Mag in die Hand geben, wenn sie sehen, daß er die anderen Waffen beherrscht.

Laloux hat 16 eingesetzt - nu ja. Was spricht für diese ziemlich willkürlichen Altersgrenzen?

Edited by Der Reservist
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Danke Laloux, das mit Anlage 2 ist  mir klar aber eine Baustelle wie BER:scry: da kaue ich noch ne Weile rum. Zudem muss man ja auch zu jedem Pragraphen abklopfen in wie weit sich AWaffV und WaffVwV damit befassen und ob da auch geändert werden muss.

@Reservist: ich bin halt (noch) der zurückhaltende Typ. Ich wollte erstmal kleine Brötchen backen und das dann an Politiker, Lobbygruppen und Verbände  verschicken und sehen ob überhaupt einer antwortet und wenn ja, was.

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Zitat

O.K., das geht nicht. Nach europäischem Recht muss ein Bedürfnis vorliegen. Allerdings kann man das um "Heimverteidigung" erweitern, denke ich.

Bedürfnisregelung wie CZ ist mit EU vereinbar und praktikabel.

Zitat

Wegfall des Bedürfnisses - -  "Haben wollen" sollte bei vorhandener Sachkunde und (anschließender) regelmäßiger Schießnachweise (auch als Gastschütze) ausreichen

Bzw. Sachkunde+Nachweise (auch als Gastschütze) faktisches Bedürfnis, da sich faktisch damit schießsportlich betätigt wird. - Das ist von jetzigem Recht an sich eigentlich auch kein Unterschied, es wird nur nicht angewendet.

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